Dienstleistungen
A
Antrag
auf Genehmigung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit / Arbeitserlaubnis
Sie wollen in Deutschland arbeiten und möchten eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck.
Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ist für Personen aus
EU-Staaten und Drittstaaten (Staaten außerhalb der europäischen Union)
unterschiedlich geregelt.
Unionsbürger haben im Rahmen der Freizügigkeit
uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Gleiches gilt auch für
Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz, mit denen die Europäische
Union Abkommen geschlossen hat. Sie dürfen ohne weiteren Kontakt zur
Ausländerbehörde oder zur deutschen Auslandsvertretung eine Erwerbstätigkeit in
Deutschland ausüben. Die Erwerbstätigkeit umfasst sowohl die Beschäftigung, als
unselbstständige Tätigkeit, als auch die selbstständige Tätigkeit.
Drittstaatsangehörige hingegen bedürfen eines Aufenthaltstitels
zur Arbeitsaufnahme. Erst nach dessen Erteilung, darf die Arbeit aufgenommen
werden. Die Arbeitserlaubnis wird in Zusammenhang mit dem für den
Aufenthaltszweck bestimmten Aufenthaltstitel erteilt und findet sich daher auf
dem elektronischen Aufenthaltstitel oder dem dazu ausgehändigten Zusatzblatt
wieder. In Deutschland gibt es Aufenthaltstitel, die nur zur Arbeitsaufnahme
erteilt werden, aber auch Titel, die z.B. aus familiären Gründen erteilt
werden. Auch die Aufenthaltstitel aus familiären Gründen beinhalten eine
Arbeitserlaubnis.
Insofern achten Sie zunächst auf die in Ihrem Dokument
befindlichen Aussagen zur Arbeitsaufnahme (Umfang, Art und Dauer). In vielen
Fällen enthält ein Aufenthaltstitel auch eine sogenannte „Arbeitgeberbindung“,
d.h. die Arbeit darf nur bei dem genannten Arbeitgeber zu den zuvor beantragten
Bedingungen aufgenommen werden.
Sofern Sie noch keinen Aufenthaltstitel für Deutschland
besitzen, müssen Sie zur Arbeitsaufnahme zunächst den Kontakt zur deutschen
Botschaft in Ihrem Heimatland herstellen. Hier können Sie ein Visum zur
Arbeitsaufnahme beantragen und nach Erteilung des Visums nach Deutschland zum
Zwecke der Beschäftigung einreisen.
In beiden Fällen nimmt sowohl die Ausländerbehörde, als auch
die deutsche Botschaft, in der Regel Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit auf.
Damit eine Arbeitserlaubnis ggf. in Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel
erteilt werden kann, muss die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
vorliegen. Im zweiten Schritt wird dann die Ausländerbehörde/deutsche Botschaft
über den Antrag entscheiden.
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Damit über Ihren Antrag auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entschieden
werden kann, muss das untenstehende Formular vollständig ausgefüllt an die
Ausländerbehörde gesandt werden. Sie erhalten nach der Prüfung Ihres Antrages
eine Rückmeldung.
Formular
Antrag
auf Genehmigung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit / Arbeitserlaubnis
Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung, dürfen aber keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Sie befinden sich im Asylverfahren oder sind abgelehnter Asylbewerber und möchten eine Arbeit aufnehmen. Hierzu benötigen Sie die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit. Für die Genehmigung ist es erforderlich, dass Sie eine Stellenbeschreibung bei der Ausländerbehörde einreichen. Sollten Sie aus einem sicheren Herkunftsland nach dem 31.08.2015 eingereist sein, so ist eine Arbeitsaufnahme nicht möglich.
Rechtsnormen
§§ 29a, 61 AsylG, 39 ff., 60a AufenthG, BeschV
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Bitte reichen Sie hierfür das untenstehende Formular vollständig ausgefüllt bei der Ausländerbehörde ein. Sie erhalten nach der Prüfung Ihres Antrages eine Rückmeldung.
Formular
Arbeitsplatzwechsel
Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, diese ist jedoch an einem Arbeitgeber gebunden und Sie wollen den Arbeitgeber wechseln.
Im Regelfall ist der Wechsel während der 2-jährigen
Arbeitgeberbindung nicht vorgesehen. Ihr Zugang zum Arbeitsmarkt beruhte auf
einer Entscheidung der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung (z.B. Botschaft
im Herkunftsland) in Übereinkunft mit der deutschen Arbeitsagentur.
Für beabsichtigte Wechsel des Arbeitnehmers ist eine
Stellenbeschreibung (s. Formular) des neuen Arbeitgebers vorzulegen. Dann kann
die Ausländerbehörde in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit eine
Entscheidung über den beabsichtigten Wechsel treffen.
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Bitte reichen Sie hierfür das untenstehende Formular vollständig ausgefüllt bei der Ausländerbehörde ein. Sie erhalten nach der Prüfung Ihres Antrages eine Rückmeldung.
Formular
Aufenthaltstitel
(befristet)
Sie möchten eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern.
Drittstaatsangehörige benötigen für einen (längerfristigen) Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Dieser wird u.a. als Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 7 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird zu den nachfolgend genannten Aufenthaltszwecken nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt:
- Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- Besondere Aufenthaltsrechte.
Neben den speziellen Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltszweckes müssen in der Regel auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden (§ 5 AufenthG). So muss der Drittstaatsangehörige unter anderem seinen Lebensunterhalt selbstständig sicherstellen, die Identität geklärt sein, kein Ausweisungsinteresse bestehen und ein gültiger Pass vorliegen. Ein Ausweisungsinteresse liegt z.B. vor, wenn Straftaten begangen wurden.
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Ein Aufenthaltstitel wird in der Regel nur auf Antrag erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Daher ist es insbesondere bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wichtig, den Antrag rechtzeitig (d.h. vor Ablauf des alten Titels) zu stellen. Sie können das untenstehende Formular nutzen oder den Antrag formlos an uns richten.
Die jeweils benötigten Unterlagen richten sich nach den verschiedenen Aufenthaltszwecken. Nach Antragseingang werden die fehlenden Unterlagen von uns angefordert. Generell ist es ratsam folgende Unterlagen bereits einzureichen:
- Passkopie
- Unterlagen zum Einkommen ggf. der gesamten Familie (z.B. Arbeitsvertrag und die letzten drei Lohnabrechnungen, Sperrkonten, intensive Bewerbungsbemühungen, Erwerbsunfähigkeitsbescheinigungen etc.)
- Nachweise zu Miet- und Nebenkosten bzw. Wohneigentum
- bei schulpflichtigen Kindern, die letzten Zeugnisse
- vorhandene Sprachzertifikate
Alle Unterlagen können Sie in Kopie per Post einreichen.
Sollten Sie diese persönlich vorbeibringen wollen, finden Sie einen Briefkasten
in der Eingangstür I der Ausländerbehörde (2. Etage, Tecklenburger Str. 10,
48565 Steinfurt). Bitte ziehen Sie keine Wartemarke. Ein persönliches Gespräch
kann aufgrund der Vielzahl der Fälle zu dieser Zeit nicht geführt werden. Wir
werden uns nach Durchsicht der Unterlagen wieder bei Ihnen melden.
Formulare
- Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitel
- Stellenbeschreibung (für Aufenthaltserlaubnis aus Erwerbstätigkeitszwecken)
Aufenthaltstitel
(unbefristet)
Aufenthaltsverfestigung mit der Niederlassungserlaubnis.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis (befristeter
Aufenthaltstitel) können nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland einen
unbefristeten Aufenthaltstitel, die sogenannte Niederlassungserlaubnis erhalten
(§ 9 AufenthG).
Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen, ist
von der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis und somit vom jeweiligen
Aufenthaltszweck abhängig. Folgende Aufenthaltszwecke sieht das
Aufenthaltsgesetz vor:
- Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- Besondere Aufenthaltsrechte.
In § 9 AufenthG sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aufgeführt. Jedoch finden sich in § 26 Abs. 3 AufenthG für Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie in § 28 Abs. 2 AufenthG bei einem Nachzug zu deutschen Familienangehörigen spezielle Regelungen. Ebenso bei Inhabern der Blauen Karte.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Ein Aufenthaltstitel wird in der Regel nur auf Antrag erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Sie können das untenstehende Formular nutzen oder den Antrag formlos an uns richten.
Die jeweils benötigten Unterlagen richten sich nach den verschiedenen Aufenthaltszwecken. Nach Antragseingang werden die fehlenden Unterlagen von uns angefordert. Generell ist es ratsam folgende Unterlagen bereits einzureichen:
- Passkopie
- Unterlagen zum Einkommen ggf. der gesamten Familie (z.B. unbefristeter Arbeitsvertrag, die letzten drei Lohnabrechnungen etc.)
- Nachweise zu Miet- und Nebenkosten bzw. Wohneigentum
- Rentenbescheid oder Nachweis über Zahlung von 60 Pflichtbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung
- bei schulpflichtigen Kindern, die letzten Zeugnisse
- Sprachzertifikate
- Nachweise zu Kursen über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (z.B. Orientierungskurs)
Alle Unterlagen können Sie in Kopie einreichen. Sollten Sie diese persönlich vorbeibringen wollen, finden Sie einen Briefkasten in der Eingangstür I der Ausländerbehörde (2. Etage, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt). Bitte ziehen Sie keine Wartemarke. Ein persönliches Gespräch kann aufgrund der Vielzahl der Fälle zu dieser Zeit nicht geführt werden. Wir werden uns nach Durchsicht der Unterlagen wieder bei Ihnen melden.
Formulare
Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitel
Aufenthaltserlaubnis
zum Familiennachzug
Sie möchten eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen (gilt nicht für Staatsangehörige der EU-Staaten und EFTA-Staaten).
Wenn Sie, als Drittstaatsangehöriger, noch keinen
Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen und dauerhaft bei Ihren
Familienangehörigen im Bundesgebiet leben wollen, müssen Sie sich zunächst an
die deutsche Botschaft in Ihrem Heimatland wenden. Sie müssen für die Einreise
im Besitz eines (nationalen) Visums sein, welches für langfristige Aufenthalte
in Deutschland vor der Einreise durch die deutschen Auslandsvertretungen
erteilt wird. Daher ist es nicht ausreichend, wenn Sie aufgrund Ihrer
Staatsangehörigkeit visumsfrei zu Besuchszwecken in Deutschland einreisen
dürfen. Auch hier muss in der Regel ein Visumverfahren bei den deutschen
Auslandsvertretungen durchlaufen werden. Hiervon wird nur bei bestimmten
Staatsangehörigkeiten eine Ausnahme gemacht (§ 41 Aufenthaltsverordnung).
Wenn Sie sich bereits aus einem anderen Grund (z.B. zum
Zwecke der Erwerbstätigkeit) mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
aufhalten und nun durch eine Heirat oder Geburt eines Kindes einen weiteren
Aufenthaltszweck haben, können Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus
familiären Gründen direkt bei der Ausländerbehörde beantragen.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Für den Fall, dass Sie sich bereits mit einem anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten und nun einen Aufenthalt aus familiären Gründen erhalten möchten, müssen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Hierzu können Sie das untenstehende Formular nutzen oder den Antrag formlos an uns richten.
Es wäre hilfreich, wenn Sie dem Antrag bereits folgende Dokumente beifügen würden:
- Unterlagen zum Einkommen ggf. der gesamten Familie (z.B. unbefristeter Arbeitsvertrag, die letzten drei Lohnabrechnungen etc.)
