Baulastenverzeichnis

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Leistungsbeschreibung

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast). Die Baulast wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Es ist ein öffentlich-rechtliches Verzeichnis in dem alle Baulasten, d. h. öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, eingetragen werden.

Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Grundstückes bestehen, wirken also auch gegenüber einem Rechtsnachfolger oder einer Rechtsnachfolgerin.
 
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erhalten. Auskünfte werden nur schriftlich erteilt.

Einen Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis finden Sie unter "Anträge/Formulare". Die schriftliche Auskunft ist gebührenpflichtig.

Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
 
Beispiele für Baulasten

Abstandflächenbaulast
Hält ein Bauvorhaben die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze nicht ein, so kann die Grundstücksnachbarin oder der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche durch Abgabe einer Baulasterklärung auf ihr bzw. sein Grundstück übernehmen. Die Grundstücksnachbarin oder der Grundstücksnachbar muss dann auf ihrem bzw. seinem Grundstück neben der für ihr bzw. sein Bauvorhaben erforderlichen Abstandfläche zusätzlich die durch die Baulasterklärung übernommene Abstandfläche einhalten.

Erschließungsbaulast
Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen, kann dieser Mangel durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung mit Einräumung eines - je nach Bedarf - Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrechtes beseitigt werden.

Stellplatznachweis
Ein notwendiger Stellplatz kann außer auf dem Baugrundstück auch auf einem geeigneten Grundstück in der näheren Umgebung errichtet werden. Dieser Stellplatz ist durch durch eine entsprechende Baulasterklärung für das Baugrundstück abzusichern.

Vereinigungsbaulast
Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast baurechtlich zu einem Grundstück vereinigt wurden. Durch diese Vereinigungsbaulast wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht.

An wen muss ich mich wenden?

Ermitteln Sie bitte in Abhängigkeit von der Stadt oder Gemeinde, in der das mit einer Baulast zu belastende Grundstück liegt, Ihre persönliche Ansprechperson.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Baulastenerklärung des Eigentümers

  • Lageplan

    Hinweis zum Lageplan
    Für die Eintragung einer Erschließungs- oder Abstandflächenbaulast sowie einer Baulast, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder Teile von Grundstücken bezieht, ist ein Lageplan in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

    Sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, muss dieser amtlich sein. Ein amtlicher Lageplan wird von einem Katasteramt oder von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt.

    Ansonsten reicht ein einfacher Lageplan.

    Damit jedoch auch die Bauherrin oder der Bauherr, die jeweilige Stadt/Gemeinde und ggf. auch die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer eine Ausfertigung erhalten können, wird die Vorlage von 4 bzw. 5 Ausfertigungen des Lageplanes empfohlen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Eintragung und Löschung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auskünften.

Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Tarifstelle 3.1.5.6.1
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250

Tarifstelle 3.1.5.6.2
Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250

Tarifstelle 3.1.5.6.3
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühr: Euro 50 bis 150 je Grundstück

Tarifstelle 3.1.5.6.4
Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: Euro 30 je Grundstück

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

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