Bewachungsgewerbe
Bewachung i. S. d. § 34 a Gewerbeordnung ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Lässt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung i. S. d. § 34a GewO vor. Eine Bewachung gemäß § 34a GewO ist auch nicht gegeben bei einer bloßen Warntätigkeit vor Gefahren.
Wer beabsichtigt, ein Bewachungsgewerbe auszuüben, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
Ihre Ansprechpartner beim Kreis Steinfurt:
Gerrit Ermke (zuständiger Sachbearbeiter), Tel. 02551-69 2275
Martin Lücker (Sachgebietsleiter 32/4), Tel. 02551-69 2213
Ihre Ansprechpartner bei der Industrie- und Handelskammer Nordwestfalen in Münster:
Ingeborg Banna, Information zur Erlaubnis nach § 34 a GewO, Tel. 0209-388 306
Bettina Becker, Unterrichtung im Bewachungsgewerbe, Tel. 0251 707 345
Monika Murawski, Sachkundeprüfungen, Tel. 0209 388 422