- Nachweise zu Miet- und Nebenkosten bzw. Wohneigentum
- Eheurkunde, Auszug aus dem Eheregister
- Geburtsurkunden, Auszug aus dem Geburtenregister
- ggf. Vaterschaftsanerkennung und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
Alle Unterlagen können Sie in Kopie einreichen. Sollten Sie diese persönlich vorbeibringen wollen, finden Sie einen Briefkasten in der Eingangstür I der Ausländerbehörde (2. Etage, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt). Bitte ziehen Sie keine Wartemarke. Ein persönliches Gespräch kann aufgrund der Vielzahl der Fälle zu dieser Zeit nicht geführt werden. Wir werden uns nach Durchsicht der Unterlagen wieder bei Ihnen melden.
Formulare
Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitel
Aufenthaltserlaubnis
zum Zwecke der Ausbildung / zur Durchführung eines Studiums
Sie möchten in Deutschland studieren oder an einer studienvorbereitenden Maßnahme teilnehmen und benötigen dafür eine Aufenthaltserlaubnis.
Wenn Sie zur Aufnahme einer Ausbildung oder zur Aufnahme
eines Studiums in das Bundesgebiet einreisen wollen, müssen Sie sich zunächst
an die deutsche Auslandsvertretung wenden. Für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthaltstitel für Deutschland) muss die
Einreise mit dem dafür vorgesehenen (nationalen) Visum erfolgen. Die
Ausstellung eines Visums wird durch die deutschen Auslandsvertretungen in Ihrem
Heimatland geprüft und ausgestellt. Nach der Einreise wird dann durch die
Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Die Vorschriften zur Ausbildungsaufnahme bzw. zur Aufnahme
eines Studiums sind in den §§16 bis 16c AufenthG sowie in § 17 AufenthG zur
Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes geregelt.
Weitere Bestimmungen, etwa die Erlaubnis zur Ausübung einer
Beschäftigung, entnehmen Sie bitte den von der Ausländerbehörde ausgestellten
Dokumenten.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung oder des
Studiums kann die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche
ausstellen. Allerdings muss die Suche einen Arbeitsplatz betreffen, zu dessen
Ausübung die gewonnene Qualifikation befähigt. Der Aufenthaltstitel zur
Arbeitsplatzsuche darf die in § 20 Abs. 3 AufenthG genannten Fristen nicht
übersteigen (Ausbildung bis zu 12 Monate, Studium bis zu 18 Monate). Im
Einzelfall kann es hier zu Abweichungen kommen. Auch dieser Aufenthaltstitel
müsste bei der Ausländerbehörde beantragt werden (§ 81 Abs. 1 AufenthG).
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Da ein Aufenthaltstitel nur auf Antrag ausgestellt wird,
müssen Sie zunächst schriftlich einen Antrag bei uns stellen. Hierfür können
Sie den untenstehenden Vordruck nutzen oder formlos ein Schreiben an uns
richten. Es empfiehlt sich dann sämtliche Unterlagen zu Ihrem Aufenthalt (z.B.
Einkommen, Passkopie, Unterlagen zur Ausbildung oder Studium) beizufügen.
Formulare
Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitel
Aufenthaltskarte
Sie sind Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und wollen eine Aufenthaltskarte beantragen.
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen von
Unionsbürgern, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines der Länder des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) innehaben, wird für den Aufenthalt im
Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltskarte erteilt (§ 5
FreizügG/EU). Sie bedürfen in der Regel keines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz
(Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis). Die Aufenthaltskarte wird
für fünf Jahre ausgestellt. Sollte der Pass eine kürzere Geltungsdauer haben,
wir die Aufenthaltskarte längstens bis zur Passgültigkeit erteilt.
Zur Ausstellung einer solchen Karte, wenden Sie sich bitte
per Mail oder Telefon an die Ausländerbehörde.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Nachweise zum familiären Zusammenhang mit dem Unionsbürger z.B. Heiratsurkunde, aktuelle Meldebescheinigung, Nachweise zum Sorgerecht, Nachweise zum Einkommen des Unionsbürgers.
Aufenthaltsgestattung
Sie sind im laufenden Asylverfahren und benötigen ein Ausweisdokument oder möchten dieses verlängern.
Die Aufenthaltsgestattung wird zur Durchführung des
Asylverfahrens ausgestellt. Sobald das Asylverfahren beendet ist, wird je nach
Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag
entweder ein Aufenthaltstitel für den langfristigen Aufenthalt in Deutschland
ausgestellt oder die mit der Ablehnung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge einhergehende Ausreiseverpflichtung in den Blick genommen.
Grundsätzlich ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die
Beschäftigung kann allerdings auf Antrag von der Ausländerbehörde erlaubt
werden. Hierzu reichen Sie bitte das untenstehende Formular bei der
Ausländerbehörde ein. Die Erlaubnis muss später im Dokument eingetragen sein.
Erst dann ist Ihnen die Ausübung der Beschäftigung erlaubt.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Die Aufenthaltsgestattung wird jeweils für 6 Monate erteilt
und solange das Asylverfahren andauert verlängert. Zur Verlängerung ist die
Aufenthaltsgestattung bei Ihrem Meldeamt/Bürgerbüro vor Ort abzugeben. Sie
erhalten von der Ausländerbehörde eine Nachricht, sobald Sie die
Aufenthaltsgestattung wieder beim Meldeamt/Bürgerbüro abholen können.
Formulare
Ausbildungsduldung
Ihr Asylverfahren wurde abgelehnt und Sie möchten eine Ausbildung machen.
Ihr
Asylantrag wurde abgelehnt und Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig. Wenn die
Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist,
erhalten Sie eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Wenn Sie eine
mindestens zweijährige Berufsausbildung aufnehmen oder aufgenommen haben, kann
unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldung (Ausbildungsduldung nach § 60c
AufenthG) für die Dauer der Ausbildung erteilt werden. Hierfür ist
erforderlich, dass kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt,
keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen und keine
strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang vorliegen sowie Ihre
Identität geklärt ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine „qualifizierte
Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten
Ausbildungsberuf“ handeln. Der Abschluss des Ausbildungsvertrages muss der
Ausländerbehörde zu einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, zu dem noch keine konkreten
Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes bevorstehen.
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Es muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Ebenfalls sollte der Ausbildungsvertrag vorgelegt werden.
Ausreise
Freiwillige Rückkehr in Ihr Heimatland.
Erlischt ein bestehender Aufenthaltstitel z.B. durch
Widerruf, Rücknahme oder Ausweisung, so muss die betroffene Person
grundsätzlich das Bundesgebiet verlassen, da sie ausreisepflichtig ist (siehe §
50 AufenthG). Gleiches gilt ebenfalls, wenn die Verlängerung eines
Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig, d.h. vor dessen Ablauf, beantragt wurde.
Das bedeutet, dass das Bundesgebiet unverzüglich verlassen
werden oder – falls eine Ausreisefrist gesetzt wurde – bis zum Ablauf dieser
Frist verlassen werden muss. Die Ausreise in einen anderen EU- bzw.
Schengen-Staat genügt diesen Anforderungen nur, sofern die betroffene Person
auch die Erlaubnis hat, dort einzureisen und sich dort aufzuhalten. Kommt die
Person ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, so wird die Ausreisepflicht
durch die Abschiebung durchgesetzt.
Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, müssen ebenfalls
innerhalb der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gesetzten Frist
ausreisen. Die freiwillige Ausreise wird
durch Förderprogramme wie REAG (Reintegration und Emigration Program for Asylum
Seekers in Germany) und GARP (Government Assisted Repatriation Program) etwa
mit Übernahme der Reisekosten, Starthilfen und Reintegrationsprogrammen
unterstützt. Eine entsprechende Rückkehrberatung ist bei der Ausländerbehörde
sowie Nichtregierungsorganisationen möglich. Sofern keine freiwillige Ausreise
erfolgt, wird die Ausreisepflicht durch die Abschiebung durchgesetzt.
B
Beschäftigungsduldung
Sie arbeiten bereits seit mindestens 12 Monaten und sind im Besitz einer Duldung.
Sofern Sie seit mindesten 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind und bereits seit 18 Monaten mit mindestens 35 Stunden in der Woche einer Beschäftigung nachgegangen sind und hiermit Ihren Lebensunterhalt seit 12 Monaten sicherstellen, können Sie eine sog. Beschäftigungsduldung erlangen (§ 60d AufenthG). Weiter müssen Sie über „hinreichende mündliche Sprachkenntnisse“ (Niveau A2) verfügen und Ihre Identität muss geklärt sein. Die Beschäftigungsduldung soll Ihnen die Möglichkeit geben, sich weiter zu integrieren, um zu einem späteren Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Um eine Beschäftigungsduldung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen und dabei folgende Unterlagen vorlegen:
- Arbeitsvertrag
- Nachweis über die Beschäftigungszeiten
- Nachweis Sprachkenntnisse A2
Besuchseinladung
Wer jemanden zu Besuch einladen möchte, der für die Einreise ein Visum benötigt, muss sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, für die Dauer des Aufenthaltes die Kosten des Lebensunterhaltes seines Gastes zu tragen.
Wer jemanden zu Besuch einladen möchte, der für die Einreise
ein Visum benötigt, muss sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, für
die Dauer des Aufenthaltes die Kosten des Lebensunterhaltes für den Gast zu
tragen (sogenannte Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG).
Um sicherzustellen, dass der Lebensunterhalt des Gastes
getragen werden kann, ist vor Ausstellung der Verpflichtungserklärung eine
Prüfung der Bonität des Verpflichtungsgebenden nötig. Zur Berechnung der
Bonität sind die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff. ZPO zu beachten.
Damit die Bonität einer Privatperson berechnet werden kann, sind folgende Kriterien zu ermitteln:
- Nettoeinkommen des Verpflichtungsgebenden
- Anzahl der Personen, denen der Verpflichtungsgebende zum Unterhalt verpflichtet ist
- Anzahl der einzuladenden Personen
Die aktuellen Beträge können Sie dem Informationsblatt zur Verpflichtungserklärung entnehmen (s. Formulare).
Sollte die Bonität nicht ausreichend sein, besteht noch die
Möglichkeit der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung
für einen Besuchsaufenthalt wird pro Person mit 45 €/Tag + 1.000 € pauschal für
Rückreisekosten berechnet. Bei einem 90 tägigen Besuchsaufenthalt würde somit
ein Betrag in Höhe von 5.050 € berechnet werden. Wir schicken Ihnen in diesem
Fall, auf Anfrage, eine entsprechende Zahlungsaufforderung per Email zu.
Eine Rückzahlung erfolgt nur, wenn die Ausreise des Gastes
nachgewiesen wird. Dieses kann durch Vorlage einer Passkopie mit allen
dazugehörigen Stempeln erfolgen.
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
Eine Verpflichtungserklärung wird nur nach vorheriger Prüfung der Bonität und anschließender Terminvergaben im besagten Termin bei der Ausländerbehörde ausgegeben. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig um die Prüfung der Bonität und die anschließende Terminvergabe zu kümmern.
Folgende Unterlagen müssen Sie mit dem Antragsformular zum Nachweis Ihrer Bonität vorab vorzulegen:
- Einkommensnachweise:
- bei Nichtselbständigen: Gehalts-/Lohnabrechnungen der letzten drei Monate; soweit vorhanden auch vom Ehegatten und unverheirateten Kindern unter 25 Jahren.
- bei Selbständigen: Nachweis des Steuerberaters zum monatlichen Einkommen nach Steuern (s. Vordruck Einkommensbescheinigung)
- sonstige Einkünfte: Rentenbescheid, Mieteinnahmen, Elterngeld, Unterhaltszahlungen, Kinderzuschlag etc.
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt)
- Personalausweis bzw. Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens 6 Monaten
- Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von mindestens 6 Monaten
- EC-Karte (keine Bargeldzahlungen möglich!)
Alle Unterlagen können Sie uns per Email (ve@kreis-steinfurt.de) oder per Post (Kreis Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt) zusenden.
