Bewachungsgewerbe

Bewachung i. S. d. § 34 a Gewerbeordnung ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Lässt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung i. S. d. § 34a GewO vor. Eine Bewachung gemäß § 34a GewO ist auch nicht gegeben bei einer bloßen Warntätigkeit vor Gefahren.

Wer beabsichtigt, ein Bewachungsgewerbe auszuüben, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.


Ansprechpartner / Sachbearbeitung

Michael Brunsmann

Zimmer B685 (6. Etage)

Telefon: 0 25 51 / 69 22 75

Email: michael.brunsmann@kreis-steinfurt.de



Industrie- und Handelskammer Nordwestfalen

Weitere Informationen zur Erlaubnis nach § 34 a GewO, zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe oder zur Sachkundeprüfung finden Sie auf der Internetseite der Industrie- und Handelskammer Nordwestfalen.


 

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