Gesundheitsfachberufe (Meldeverpflichtung und Berufsanerkennung)

1. Meldeverpflichtung für Gesundheitsfachberufe

gem. § 1 a des Gesetzes über die Berufsausübung der Gesundheitsfach-berufe (Gesundheitsfachberufegesetz NRW – GBerG)

Grundsätzlich ist gem. der o. g. Vorschrift jede/r Angehörige/r der in § 6 Abs. 2 GBerG genannten Gesundheitsfachberufe sowie ArbeitgeberInnen, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen, verpflichtet, ihre berufliche Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.

Das Gesundheitsamt benötigt in der Tätigkeitsanmeldung oder der Anmel-dung des ambulanten Pflegedienstes folgende Informationen: 

  • Name, Bezeichnung und Anschrift der ausübenden Person und der Praxis 
  • Ansprechpartner mit den entsprechenden Kontaktdaten 
  • Datum der Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit 
  • Auflistung aller in einem Gesundheitsfachberuf tätigen MitarbeiterInnen der Praxis oder des Pflegedienstes 
  • Einreichung der Berufsurkunden zum Führen der Berufsbezeichnung 
  • Einreichung des jeweiligen Personalausweises als Nachweis für das Geburtsdatum

Hilfestellung für die Erstanmeldung ambulanter Pflegedienste erhalten Sie auch in diesem Informationsschreiben und in der Ersterfassungsdatei der MitarbeiterInnenliste.

Wird eine kostenpflichtige Anmeldebestätigung (z. Zt. 25,00 € gem. Tarifstelle 10.3.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW) gewünscht, vermerken Sie dieses bitte ausdrücklich.

2. Berufsanerkennungserlaubnis für nichtakademische Heilberufe

Das Berufsanerkennungsverfahren für Pflege- und Gesundheitsfachberufe ist ein zweigeteiltes Verfahren. Nur wenn beide Verfahren erfolgreich abgeschlossen sind, ist die Berufsausübung gestattet.

Teil I: Feststellung der Gleichwertigkeit

Seit dem 01.07.2021 ist die Bezirksregierung Münster zentral zuständig für die Durchführung der Gelichwertigkeitsprüfungen von Pflege- und Gesundheitsfachberufen von EU-, Schweiz/ EWR und Drittstaatlern. Informationen zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens von ausländischen Berufsausbildungszeugnissen erhalten Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster:

https://www.bezreg-muenster.de/gesundheit_und_soziales/zag/sesrviestelle_pug/index.html


Teil II: Subjektive Voraussetzungen zur Erteilung der Berufserlaubnis

Wurde die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung durch Bescheid der Bezirksregierung Münster festgestellt, ist für die Prüfung der subjektiven Voraussetzungen (u. a. gesundheitliche und charakterliche Eignung, deutsche Sprachkenntnisse) die untere Gesundheitsbehörde zuständig. Das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt hat den Verfahrensablauf hierfür im Merkblatt näher erläutert.

Sind alle im Merkblatt aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, kann die beantragte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt werden.

Ansprechperson:

Heidrun Beckmann

Kontakt

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Tel.: 02551 69-2833
Fax: 02551 69-92833
heidrun.beckmann@kreis-steinfurt.de

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Raum-Nr.: ST - Zi. F3053
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Funktion

Gesundheitsamt
 

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