Formulare
Besuchsvisum
Sie möchten zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet einreisen.
Sie möchten zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet einreisen. Hierzu benötigen Sie je nach Herkunftsland evtl. ein Besuchsvisum (Schengen-Visum). Nähere Information erhalten Sie direkt bei den deutschen Auslandsvertretungen oder auf der Seite des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/einreiseundaufenthalt). Ein erforderliches Visum wird vor der Einreise von den deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt.
Die deutschen Auslandsvertretungen verlangen zur Ausstellung des Schengen-Visums oftmals die Vorlage einer Verpflichtungserklärung. Weiteres zu diesem Punkt finden Sie unter der Dienstleistung Verpflichtungserklärung.
Beibehaltungsgenehmigung
Sie möchten die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes annehmen ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren.
Die Beibehaltungsgenehmigung ist ein Bescheid in Form einer Urkunde nach § 25 Abs.
2 StAG.
Sie berechtigt dazu, die Staatsangehörigkeit eines
anderen Landes anzunehmen, ohne die deutsche
Staatsangehörigkeit zu verlieren.
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
Den Antrag müssen Sie bei der Bezirksregierung Münster stellen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage der Bezirksregierung.
D
Deutschkurse (Integrationskurse)
Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundegebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert.
Nach der Vorsprache in der Ausländerbehörde und der
Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erhalten Sie in vielen
Fällen eine Berechtigung/Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.
Die Teilnahme an dem Kurs ist sehr wichtig für Ihren weiteren Aufenthalt in
Deutschland. Sollte die Ausländerbehörde bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels
feststellen, dass der Integrationskurs nicht besucht wurde, kann die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert werden oder ein Bußgeld
ergehen.
Eine Liste bekannter Sprachschulen mit Adressen finden Sie
im Flyer
Deutsch Lernen im Kreis Steinfurt (Link) (Flyer des Kommunalen
Integrationszentrums – KIZ).
Die Kurse werden mit bis zu 600 Stunden vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) gefördert. Ziel sollte im Regelfall die
Erlangung von Sprachkenntnissen auf dem europäischen Referenzrahmenniveau B1
sein. Der Erwerb von C1-Kenntnissen (Beherrschen der deutschen Sprache) kann
sich für einige Aufenthaltstitel begünstigend auswirken. Sollte der
Integrationskurs erfolgreich beendet worden sein, dient er neben dem Nachweis
über die genannten Sprachkenntnisse auch als Nachweis über die Kenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung. Der Nachweis wird in der Regel benötigt, um
die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter
Aufenthaltstitel) zu erfüllen.
Weitere Informationen findet Sie auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Duldung
Ihr Asylverfahren wurde abgelehnt und Sie benötigen ein Ausweisdokument oder möchten dieses verlängern.
Ihr
Asylantrag wurde abgelehnt und Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig. Wenn die
Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist,
erhalten Sie eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Diese dient
ausschließlich dazu, zu bescheinigen, dass Sie ausländerbehördlich registriert
sind und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den im
Dokument genannten Zeitraum abgesehen wird. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel
dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher
weiterhin ausreisepflichtig.
Mit
einer Duldung können Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden. Die
Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers (§ 60a Abs. 5 AufenthG) und
berechtigt nicht zur Rückkehr in das Bundesgebiet.
Rechtsnormen
§60a AufenthG
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag, der über die Bürgerbüros/Meldeämter Ihres Wohnortes eingereicht werden kann. Die Bürgerbüros/Meldeämter leiten diesen an uns zur Bearbeitung weiter. Sie erhalten eine Nachricht, sobald Sie das ausgestellte bzw. verlängerte Dokument bei Ihrem Bürgerbüro/Meldeamt abholen können.
E
Ehegattennachzug
Sie möchten eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen (gilt nicht für Staatsangehörige der EU-Staaten und EFTA-Staaten).
Wenn Sie Drittstaatsangehöriger sind und den Nachzug zu Ihrem in Deutschland lebenden Ehepartner wünschen, müssen Sie zunächst ein Visum bei der der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) beantragen. Hierbei müssen in der Regel Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden. Falls der in Deutschland lebende Ehepartner Ausländer ist, muss darüber hinaus auch der Lebensunterhalt eigenständig sichergestellt werden und ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen. Dieses sind wesentliche Voraussetzungen für den Familiennachzug. Darüber hinaus gibt es allerdings noch weitere Voraussetzungen, die von der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde geprüft werden. Weiteres finden Sie auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen.
Staatsangehörige Australiens, Brasiliens, El Salvadors, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den Aufenthaltstitel zum Familiennachzug auch nach der Einreise bei der Ausländerbehörde einholen (§ 41 AufenthV).
Wenn Sie sich bereits aus einem anderen Grund (z.B. zum Zwecke der Erwerbstätigkeit) mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten und nun durch eine Heirat oder Geburt eines Kindes einen weiteren Aufenthaltszweck haben, können Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen direkt bei der Ausländerbehörde beantragen.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Für den Fall, dass Sie sich bereits mit einem anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten und nun einen Aufenthalt aus familiären Gründen erhalten möchten oder ein Staatsangehöriger eines der oben genannten Staaten nach § 41 AufenthV sind, müssen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Hierzu können Sie das untenstehende Formular nutzen oder den Antrag formlos an uns richten.
Es wäre hilfreich, wenn Sie dem Antrag bereits folgende
Dokumente beifügen würden:
- Unterlagen zum Einkommen ggf. der gesamten Familie (z.B. unbefristeter Arbeitsvertrag, die letzten drei Lohnabrechnungen etc.)
- Nachweise zu Miet- und Nebenkosten bzw. Wohneigentum
- Eheurkunde, Auszug aus dem Eheregister
Alle Unterlagen können Sie in Kopie einreichen. Sollten Sie diese persönlich vorbeibringen wollen, finden Sie einen Briefkasten in der Eingangstür I der Ausländerbehörde (2. Etage, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt). Bitte ziehen Sie keine Wartemarke. Ein persönliches Gespräch kann aufgrund der Vielzahl der Fälle zu dieser Zeit nicht geführt werden. Wir werden uns nach Durchsicht der Unterlagen wieder bei Ihnen melden.
Formulare
Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitel
Einbürgerung
Alle Informationen zur Einbürgerung
Einladung
Wer jemanden zu Besuch einladen möchte, der für die Einreise ein Visum benötigt, muss sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, für die Dauer des Aufenthaltes die Kosten des Lebensunterhaltes seines Gastes zu tragen.
Wer jemanden zu Besuch einladen möchte, der für die Einreise
ein Visum benötigt, muss sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, für
die Dauer des Aufenthaltes die Kosten des Lebensunterhaltes für den Gast zu
tragen (sogenannte Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG).
Um sicherzustellen, dass der Lebensunterhalt des Gastes
getragen werden kann, ist vor Ausstellung der Verpflichtungserklärung eine
Prüfung der Bonität des Verpflichtungsgebenden nötig. Zur Berechnung der
Bonität sind die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff. ZPO zu beachten.
Damit die Bonität einer Privatperson berechnet werden kann, sind folgende Kriterien zu ermitteln:
- Nettoeinkommen des Verpflichtungsgebenden
- Anzahl der Personen, denen der Verpflichtungsgebende zum Unterhalt verpflichtet ist
- Anzahl der einzuladenden Personen
Die aktuellen Beträge können Sie dem Informationsblatt zur Verpflichtungserklärung entnehmen (s. Formulare).
Sollte die Bonität nicht ausreichend sein, besteht noch die
Möglichkeit der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung
für einen Besuchsaufenthalt wird pro Person mit 45 €/Tag + 1.000 € pauschal für
Rückreisekosten berechnet. Bei einem 90 tägigen Besuchsaufenthalt würde somit
ein Betrag in Höhe von 5.050 € berechnet werden. Wir schicken Ihnen in diesem
Fall, auf Anfrage, eine entsprechende Zahlungsaufforderung per Email zu.
Eine Rückzahlung erfolgt nur, wenn die Ausreise des Gastes
nachgewiesen wird. Dieses kann durch Vorlage einer Passkopie mit allen
dazugehörigen Stempeln erfolgen.
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
Eine Verpflichtungserklärung wird nur nach vorheriger Prüfung der Bonität und anschließender Terminvergaben im besagten Termin bei der Ausländerbehörde ausgegeben. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig um die Prüfung der Bonität und die anschließende Terminvergabe zu kümmern.
Folgende Unterlagen müssen Sie mit dem Antragsformular zum Nachweis Ihrer Bonität vorab vorzulegen:
- Einkommensnachweise:
- bei Nichtselbständigen: Gehalts-/Lohnabrechnungen der letzten drei Monate; soweit vorhanden auch vom Ehegatten und unverheirateten Kindern unter 25 Jahren.
- bei Selbständigen: Nachweis des Steuerberaters zum monatlichen Einkommen nach Steuern (s. Vordruck Einkommensbescheinigung)
- sonstige Einkünfte: Rentenbescheid, Mieteinnahmen, Elterngeld, Unterhaltszahlungen, Kinderzuschlag etc.
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt)
- Personalausweis bzw. Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens 6 Monaten
- Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von mindestens 6 Monaten
- EC-Karte (keine Bargeldzahlungen möglich!)
Alle Unterlagen können Sie uns per Email (ve@kreis-steinfurt.de) oder per Post (Kreis Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt) zusenden.
Formulare
Einreisesperre
Sie wurden abgeschoben oder sind freiwillig ausgereist und haben eine Einreisesperre erhalten. Diese möchten Sie nun aufgrund von einer geplanten Wiedereise verkürzen.
Wurde ein Ausländer aus dem deutschen Hoheitsgebiet
abgeschoben oder ausgewiesen, ergeht in der Regel ein Einreise- und
Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG). Die Länge der Sperre wird in dem jeweiligen
Bescheid festgelegt. Die Sperrwirkung beginnt mit der Ausreise/Abschiebung. In
einigen Fällen wird auch für den Fall der freiwilligen Ausreise ein Einreise-
und Aufenthaltsverbot verfügt.
Das Verbot gilt nicht nur für Deutschland: Die
Einreisesperre gilt für den gesamten Schengen-Raum. Das bedeutet, dass für die
Zeit der Sperrwirkung keine Einreise in das deutsche Hoheitsgebiet bzw. dem
Schengen-Raum möglich ist.
Wer dennoch trotz der Einreisesperre unerlaubt einreist,
dem droht nach § 95 AufenthG eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine
Geldstrafe.
Einreisesperren können nur durch eine Verfügung der
zuständigen Ausländerbehörde aufgehoben oder verkürzt werden (sogenannter
Befristungs- bzw. Aufhebungsantrag). Hierzu kann ein Antrag bei der zuständigen
Ausländerbehörde gestellt werden. Die zuständige Ausländerbehörde ist in diesem
Fall die des letzten Aufenthaltsortes in Deutschland.
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Erforderlich ist ein schriftlicher formloser Antrag unter Angabe der Gründe für eine nachträgliche Verkürzung bzw. Aufhebung der Einreisesperre.
Elektronischer Aufenthaltstitel / eAT
Ausweisdokument zum Nachweis eines legalen Aufenthaltes in Deutschland.
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) ist ein
Ausweisdokument zum Nachweis eines legalen Aufenthaltes in Deutschland. Er
bescheinigt den Besitz eines Aufenthaltstitels und enthält alle Angaben zu
Ihrem Aufenthalt in Deutschland (z.B. Rechtsgrundlage, Nebenbestimmungen). Die
Ausgabe erfolgt seit Januar 2019 im Meldeamt/Bürgerbüro Ihres Wohnortes und
somit nicht mehr im Kreishaus
Steinfurt.
Nach der Beantragung des eAT erhalten Sie einen sogenannten
PIN-Brief, der die fünfstellige Transport-PIN, die Entsperrnummer (PUK) und das
Sperrkennwort enthält. Vorgenanntes entfällt, wenn Ihre Identität auf eigenen
Angaben beruht und nicht nachgewiesen ist.
In der Regel vergehen von der Beantragung bis zur Abholung 4
bis 6 Wochen.
Verlorene oder gestohlene eAT oder Reisepässe sind der
Ausländerbehörde des Kreises Steinfurt unverzüglich zu melden.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Sobald der eAT im Meldeamt/Bürgerbüro (Rathaus) Ihres
Wohnortes abgeholt werden kann, erhalten Sie von uns einen Informationsbrief. Beachten
Sie bitte, dass gegebenenfalls Ihr „alter“ eAT sowie der Reiseausweis für
Ausländer/Flüchtlinge dort abzugeben sind. Ansonsten kann eine Ausgabe der
neuen Dokumente nicht erfolgen. Eine Abholung durch Dritte ist nur gegen
Vorlage der zugesandten Vollmacht möglich. Die Vollmacht finden Sie auch unter
Formulare.
Formulare
Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis
Sie möchten eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern.
Drittstaatsangehörige benötigen für einen (längerfristigen) Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Dieser wird u.a. als Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 7 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird zu den nachfolgend genannten Aufenthaltszwecken nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt:
- Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- Besondere Aufenthaltsrechte.
Neben den speziellen Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltszweckes müssen in der Regel auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden (§ 5 AufenthG). So muss der Drittstaatsangehörige unter anderem seinen Lebensunterhalt selbstständig sicherstellen, die Identität geklärt sein, kein Ausweisungsinteresse bestehen und ein gültiger Pass vorliegen. Ein Ausweisungsinteresse liegt z.B. vor, wenn Straftaten begangen wurden.
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Ein Aufenthaltstitel wird in der Regel nur auf Antrag erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Daher ist es insbesondere bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wichtig, den Antrag rechtzeitig (d.h. vor Ablauf des alten Titels) zu stellen. Sie können das untenstehende Formular nutzen oder den Antrag formlos an uns richten.
Die jeweils benötigten Unterlagen richten sich nach den verschiedenen Aufenthaltszwecken. Nach Antragseingang werden die fehlenden Unterlagen von uns angefordert. Generell ist es ratsam folgende Unterlagen bereits einzureichen:
- Passkopie
- Unterlagen zum Einkommen ggf. der gesamten Familie (z.B. Arbeitsvertrag und die letzten drei Lohnabrechnungen, Sperrkonten, intensive Bewerbungsbemühungen, Erwerbsunfähigkeitsbescheinigungen etc.)
- Nachweise zu Miet- und Nebenkosten bzw. Wohneigentum
- bei schulpflichtigen Kindern, die letzten Zeugnisse
- vorhandene Sprachzertifikate
Alle Unterlagen können Sie in Kopie per Post einreichen.
Sollten Sie diese persönlich vorbeibringen wollen, finden Sie einen Briefkasten
in der Eingangstür I der Ausländerbehörde (2. Etage, Tecklenburger Str. 10,
48565 Steinfurt). Bitte ziehen Sie keine Wartemarke. Ein persönliches Gespräch
kann aufgrund der Vielzahl der Fälle zu dieser Zeit nicht geführt werden. Wir
werden uns nach Durchsicht der Unterlagen wieder bei Ihnen melden.
Formulare
- Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitel
- Stellenbeschreibung (für Aufenthaltserlaubnis aus Erwerbstätigkeitszwecken)
Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltsverfestigung mit der Niederlassungserlaubnis.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis (befristeter
Aufenthaltstitel) können nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland einen
unbefristeten Aufenthaltstitel, die sogenannte Niederlassungserlaubnis erhalten
(§ 9 AufenthG).
Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen, ist
von der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis und somit vom jeweiligen
Aufenthaltszweck abhängig. Folgende Aufenthaltszwecke sieht das
Aufenthaltsgesetz vor:
- Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- Besondere Aufenthaltsrechte.
In § 9 AufenthG sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aufgeführt. Jedoch finden sich in § 26 Abs. 3 AufenthG für Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie in § 28 Abs. 2 AufenthG bei einem Nachzug zu deutschen Familienangehörigen spezielle Regelungen. Ebenso bei Inhabern der Blauen Karte.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Ein Aufenthaltstitel wird in der Regel nur auf Antrag erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Sie können das untenstehende Formular nutzen oder den Antrag formlos an uns richten.
Die jeweils benötigten Unterlagen richten sich nach den verschiedenen Aufenthaltszwecken. Nach Antragseingang werden die fehlenden Unterlagen von uns angefordert. Generell ist es ratsam folgende Unterlagen bereits einzureichen:
- Passkopie
- Unterlagen zum Einkommen ggf. der gesamten Familie (z.B. unbefristeter Arbeitsvertrag, die letzten drei Lohnabrechnungen etc.)
- Nachweise zu Miet- und Nebenkosten bzw. Wohneigentum
- Rentenbescheid oder Nachweis über Zahlung von 60 Pflichtbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung
- bei schulpflichtigen Kindern, die letzten Zeugnisse
- Sprachzertifikate
- Nachweise zu Kursen über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (z.B. Orientierungskurs)
Alle Unterlagen können Sie in Kopie einreichen. Sollten Sie diese persönlich vorbeibringen wollen, finden Sie einen Briefkasten in der Eingangstür I der Ausländerbehörde (2. Etage, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt). Bitte ziehen Sie keine Wartemarke. Ein persönliches Gespräch kann aufgrund der Vielzahl der Fälle zu dieser Zeit nicht geführt werden. Wir werden uns nach Durchsicht der Unterlagen wieder bei Ihnen melden.
Formulare
Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines AufenthaltstitelErwerbstätigkeit
Sie wollen in Deutschland arbeiten und möchten eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck oder haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis, dürfen bisher aber keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ist für Personen aus
EU-Staaten und Drittstaaten (Staaten außerhalb der europäischen Union)
unterschiedlich geregelt.
Unionsbürger haben im Rahmen der Freizügigkeit
uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Gleiches gilt auch für
Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz, mit denen die Europäische
Union Abkommen geschlossen hat. Sie dürfen ohne weiteren Kontakt zur
Ausländerbehörde oder zur deutschen Auslandsvertretung eine Erwerbstätigkeit in
Deutschland ausüben. Die Erwerbstätigkeit umfasst sowohl die Beschäftigung, als
unselbstständige Tätigkeit, als auch die selbstständige Tätigkeit. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
Drittstaatsangehörige hingegen bedürfen eines Aufenthaltstitels
zur Arbeitsaufnahme. Erst nach dessen Erteilung, darf die Arbeit aufgenommen
werden. Die Arbeitserlaubnis wird in Zusammenhang mit dem für den
Aufenthaltszweck bestimmten Aufenthaltstitel erteilt und findet sich daher auf
dem elektronischen Aufenthaltstitel oder dem dazu ausgehändigten Zusatzblatt
wieder. In Deutschland gibt es Aufenthaltstitel, die nur zur Arbeitsaufnahme
erteilt werden, aber auch Titel, die z.B. aus familiären Gründen erteilt
werden. Auch die Aufenthaltstitel aus familiären Gründen beinhalten eine
Arbeitserlaubnis.
Insofern achten Sie zunächst auf die in Ihrem Dokument
befindlichen Aussagen zur Arbeitsaufnahme (Umfang, Art und Dauer). In vielen
Fällen enthält ein Aufenthaltstitel auch eine sogenannte „Arbeitgeberbindung“,
d.h. die Arbeit darf nur bei dem genannten Arbeitgeber zu den zuvor beantragten
Bedingungen aufgenommen werden.
Sofern Sie noch keinen Aufenthaltstitel für Deutschland
besitzen, müssen Sie zur Arbeitsaufnahme zunächst den Kontakt zur deutschen
Botschaft in Ihrem Heimatland herstellen. Hier können Sie ein Visum zur
Arbeitsaufnahme beantragen und nach Erteilung des Visums nach Deutschland zum
Zwecke der Beschäftigung einreisen.
In beiden Fällen nimmt sowohl die Ausländerbehörde, als auch
die deutsche Botschaft, in der Regel Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit auf.
Damit eine Arbeitserlaubnis ggf. in Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel
erteilt werden kann, muss die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
vorliegen. Im zweiten Schritt wird dann die Ausländerbehörde/deutsche Botschaft
über den Antrag entscheiden.
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Damit über Ihren Antrag auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entschieden
werden kann, muss das untenstehende Formular vollständig ausgefüllt an die
Ausländerbehörde gesandt werden. Sie erhalten nach der Prüfung Ihres Antrages
eine Rückmeldung.
Formular
Erwerbstätigkeit
Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung, dürfen aber keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Sie befinden sich im Asylverfahren oder sind abgelehnter Asylbewerber und möchten eine Arbeit aufnehmen. Hierzu benötigen Sie die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit. Für die Genehmigung ist es erforderlich, dass Sie eine Stellenbeschreibung bei der Ausländerbehörde einreichen. Sollten Sie aus einem sicheren Herkunftsland nach dem 31.08.2015 eingereist sein, so ist eine Arbeitsaufnahme nicht möglich.
Rechtsnormen
§§ 29a, 61 AsylG, 39 ff., 60a AufenthG, BeschV
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Bitte reichen Sie hierfür das untenstehende Formular vollständig ausgefüllt bei der Ausländerbehörde ein. Sie erhalten nach der Prüfung Ihres Antrages eine Rückmeldung.
Formular
EU-Bürger
Eine Bescheinigung über die Feststellung der Freizügigkeit wird nicht mehr ausgestellt. Das Recht auf Freizügigkeit muss jedoch weiterhin nachgewiesen werden.
Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für
den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Sie sind nach den Maßgaben des
Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) im
Bundesgebiet der Bundesrepublik freizügig, solange die Ausländerbehörde keine
Entscheidung über den Verlust (§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU) oder das Nichtbestehen
(§ 2 Abs. 7 FreizügG/EU) des Freizügigkeitsrechtes getroffen hat.
Die Ausländerbehörde kann von einem Unionsbürger verlangen,
dass das Bestehen des Freizügigkeitsrechtes nachgewiesen wird z.B. durch
Vorlage eines Arbeitsvertrages, Nachweise zu einer selbstständigen Tätigkeit
oder bei einem nicht erwerbstätigen Unionsbürger das Bestehen von ausreichenden
Existenzmitteln und eines Krankenversicherungsschutzes.
Für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten ist
lediglich der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
ausreichend. Gleiches gilt ebenfalls für drittstaatsangehörige
Familienmitglieder, die im Besitz eines anerkannten gültigen Reisepasses sind
und den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen (§ 2 Abs. 5 FreizüG/EU).
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Unionsbürger sollten sich bei der zuständigen Meldebehörde wohnhaft melden. Unterlagen, die das Bestehen des Freizügigkeitsrechtes belegen, werden ggf. von der Ausländerbehörde angefordert.
F
Familiennachzug
Sie möchten eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen (gilt nicht für Staatsangehörige der EU-Staaten und EFTA-Staaten).
Wenn Sie, als Drittstaatsangehöriger, noch keinen
Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen und dauerhaft bei Ihren
Familienangehörigen im Bundesgebiet leben wollen, müssen Sie sich zunächst an
die deutsche Botschaft in Ihrem Heimatland wenden. Sie müssen für die Einreise
im Besitz eines (nationalen) Visums sein, welches für langfristige Aufenthalte
in Deutschland vor der Einreise durch die deutschen Auslandsvertretungen
erteilt wird. Daher ist es nicht ausreichend, wenn Sie aufgrund Ihrer
Staatsangehörigkeit visumsfrei zu Besuchszwecken in Deutschland einreisen
dürfen. Auch hier muss in der Regel ein Visumverfahren bei den deutschen
Auslandsvertretungen durchlaufen werden. Hiervon wird nur bei bestimmten
Staatsangehörigkeiten eine Ausnahme gemacht (§ 41 Aufenthaltsverordnung).
Wenn Sie sich bereits aus einem anderen Grund (z.B. zum
Zwecke der Erwerbstätigkeit) mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
aufhalten und nun durch eine Heirat oder Geburt eines Kindes einen weiteren
Aufenthaltszweck haben, können Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus
familiären Gründen direkt bei der Ausländerbehörde beantragen.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Für den Fall, dass Sie sich bereits mit einem anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten und nun einen Aufenthalt aus familiären Gründen erhalten möchten, müssen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Hierzu können Sie das untenstehende Formular nutzen oder den Antrag formlos an uns richten.
Es wäre hilfreich, wenn Sie dem Antrag bereits folgende Dokumente beifügen würden:
- Unterlagen zum Einkommen ggf. der gesamten Familie (z.B. unbefristeter Arbeitsvertrag, die letzten drei Lohnabrechnungen etc.)
- Nachweise zu Miet- und Nebenkosten bzw. Wohneigentum
- Eheurkunde, Auszug aus dem Eheregister
- Geburtsurkunden, Auszug aus dem Geburtenregister
- ggf. Vaterschaftsanerkennung und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
Alle Unterlagen können Sie in Kopie einreichen. Sollten Sie diese persönlich vorbeibringen wollen, finden Sie einen Briefkasten in der Eingangstür I der Ausländerbehörde (2. Etage, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt). Bitte ziehen Sie keine Wartemarke. Ein persönliches Gespräch kann aufgrund der Vielzahl der Fälle zu dieser Zeit nicht geführt werden. Wir werden uns nach Durchsicht der Unterlagen wieder bei Ihnen melden.
Formulare
Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines AufenthaltstitelFiktionsbescheinigung
Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis läuft aus und Sie beantragen die Verlängerung.
Wenn Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei der
Ausländerbehörde vor dessen Ablauf beantragt haben und die Ausländerbehörde
bisher nicht über die Verlängerung entschieden hat, gilt der bisherige
Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Die Ausländerbehörde
stellt Ihnen bei Bedarf eine Bescheinigung hierüber aus.
Darüber hinaus gibt es noch die Erlaubnisfiktion oder die
Duldungsfiktion (§ 81 Abs. 3 AufenthG). Diese Fiktionen können eintreten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger visumsfrei in das Bundesgebiet einreist und einen
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt. Das Eintreten einer
solchen Fiktionswirkung wird im Einzelfall überprüft und ggf. eine
Bescheinigung hierrüber ausgestellt.
Sie sollten rechtzeitig vor Ablauf Ihrer
Fiktionsbescheinigung um dessen Verlängerung bitten. Da die
Fiktionsbescheinigungen per Post versandt werden, kann dieses noch einige Tage
in Anspruch nehmen. Für Ihre Arbeitgeber ist es wichtig, immer eine aktuell
gültige Fiktionsbescheinigung vorgelegt zu bekommen.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Sie müssen zunächst einen Antrag bei der Ausländerbehörde
stellen, um eine Fiktionswirkung auszulösen. Grundsätzlich schicken wir Ihnen
vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu.
In diesem können Sie dann den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels
stellen. Sollten Sie keinen Termin erhalten, müssen Sie unbedingt vor Ablauf
Ihres Titels einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.
Formular
Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitel
freiwillige Ausreise
Sie wollen freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren.
Erlischt ein bestehender Aufenthaltstitel z.B. durch
Widerruf, Rücknahme oder Ausweisung, so muss die betroffene Person
grundsätzlich das Bundesgebiet verlassen, da sie ausreisepflichtig ist (siehe §
50 AufenthG). Gleiches gilt ebenfalls, wenn die Verlängerung eines
Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig, d.h. vor dessen Ablauf, beantragt wurde.
Das bedeutet, dass das Bundesgebiet unverzüglich verlassen
werden oder – falls eine Ausreisefrist gesetzt wurde – bis zum Ablauf dieser
Frist verlassen werden muss. Die Ausreise in einen anderen EU- bzw.
Schengen-Staat genügt diesen Anforderungen nur, sofern die betroffene Person
auch die Erlaubnis hat, dort einzureisen und sich dort aufzuhalten. Kommt die
Person ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, so wird die Ausreisepflicht
durch die Abschiebung durchgesetzt.
Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, müssen ebenfalls
innerhalb der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gesetzten Frist
ausreisen. Die freiwillige Ausreise wird
durch Förderprogramme wie REAG (Reintegration und Emigration Program for Asylum
Seekers in Germany) und GARP (Government Assisted Repatriation Program) etwa
mit Übernahme der Reisekosten, Starthilfen und Reintegrationsprogrammen
unterstützt. Eine entsprechende Rückkehrberatung ist bei der Ausländerbehörde
sowie Nichtregierungsorganisationen möglich. Sofern keine freiwillige Ausreise
erfolgt, wird die Ausreisepflicht durch die Abschiebung durchgesetzt.
freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger
Sie sind Unionsbürger und haben Ihren Wohnsitz in Deutschland.
Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für
den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Sie sind nach den Maßgaben des
Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) im
Bundesgebiet der Bundesrepublik freizügig, solange die Ausländerbehörde keine
Entscheidung über den Verlust (§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU) oder das Nichtbestehen
(§ 2 Abs. 7 FreizügG/EU) des Freizügigkeitsrechtes getroffen hat.
Die Ausländerbehörde kann von einem Unionsbürger verlangen,
dass das Bestehen des Freizügigkeitsrechtes nachgewiesen wird z.B. durch
Vorlage eines Arbeitsvertrages, Nachweise zu einer selbstständigen Tätigkeit
oder bei einem nicht erwerbstätigen Unionsbürger das Bestehen von ausreichenden
Existenzmitteln und eines Krankenversicherungsschutzes.
Für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten ist
lediglich der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
ausreichend. Gleiches gilt ebenfalls für drittstaatsangehörige
Familienmitglieder, die im Besitz eines anerkannten gültigen Reisepasses sind
und den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen (§ 2 Abs. 5 FreizüG/EU).
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Unionsbürger sollten sich bei der zuständigen Meldebehörde wohnhaft melden. Unterlagen, die das Bestehen des Freizügigkeitsrechtes belegen, werden ggf. von der Ausländerbehörde angefordert.
I
Integrationskurse
Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert.
Nach der Vorsprache in der Ausländerbehörde und der
Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erhalten Sie in vielen
Fällen eine Berechtigung/Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.
Die Teilnahme an dem Kurs ist sehr wichtig für Ihren weiteren Aufenthalt in
Deutschland. Sollte die Ausländerbehörde bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels
feststellen, dass der Integrationskurs nicht besucht wurde, kann die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert werden oder ein Bußgeld
ergehen.
Eine Liste bekannter Sprachschulen mit Adressen finden Sie
im Flyer
Deutsch Lernen im Kreis Steinfurt (Link) (Flyer des Kommunalen
Integrationszentrums – KIZ).
Die Kurse werden mit bis zu 600 Stunden vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) gefördert. Ziel sollte im Regelfall die
Erlangung von Sprachkenntnissen auf dem europäischen Referenzrahmenniveau B1
sein. Der Erwerb von C1-Kenntnissen (Beherrschen der deutschen Sprache) kann
sich für einige Aufenthaltstitel begünstigend auswirken. Sollte der
Integrationskurs erfolgreich beendet worden sein, dient er neben dem Nachweis
über die genannten Sprachkenntnisse auch als Nachweis über die Kenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung. Der Nachweis wird in der Regel benötigt, um
die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter
Aufenthaltstitel) zu erfüllen.
Weitere Informationen findet Sie auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
M
N
Neuer Pass
Sie haben einen neuen Reisepass und möchten diesen in den Aufenthaltstitel übertragen.
Sobald Sie einen neuen Reisepass haben, muss dieser auf den
eAT übertragen werden. Hierzu wird ein neuer eAT bestellt (bei einer
befristeten Aufenthaltserlaubnis mit gleichbleibender Gültigkeitsdauer; bei
einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis mit neuer Kartennutzungsdauer bis
zum Passablauf).
Für die Übertragung benötigen Sie zwingend einen Termin bei uns. Bitte schreiben Sie uns hierzu eine Mail unter ve@kreis-steinfurt.de.
Teilen Sie gerne mit, ob es vor- oder nachmittags besser für Sie passt. Wir bemühen uns, den Wunsch bei der Terminvergabe zu berücksichtigen. Einige Staaten stellen ihre Pässe in Gesamtvolumen/Sammelaktionen um. In der Folge kommt es jeweils auch bei uns zu stark erhöhten Anfragen. Zu Spitzenzeiten können wir die Vergaben von Terminen in Wunschzeitfenstern daher nicht immer gewähren. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- biometrisches Passfoto
- neuer und alter Reisepass im Original
- EC-Karte (keine Bargeldzahlungen möglich!)
Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltsverfestigung mit der Niederlassungserlaubnis.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis (befristeter
Aufenthaltstitel) können nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland einen
unbefristeten Aufenthaltstitel, die sogenannte Niederlassungserlaubnis erhalten
(§ 9 AufenthG).
Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen, ist
von der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis und somit vom jeweiligen
Aufenthaltszweck abhängig. Folgende Aufenthaltszwecke sieht das
Aufenthaltsgesetz vor:
- Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- Besondere Aufenthaltsrechte.
In § 9 AufenthG sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aufgeführt. Jedoch finden sich in § 26 Abs. 3 AufenthG für Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie in § 28 Abs. 2 AufenthG bei einem Nachzug zu deutschen Familienangehörigen spezielle Regelungen. Ebenso bei Inhabern der Blauen Karte.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Ein Aufenthaltstitel wird in der Regel nur auf Antrag erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Sie können das untenstehende Formular nutzen oder den Antrag formlos an uns richten.
Die jeweils benötigten Unterlagen richten sich nach den verschiedenen Aufenthaltszwecken. Nach Antragseingang werden die fehlenden Unterlagen von uns angefordert. Generell ist es ratsam folgende Unterlagen bereits einzureichen:
- Passkopie
- Unterlagen zum Einkommen ggf. der gesamten Familie (z.B. unbefristeter Arbeitsvertrag, die letzten drei Lohnabrechnungen etc.)
- Nachweise zu Miet- und Nebenkosten bzw. Wohneigentum
- Rentenbescheid oder Nachweis über Zahlung von 60 Pflichtbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung
- bei schulpflichtigen Kindern, die letzten Zeugnisse
- Sprachzertifikate
- Nachweise zu Kursen über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (z.B. Orientierungskurs)
Alle Unterlagen können Sie in Kopie einreichen. Sollten Sie diese persönlich vorbeibringen wollen, finden Sie einen Briefkasten in der Eingangstür I der Ausländerbehörde (2. Etage, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt). Bitte ziehen Sie keine Wartemarke. Ein persönliches Gespräch kann aufgrund der Vielzahl der Fälle zu dieser Zeit nicht geführt werden. Wir werden uns nach Durchsicht der Unterlagen wieder bei Ihnen melden.
Formulare
Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines AufenthaltstitelO
Orientierungskurs
Der Orientierungskurs ist Teil des Integrationskurses. Es werden Kenntnisse zu Staat, Gesellschaft und Geschichte Deutschlands vermittelt.
Der Orientierungskurs ist Teil des Integrationskurses. Es
werden Kenntnisse zu Staat, Gesellschaft und Geschichte Deutschlands
vermittelt. Der Integrationskurs enthält daneben noch einen Sprachkurs.
Nach der Vorsprache in der Ausländerbehörde und der
Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erhalten Sie in vielen
Fällen eine Berechtigung/Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.
Die Teilnahme an dem Kurs ist sehr wichtig für Ihren weiteren Aufenthalt in
Deutschland. Sollte die Ausländerbehörde bei der Verlängerung des
Aufenthaltstitels feststellen, dass der Integrationskurs nicht besucht wurde,
kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert werden oder ein
Bußgeld ergehen.
Eine Liste bekannter Sprachschulen mit Adressen finden Sie
im Flyer
Deutsch Lernen im Kreis Steinfurt (Link) (Flyer des Kommunalen Integrationszentrums
– KIZ).
Die Kurse werden mit bis zu 600 Stunden vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) gefördert. Ziel sollte im Regelfall die
Erlangung von Sprachkenntnissen auf dem europäischen Referenzrahmenniveau B1
sein. Der Erwerb von C1-Kenntnissen (Beherrschen der deutschen Sprache) kann
sich für einige Aufenthaltstitel begünstigend auswirken. Sollte der
Integrationskurs erfolgreich beendet worden sein, dient er neben dem Nachweis
über die genannten Sprachkenntnisse auch als Nachweis über die Kenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung. Der Nachweis wird in der Regel benötigt, um
die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter
Aufenthaltstitel) zu erfüllen.
Weitere Informationen findet Sie auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
R
Reiseausweis für Ausländer
Sie haben einen Aufenthaltstitel, können jedoch keinen Pass aus Ihrem Heimatstaat bekommen.
Ein Reiseausweis für Ausländer wird in Ausnahmefällen
ausgestellt, wenn es nicht möglich und zumutbar ist einen Pass aus dem eigenen
Herkunftsland zu bekommen. An die Prüfung ob es unmöglich ist einen solchen zu
bekommen, werden hohe Anforderungen gestellt. Daher sollten sich Betroffene
zunächst an die Auslandsvertretungen ihres Heimatlandes in Deutschland wenden
und erfragen, welche Möglichkeiten es gibt. In vielen Fällen kann ein
Heimatpass auch über Verwandte oder einen Vertrauensanwalt beschafft werden.
Rechtsnormen
§§ 5 ff. AufenthV
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
Es ist ratsam alle Belege und Nachweise zu den bisherigen Bemühungen einen Pass zu beschaffen aufzubewahren und ggf. mit dem Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer bei der Ausländerbehörde vorzulegen.
Reiseausweis für Flüchtlinge
Sie sind als Flüchtling anerkannt worden und brauchen einen Reisepass.
Der Reiseausweis für Flüchtlinge wird als Passersatz, für
anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellt.
Aufgrund der individuellen Situation und der fluchtrelevanten Ereignisse, ist
eine Kontaktaufnahme zum Heimatstaat z.B. zur Passausstellung nicht möglich. Im
Einbürgerungsverfahren gelten hier andere Regelungen.
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
Mit der Erteilung oder der Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wird ebenfalls der Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt. Sie benötigen keine besonderen Unterlagen hierzu.
Rückkehr ins Heimatland
Informationen zur freiwilligen Rückkehr ins Heimatland
Erlischt ein bestehender Aufenthaltstitel z.B. durch
Widerruf, Rücknahme oder Ausweisung, so muss die betroffene Person
grundsätzlich das Bundesgebiet verlassen, da sie ausreisepflichtig ist (siehe §
50 AufenthG). Gleiches gilt ebenfalls, wenn die Verlängerung eines
Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig, d.h. vor dessen Ablauf, beantragt wurde.
Das bedeutet, dass das Bundesgebiet unverzüglich verlassen
werden oder – falls eine Ausreisefrist gesetzt wurde – bis zum Ablauf dieser
Frist verlassen werden muss. Die Ausreise in einen anderen EU- bzw.
Schengen-Staat genügt diesen Anforderungen nur, sofern die betroffene Person
auch die Erlaubnis hat, dort einzureisen und sich dort aufzuhalten. Kommt die
Person ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, so wird die Ausreisepflicht
durch die Abschiebung durchgesetzt.
Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, müssen ebenfalls
innerhalb der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gesetzten Frist
ausreisen. Die freiwillige Ausreise wird
durch Förderprogramme wie REAG (Reintegration und Emigration Program for Asylum
Seekers in Germany) und GARP (Government Assisted Repatriation Program) etwa
mit Übernahme der Reisekosten, Starthilfen und Reintegrationsprogrammen
unterstützt. Eine entsprechende Rückkehrberatung ist bei der Ausländerbehörde
sowie Nichtregierungsorganisationen möglich. Sofern keine freiwillige Ausreise
erfolgt, wird die Ausreisepflicht durch die Abschiebung durchgesetzt.
S
Schülerreisendenliste (Schülersammelliste)
Für die Teilnahme von drittstaatangehörigen Schülern an Klassenfahrten in das Ausland.
Schulen, die eine Klassenfahrt in einen anderen
EU-Staat unternehmen möchten, haben die Möglichkeit, die Ausstellung einer
Schülerreisendenliste (Schülersammelliste) zu beantragen. Sie dient der
Reiseerleichterung für Schüler und Schülerinnen aus Nicht-EU-Ländern
(sogenannte Drittstaatler), indem sie den Aufenthaltstitel ersetzt und einen
Passersatz darstellt. Die Schülerreisendenliste ermöglicht die Reise in den
anderen EU-Staat und die Rückreise nach Deutschland für Ausländer, die nicht im
Besitz eines Aufenthaltstitels sind.
Die Schülerreisendenliste beruht auf dem Beschluss des Rates
der Europäischen Union vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von
Art. K.3 Absatz 2 Buchst. b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene
gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat.
Sie gilt lediglich für Klassenfahrten einer allgemein
bildenden oder berufsbildenden Schule. Eine Ausstellung für eine Ferienfreizeit
ist daher nicht möglich (§ 22 AufenthV).
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
Es muss ein Schreiben der Schule, aus dem das Fahrziel und
die Fahrdauer hervorgeht sowie die Namen der begleitenden Lehrer und Name,
Vorname und Geburtsdatum der betreffenden Schüler (nur die Schüler, die einer
Schülerreisendenliste bedürfen) bei uns eingereicht werden.
Ebenfalls muss für diese Schüler ein aktuelles biometrisches
Lichtbild beigefügt werden.
Sprachkurse
Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundegebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert.
Nach der Vorsprache in der Ausländerbehörde und der
Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erhalten Sie in vielen
Fällen eine Berechtigung/Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.
Die Teilnahme an dem Kurs ist sehr wichtig für Ihren weiteren Aufenthalt in
Deutschland. Sollte die Ausländerbehörde bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels
feststellen, dass der Integrationskurs nicht besucht wurde, kann die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert werden oder ein Bußgeld
ergehen.
Eine Liste bekannter Sprachschulen mit Adressen finden Sie
im Flyer
Deutsch Lernen im Kreis Steinfurt (Link) (Flyer des Kommunalen
Integrationszentrums – KIZ).
Die Kurse werden mit bis zu 600 Stunden vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) gefördert. Ziel sollte im Regelfall die
Erlangung von Sprachkenntnissen auf dem europäischen Referenzrahmenniveau B1
sein. Der Erwerb von C1-Kenntnissen (Beherrschen der deutschen Sprache) kann
sich für einige Aufenthaltstitel begünstigend auswirken. Sollte der
Integrationskurs erfolgreich beendet worden sein, dient er neben dem Nachweis
über die genannten Sprachkenntnisse auch als Nachweis über die Kenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung. Der Nachweis wird in der Regel benötigt, um
die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter
Aufenthaltstitel) zu erfüllen.
Weitere Informationen findet Sie auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Staatsangehörigkeitsausweis
Sie besitzen keinen deutschen Personalausweis, brauchen aber einen Ausweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
Ein
Staatsangehörigkeitsausweis wird für bestimmte Rechtsgeschäfte oder
-verhältnisse benötigt (z.B. Adoption, Verbeamtung, Heirat, Einbürgerung des
ausländischen Ehegatten). Eine Ausstellung geschieht auf Antrag, wenn Sie –
rechtlich gesehen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – dies aber bisher
nicht geltend gemacht haben, weil Sie z. B. als Doppelstaatler bereits Inhaber
eines ausländischen Passes sind.
Die
Staatsangehörigkeitsbehörde prüft im Regelfall, ob der Antragstellende bzw.
seine Vorfahren zumindest seit 1938 immer als Deutsche behandelt wurden. Waren
sie z. B. von Veränderungen staatlicher Hoheitsgebiete betroffen, die beide
Weltkriege mit sich brachten, können weitergehende Prüfungen erforderlich sein.
Für im Ausland wohnende deutsche Staatsangehörige nimmt die jeweilige deutsche
Auslandsvertretung den Antrag entgegen und leitet diesen dann an das für die
Bearbeitung zuständige Bundesverwaltungsamt in Köln weiter.
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
Zum
Nachweis der Staatsangehörigkeit sind Angaben und Urkunden über Personalien und
Wohnorte des Antragstellenden und seiner Vorfahren erforderlich. In jedem Fall wird
ein gültiger Personalausweis/Reisepass, eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
mit sämtlichen Randvermerken neuesten Datums und bei ehelicher Geburt die
Heiratsurkunde der Eltern des Antragstellenden benötigt.
Für
weitere Informationen können Sie sich an die Arbeitsgruppe „Einbürgerung“
wenden.
Formular
Stellenbeschreibung
Sie möchten eine Arbeit aufnehmen und benötigen hierfür eine Genehmigung.
Sie befinden sich im Asylverfahren, sind abgelehnter
Asylbewerber oder haben bereits einen Aufenthaltstitel, der zu keiner oder
einer speziellen Beschäftigung berechtigt, und möchten eine Arbeit aufnehmen oder
Ihren Arbeitgeber wechseln. Ob und welcher Arbeit Sie nachgehen dürfen finden
Sie als Nebenbestimmungen in Ihrem jeweils durch die Ausländerbehörde
ausgestellten Dokument (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung oder
Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt).
Wenn Sie eine (neue) Arbeit aufnehmen wollen, muss dieses
durch die Ausländerbehörde vorher genehmigt und in Ihrem Dokument geändert
werden. In vielen Fällen wird durch die Ausländerbehörde noch die Bundesagentur
für Arbeit beteiligt.
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Bitte reichen Sie das untenstehende Formular bei uns ein. Sie erhalten eine Rückmeldung, sobald eine Entscheidung über Ihren Antrag getroffen wurde.
Formular
Studium /Studienvorbereitung
Sie möchten in Deutschland studieren oder an einer studienvorbereitenden Maßnahme teilnehmen und benötigen dafür eine Aufenthaltserlaubnis.
Wenn Sie zur Aufnahme einer Ausbildung oder zur Aufnahme
eines Studiums in das Bundesgebiet einreisen wollen, müssen Sie sich zunächst
an die deutsche Auslandsvertretung wenden. Für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthaltstitel für Deutschland) muss die
Einreise mit dem dafür vorgesehenen (nationalen) Visum erfolgen. Die
Ausstellung eines Visums wird durch die deutschen Auslandsvertretungen in Ihrem
Heimatland geprüft und ausgestellt. Nach der Einreise wird dann durch die
Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Die Vorschriften zur Ausbildungsaufnahme bzw. zur Aufnahme
eines Studiums sind in den §§16 bis 16c AufenthG sowie in § 17 AufenthG zur
Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes geregelt.
Weitere Bestimmungen, etwa die Erlaubnis zur Ausübung einer
Beschäftigung, entnehmen Sie bitte den von der Ausländerbehörde ausgestellten
Dokumenten.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung oder des
Studiums kann die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche
ausstellen. Allerdings muss die Suche einen Arbeitsplatz betreffen, zu dessen
Ausübung die gewonnene Qualifikation befähigt. Der Aufenthaltstitel zur
Arbeitsplatzsuche darf die in § 20 Abs. 3 AufenthG genannten Fristen nicht
übersteigen (Ausbildung bis zu 12 Monate, Studium bis zu 18 Monate). Im
Einzelfall kann es hier zu Abweichungen kommen. Auch dieser Aufenthaltstitel
müsste bei der Ausländerbehörde beantragt werden (§ 81 Abs. 1 AufenthG).
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Da ein Aufenthaltstitel nur auf Antrag ausgestellt wird,
müssen Sie zunächst schriftlich einen Antrag bei uns stellen. Hierfür können
Sie den untenstehenden Vordruck nutzen oder formlos ein Schreiben an uns
richten. Es empfiehlt sich dann sämtliche Unterlagen zu Ihrem Aufenthalt (z.B.
Einkommen, Passkopie, Unterlagen zur Ausbildung oder Studium) beizufügen.
Formulare
Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines AufenthaltstitelU
Umverteilung von Asylsuchenden
Sie möchten in einen anderen Wohnort umziehen.
Sie befinden sich im Asylverfahren
und möchten in einen anderen Ort umziehen bzw. umverteilt werden. Sofern dies
innerhalb NRW geschehen soll, ist hierfür die Bezirksregierung Arnsberg
zuständig. Möchten Sie in ein anderes Bundesland umziehen, so ist die
zuständige Behörde des Bundeslandes in das Sie umziehen möchten zuständig.
Ein Umzug ist nur möglich, wenn es
hierfür Gründe gibt (z.B. Arbeitsaufnahme, Zusammenziehen oder Pflege von nahen
Angehörigen).
Rechtsnormen
§§ 50, 51 AsylG
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Sie können das untenstehende Formular nutzen und es mit den entsprechenden Nachweisen zu den von Ihnen benannten Gründen (z.B. Arbeitsaufnahme, Familienangehörige) bei uns einreichen. Nachweise können hier unter anderem der Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen sowie Eheurkunden/Geburtsurkunden oder Pflegegutachten von Angehörigen sein. Wir leiten Ihren Antrag gerne an die zuständige Stelle zur Entscheidung weiter.
Formulare
Umverteilung von Geduldeten
Sie möchten in einen anderen Wohnort umziehen.
Grundsätzlich sind vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
(Duldung) verpflichtet Ihren Wohnsitz an dem in der Duldung benannten Ort zu
nehmen. Sofern dieser Wohnort für mehr als drei Tage verlassen wird oder werden
soll, muss die Ausländerbehörde über den Aufenthaltsort informiert werden (§ 50
Abs. 4 AufenthG).
Möchten Sie umziehen, weil Sie eine Arbeit in einem anderen
Ort gefunden haben oder zu Familienangehörigen ziehen wollen oder sonstige
Gründe für einen Umzug haben, müssen Sie einen Antrag auf Änderung der
Wohnsitzauflage stellen.
Rechtsnormen
§ 61 AufenthG
Welche Dokumente benötige ich/ Was muss ich mitbringen?
Sie können das untenstehende Formular nutzen und es mit den entsprechenden Nachweisen zu den von Ihnen benannten Gründen (z.B. Arbeitsaufnahme, Familienangehörige) bei uns einreichen. Nachweise können hier unter anderem der Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen sowie Eheurkunden/Geburtsurkunden oder Pflegegutachten von Angehörigen sein. Wir beteiligen zunächst die Behörde Ihres gewünschten Zuzugsorts und teilen Ihnen dann die Entscheidung über Ihren Antrag mit.
Formular
Unbegleitete
minderjährige Ausländer
Sie sind als Minderjähriger in die BRD unbegleitet eingereist.
Ein unbegleiteter minderjähriger
Flüchtling/ Ausländer (abgekürzt: umF bzw. UMA) ist, verkürzt ausgedrückt, ein
minderjähriger Flüchtling/Ausländer, der ohne Begleitung eines für ihn
verantwortlichen Erwachsenen aus dem Ausland eingereist oder im Inland ohne
Begleitung zurückgelassen worden ist.
Nach der Einreise werden UMA´s
durch das entsprechende Jugendamt in vorläufige Inobhutnahme genommen. Das
Jugendamt befasst sich dann mit den Hintergründen der Einreise sowie der
Überprüfung der Minderjährigkeit.
Über das Bundesverwaltungsamt und
die beauftragte Landesstelle NRW, hier: LVR (Landschaftsverband Rheinland) wird
der UMA dann innerhalb von zwei Tagen einem entsprechenden Jugendamt in NRW
zugewiesen. Hierüber wird auch ein Vormund benannt und bestellt. Das durch den LVR bestimmte Jugendamt
entscheidet über den Aufenthaltsort des UMAs.
Der Vormund ist verpflichtet,
unverzüglich einen Asylantrag zu stellen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der UMA internationalen Schutz benötigt.
UMAs werden oftmals nach
Volljährigkeit weiterhin durch das Jugendamt betreut. Die Betreuung endet erst,
wenn die Jugendhilfe komplett beendet ist.
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsverfestigung mit der Niederlassungserlaubnis
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis (befristeter
Aufenthaltstitel) können nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland einen
unbefristeten Aufenthaltstitel, die sogenannte Niederlassungserlaubnis erhalten
(§ 9 AufenthG).
Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen, ist
von der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis und somit vom jeweiligen
Aufenthaltszweck abhängig. Folgende Aufenthaltszwecke sieht das
Aufenthaltsgesetz vor:
- Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- Besondere Aufenthaltsrechte.
In § 9 AufenthG sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aufgeführt. Jedoch finden sich in § 26 Abs. 3 AufenthG für Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie in § 28 Abs. 2 AufenthG bei einem Nachzug zu deutschen Familienangehörigen spezielle Regelungen. Ebenso bei Inhabern der Blauen Karte.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Ein Aufenthaltstitel wird in der Regel nur auf Antrag erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Sie können das untenstehende Formular nutzen oder den Antrag formlos an uns richten.
Die jeweils benötigten Unterlagen richten sich nach den verschiedenen Aufenthaltszwecken. Nach Antragseingang werden die fehlenden Unterlagen von uns angefordert. Generell ist es ratsam folgende Unterlagen bereits einzureichen:
- Passkopie
- Unterlagen zum Einkommen ggf. der gesamten Familie (z.B. unbefristeter Arbeitsvertrag, die letzten drei Lohnabrechnungen etc.)
- Nachweise zu Miet- und Nebenkosten bzw. Wohneigentum
- Rentenbescheid oder Nachweis über Zahlung von 60 Pflichtbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung
- bei schulpflichtigen Kindern, die letzten Zeugnisse
- Sprachzertifikate
- Nachweise zu Kursen über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (z.B. Orientierungskurs)
Alle Unterlagen können Sie in Kopie einreichen. Sollten Sie diese persönlich vorbeibringen wollen, finden Sie einen Briefkasten in der Eingangstür I der Ausländerbehörde (2. Etage, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt). Bitte ziehen Sie keine Wartemarke. Ein persönliches Gespräch kann aufgrund der Vielzahl der Fälle zu dieser Zeit nicht geführt werden. Wir werden uns nach Durchsicht der Unterlagen wieder bei Ihnen melden.
Formulare
Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines AufenthaltstitelÜbertragung von Aufenthaltstiteln
Sie haben einen neuen Pass und möchten Ihren Aufenthaltstitel übertragen lassen.
Sobald Sie einen neuen Reisepass haben, muss dieser auf den eAT übertragen werden. Hierzu wird ein neuer eAT bestellt (bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis mit gleichbleibender Gültigkeitsdauer; bei einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis mit neuer Kartennutzungsdauer bis zum Passablauf).
Für die Übertragung benötigen Sie zwingend einen Termin bei uns. Bitte schreiben Sie uns hierzu eine Mail unter ve@kreis-steinfurt.de.
Teilen Sie gerne mit, ob es vor- oder nachmittags besser für Sie passt. Wir bemühen uns, den Wunsch bei der Terminvergabe zu berücksichtigen. Einige Staaten stellen ihre Pässe in Gesamtvolumen/Sammelaktionen um, in der Folge kommt es jeweils auch bei uns zu stark erhöhten Anfragen. Zu Spitzenzeiten können wir die Vergaben von Terminen in Wunschzeitfenstern daher nicht immer gewähren. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Bei einer Vorsprache ohne Termin kann die Übertragung nicht durchgeführt werden.
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- biometrisches Passfoto
- neuer und alter Reisepass im Original
- EC-Karte (keine Bargeldzahlungen möglich!)
V
Verpflichtungserklärung
Wer jemanden zu Besuch einladen möchte, der für die Einreise ein Visum benötigt, muss sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, für die Dauer des Aufenthaltes die Kosten des Lebensunterhaltes seines Gastes zu tragen
Wer jemanden zu Besuch einladen möchte, der für die Einreise
ein Visum benötigt, muss sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, für
die Dauer des Aufenthaltes die Kosten des Lebensunterhaltes für den Gast zu
tragen (sogenannte Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG).
Um sicherzustellen, dass der Lebensunterhalt des Gastes
getragen werden kann, ist vor Ausstellung der Verpflichtungserklärung eine
Prüfung der Bonität des Verpflichtungsgebenden nötig. Zur Berechnung der
Bonität sind die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff. ZPO zu beachten.
Damit die Bonität einer Privatperson berechnet werden kann, sind folgende Kriterien zu ermitteln:
- Nettoeinkommen des Verpflichtungsgebenden
- Anzahl der Personen, denen der Verpflichtungsgebende zum Unterhalt verpflichtet ist
- Anzahl der einzuladenden Personen
Die aktuellen Beträge können Sie dem Informationsblatt zur Verpflichtungserklärung entnehmen (s. Formulare).
Sollte die Bonität nicht ausreichend sein, besteht noch die
Möglichkeit der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung
für einen Besuchsaufenthalt wird pro Person mit 45 €/Tag + 1.000 € pauschal für
Rückreisekosten berechnet. Bei einem 90 tägigen Besuchsaufenthalt würde somit
ein Betrag in Höhe von 5.050 € berechnet werden. Wir schicken Ihnen in diesem
Fall, auf Anfrage, eine entsprechende Zahlungsaufforderung per Email zu.
Eine Rückzahlung erfolgt nur, wenn die Ausreise des Gastes
nachgewiesen wird. Dieses kann durch Vorlage einer Passkopie mit allen
dazugehörigen Stempeln erfolgen.
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
Eine Verpflichtungserklärung wird nur nach vorheriger Prüfung der Bonität und anschließender Terminvergaben im besagten Termin bei der Ausländerbehörde ausgegeben. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig um die Prüfung der Bonität und die anschließende Terminvergabe zu kümmern.
Folgende Unterlagen müssen Sie mit dem Antragsformular zum Nachweis Ihrer Bonität vorab vorzulegen:
- Einkommensnachweise:
- bei Nichtselbständigen: Gehalts-/Lohnabrechnungen der letzten drei Monate; soweit vorhanden auch vom Ehegatten und unverheirateten Kindern unter 25 Jahren.
- bei Selbständigen: Nachweis des Steuerberaters zum monatlichen Einkommen nach Steuern (s. Vordruck Einkommensbescheinigung)
- sonstige Einkünfte: Rentenbescheid, Mieteinnahmen, Elterngeld, Unterhaltszahlungen, Kinderzuschlag etc.
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt)
- Personalausweis bzw. Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens 6 Monaten
- Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von mindestens 6 Monaten
- EC-Karte (keine Bargeldzahlungen möglich!)
Alle Unterlagen können Sie uns per Email (ve@kreis-steinfurt.de) oder per Post (Kreis Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt) zusenden.
Formulare
Verlängerung der Aufenthaltsgestattung
Ihre Aufenthaltsgestattung läuft ab/ist abgelaufen und Sie möchten diese verlängern.
Die Aufenthaltsgestattung wird zur Durchführung des
Asylverfahrens ausgestellt. Sobald das Asylverfahren beendet ist, wird je nach
Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag
entweder ein Aufenthaltstitel für den langfristigen Aufenthalt in Deutschland
ausgestellt oder die mit der Ablehnung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge einhergehende Ausreiseverpflichtung in den Blick genommen.
Grundsätzlich ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die
Beschäftigung kann allerdings auf Antrag von der Ausländerbehörde erlaubt
werden. Hierzu reichen Sie bitte das untenstehende Formular bei der
Ausländerbehörde ein. Die Erlaubnis muss später im Dokument eingetragen sein.
Erst dann ist Ihnen die Ausübung der Beschäftigung erlaubt.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Die Aufenthaltsgestattung wird jeweils für 6 Monate erteilt
und solange das Asylverfahren andauert verlängert. Zur Verlängerung ist die
Aufenthaltsgestattung bei Ihrem Meldeamt/Bürgerbüro vor Ort abzugeben. Sie
erhalten von der Ausländerbehörde eine Nachricht, sobald Sie die
Aufenthaltsgestattung wieder beim Meldeamt/Bürgerbüro abholen können.
Formulare
Antrag über das Meldeamt/Bürgerbüro
Stellenbeschreibung
Verlängerung des Aufenthaltstitels
Ihre Aufenthaltstitel läuft ab oder ist abgelaufen und Sie möchten diesen verlängern.
Wenn Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei der
Ausländerbehörde vor dessen Ablauf beantragt haben und die Ausländerbehörde
bisher nicht über die Verlängerung entschieden hat, gilt der bisherige
Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Die Ausländerbehörde
stellt Ihnen bei Bedarf eine Bescheinigung hierüber aus.
In der Regel erhalten Sie vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels
einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde. Sollte
dieses nicht der Fall sein, ist es unbedingt notwendig, dass Sie sich mit uns
in Verbindung setzen.
Sollte Ihr Aufenthaltstitel verlängert werden können, wird
ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bestellt.
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
In dem Terminanschreiben stehen alle für den Termin und
damit für die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels relevanten Unterlagen. Bitte
bringen Sie diese vollständig zum Termin mit. Ansonsten kann Ihr
Aufenthaltstitel nicht verlängert werden. Für den Antrag können Sie den
untenstehenden Vordruck nutzen oder formlos einen Antrag bei der
Ausländerbehörde stellen.
Formulare
Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitel
Verlängerung der Duldung
Ihre Duldung läuft ab/ist abgelaufen und Sie möchten diese verlängern.
Ihr
Asylantrag wurde abgelehnt und Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig. Wenn die
Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist,
erhalten Sie eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Diese dient
ausschließlich dazu, zu bescheinigen, dass Sie ausländerbehördlich registriert
sind und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den im
Dokument genannten Zeitraum abgesehen wird. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel
dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher
weiterhin ausreisepflichtig.
Mit
einer Duldung können Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden. Die
Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers (§ 60a Abs. 5 AufenthG) und
berechtigt nicht zur Rückkehr in das Bundesgebiet.
Grundsätzlich ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die
Beschäftigung kann allerdings auf Antrag von der Ausländerbehörde erlaubt
werden. Hierzu reichen Sie bitte das untenstehende Formular bei der
Ausländerbehörde ein. Die Erlaubnis muss später im Dokument eingetragen sein.
Erst dann ist Ihnen die Ausübung der Beschäftigung erlaubt.
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Zur Verlängerung ist die Duldung bei Ihrem
Meldeamt/Bürgerbüro vor Ort abzugeben. Sie erhalten von der Ausländerbehörde
eine Nachricht, sobald Sie die Aufenthaltsgestattung wieder beim
Meldeamt/Bürgerbüro abholen können.
Formulare
Antrag über das Meldeamt/Bürgerbüro
Stellenbeschreibung
Verlust von Dokumenten
Ihr Dokument ist in Verlust geraten.
Wenn Sie Ihren Reiseausweis für Ausländer bzw. für
Flüchtlinge und/oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) verloren
haben, müssen Sie den Verlust bei der Polizei und bei uns melden, damit wir
das verlorene Dokument übertragen können (bei einer befristeten
Aufenthaltserlaubnis mit gleichbleibender Gültigkeitsdauer; bei einer
unbefristeten Niederlassungserlaubnis mit Kartennutzungsdauer bis zum
Passablauf).
Für die Übertragung benötigen Sie zwingend einen Termin bei uns. Bitte schreiben Sie uns hierzu eine Mail unter ve@kreis-steinfurt.de . Bei einer Vorsprache ohne Termin kann die Übertragung nicht durchgeführt werden.
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- biometrisches Passfoto
- aktueller Reisepass im Original
- EC-Karte (keine Bargeldzahlungen möglich!)
- Verlustanzeige der Polizei, dort erhaltene sogenannte Tagebuchnummer
Visum bei Besuch
Sie möchten jemanden in Deutschland besuchen.
Sie möchten zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet einreisen. Hierzu benötigen Sie je nach Herkunftsland evtl. ein Besuchsvisum (Schengen-Visum). Nähere Information erhalten Sie direkt bei den deutschen Auslandsvertretungen oder auf der Seite des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/einreiseundaufenthalt). Ein erforderliches Visum wird vor der Einreise von den deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt.
Die deutschen Auslandsvertretungen verlangen zur Ausstellung des Schengen-Visums oftmals die Vorlage einer Verpflichtungserklärung. Weiteres zu diesem Punkt finden Sie unter der Dienstleistung Verpflichtungserklärung.
Visum bei Familiennachzug
Sie möchten ein Visum zum Familiennachzug beantragen (gilt nicht für Staatsangehörige der EU-Staaten und EFTA-Staaten).
Wenn Sie, als Drittstaatsangehöriger, noch keinen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen und dauerhaft bei Ihren Familienangehörigen im Bundesgebiet leben wollen, müssen Sie sich zunächst an die deutsche Botschaft in Ihrem Heimatland wenden. Sie müssen für die Einreise im Besitz eines (nationalen) Visums sein, welches für langfristige Aufenthalte in Deutschland vor der Einreise durch die deutschen Auslandsvertretungen erteilt wird. Daher ist es nicht ausreichend, wenn Sie aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit visumsfrei zu Besuchszwecken in Deutschland einreisen dürfen. Auch hier muss in der Regel ein Visumverfahren bei den deutschen Auslandsvertretungen durchlaufen werden. Hiervon wird nur bei bestimmten Staatsangehörigkeiten eine Ausnahme gemacht (§ 41 Aufenthaltsverordnung).
Visum bei Studium
Sie möchten in Deutschland studieren oder an einer studienvorbereitenden Maßnahme teilnehmen und benötigen dafür ein Visum.
Wenn Sie zur Aufnahme einer Ausbildung oder zur Aufnahme
eines Studiums in das Bundesgebiet einreisen wollen, müssen Sie sich zunächst
an die deutsche Auslandsvertretung wenden. Für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthaltstitel für Deutschland) muss die
Einreise mit dem dafür vorgesehenen (nationalen) Visum erfolgen. Die
Ausstellung eines Visums wird durch die deutschen Auslandsvertretungen in Ihrem
Heimatland geprüft und ausgestellt. Nach der Einreise wird dann durch die
Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Die Vorschriften zur Ausbildungsaufnahme bzw. zur Aufnahme
eines Studiums sind in den §§16 bis 16c AufenthG sowie in § 17 AufenthG zur
Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes geregelt.
Weitere Bestimmungen, etwa die Erlaubnis zur Ausübung einer
Beschäftigung, entnehmen Sie bitte den von der Ausländerbehörde ausgestellten
Dokumenten.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung oder des
Studiums kann die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche
ausstellen. Allerdings muss die Suche einen Arbeitsplatz betreffen, zu dessen
Ausübung die gewonnene Qualifikation befähigt. Der Aufenthaltstitel zur
Arbeitsplatzsuche darf die in § 20 Abs. 3 AufenthG genannten Fristen nicht
übersteigen (Ausbildung bis zu 12 Monate, Studium bis zu 18 Monate). Im
Einzelfall kann es hier zu Abweichungen kommen. Auch dieser Aufenthaltstitel
müsste bei der Ausländerbehörde beantragt werden (§ 81 Abs. 1 AufenthG).
Welche Dokumente benötige ich? / Was muss ich mitbringen?
Da ein Aufenthaltstitel nur auf Antrag ausgestellt wird,
müssen Sie zunächst schriftlich einen Antrag bei uns stellen. Hierfür können
Sie den untenstehenden Vordruck nutzen oder formlos ein Schreiben an uns
richten. Es empfiehlt sich dann sämtliche Unterlagen zu Ihrem Aufenthalt (z.B.
Einkommen, Passkopie, Unterlagen zur Ausbildung oder Studium) beizufügen.
Formulare
Antragsformular - Erteilung/Verlängerung eines AufenthaltstitelW
Wohnsitzauflage
Sie besitzen einen Aufenthaltstitel mit Wohnsitzauflage und möchten umziehen.
Zum Teil unterliegen Ausländer einer Wohnsitzverpflichtung.
Ob Sie einer Wohnsitzverpflichtung unterliegen, können Sie Ihrem jeweiligen
durch die Ausländerbehörde ausgestellten Dokument entnehmen.
Eine Wohnsitzverpflichtung besteht in der Regel bei Personen,
die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder eines humanitären
Aufenthaltstitels (z.B. Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG) sind.
Besonders im Bereich der humanitären Aufenthaltstitel liegt dieses oftmals an
dem Sozialleistungsbezug der betroffenen Personen.
Zur Förderung der Integration wurde mit § 12a AufenthG
ebenfalls eine Wohnsitzverpflichtung für Asylberechtigte, Flüchtlinge,
subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit Abschiebeverboten (§ 25 Abs. 3
AufenthG) geschaffen. Die Verpflichtung gilt in der Regel für 3 Jahre ab dem
Zeitpunkt der Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. In NRW ist
die Bezirksregierung Arnsberg für die Entscheidung über die
Wohnsitzverpflichtung in einem bestimmten Ort zuständig. Sie entscheidet auch
über die Änderung der Wohnsitzauflage. Anträge können direkt an die
Bezirksregierung gestellt werden. Weiter Informationen finden Sie auf der
Homepage der Behörde.
Sind Sie im Besitz eines humanitären Titels (z.B.
Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG) entscheidet die Ausländerbehörde
über die Streichung, Änderung der Wohnsitzauflage.
Hinweise für Personen mit Aufenthaltsgestattung finden Sie
unter der Dienstleistung „Umverteilung von Asylsuchenden“. Für Personen mit
Duldung finden Sie Informationen unter der Dienstleistung „Umverteilung von
Geduldeten“.
Welche Dokumente benötige ich/Was muss ich mitbringen?
Sie müssen hierfür einen Antrag stellen und Gründe für Ihren Umzug nennen und Nachweise hierzu vorlegen. Nachweise können hier unter anderem der Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen sowie Eheurkunden/Geburtsurkunden oder Pflegegutachten von Angehörigen sein. Wir beteiligen zunächst die Behörde Ihres gewünschten Zuzugsorts und teilen Ihnen dann die Entscheidung über Ihren Antrag mit.