Wichtiger Hinweis – ÄNDERUNGEN seit 01.01.2021

Im Bereich Großraum- und Schwertransporte haben sich zum 01.01.2021 Änderungen in der Berechnung der Gebühren und in der örtlichen Zuständigkeit (siehe unter Leistungsbeschreibung) für die Antragstellung ergeben.

 

Gebühren

Die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (54. StVRÄndV) vom 20.04.2020 beinhaltet unter Artikel 2 eine Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Unter der Gebühren-Nr. 263.1 und dem Anhang zu Gebühren-Nr. 263.1.1 wird nunmehr bundeseinheitlich geregelt wie sich die Gebührenhöhe bei einer Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO zusammensetzt. Die 54. StVRÄndV finden Sie zum Nachlesen unter folgendem Link auf der Internetseite vom Bundesanzeiger Verlag (Bundesgesetzblatt Teil I, 2020, Nr. 19 vom 27.04.2020, Seite 821 bis 824, Artikel 2).


Link zur 54. StVRÄndV

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0814.pdf%27%5D__1601455904257

/ Großraum- und Schwertransporte

Leistungsbeschreibung

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist festgelegt, welche Abmessungen und Gewichte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen haben dürfen.

Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte (bereits ohne unteilbare Ladung) die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, ist nach § 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erlaubnispflichtig. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Für die Erteilung der streckenbezogenen Erlaubnis ist das Straßenverkehrsamt des Kreises Steinfurt zuständig, sofern der erlaubnispflichtige Verkehr dort beginnt oder das den Transport durchführende Unternehmen dort seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§13 HGB) besteht, hat.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vorlage einer gültigen fahrzeugtechnischen Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.

Für Transporte, bei denen die Abmessungen des Fahrzeuges durch die Ladung (unteilbar) überschritten werden, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO erforderlich.

Die Zuständigkeit für die Beantragung von streckenbezogenen Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO liegt bei den Städten Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Rheine und Steinfurt, sofern der zu genehmigende Verkehr dort beginnt oder das den Transport durchführende Unternehmen dort seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 13 HGB) besteht, hat. Für die anderen Städte und Gemeinden im Kreis Steinfurt ist das Straßenverkehrsamt des Kreises Steinfurt zuständig.

Im Falle einer flächendeckenden Erlaubnis bzw.  Ausnahmegenehmigung ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat. Diese Regelung gilt auch analog für streckenbezogene Dauererlaubnisse/-ausnahmegenehmigungen, die für bis zu fünf Fahrwege erteilt werden können.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird nach Nr. 263.1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) im Zusammenhang mit dem Anhang zu Gebühren-Nr. 263.1.1.1 erhoben.



Rechtsgrundlage

  • §§ 18 Absatz 1 Satz 2; 22 Absatz 2 - 4, 29 Absatz 3 und 46 Absatz 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)


Was sollte ich noch wissen?

Private Begleitung von Großraum- und Schwertransporten (ohne Polizei) im Kreis Steinfurt

Die Verwaltungsvorschriften zu § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wurden am 30.05.2017 geändert. Eine Begleitung durch Privatfirmen an Stelle der Polizei soll zum Regelfall werden. Für weitere Informationen klicken Sie hier.


An wen muss ich mich wenden?

Ihre Anträge werden von folgenden Mitarbeiter/innen bearbeitet:

Frau Künnemann

Frau Libau

Frau Nowag

Frau Overkamp

Frau Wagner

Frau Wülker

Herr Beck




Telefon-Nr.:
0 25 51 / 69 13 73

E-Mail: schwertransporte@kreis-steinfurt.de

Ihre Anträge und Anfragen richten Sie bitte zentral an die E-Mail-Adresse:

schwertransporte@kreis-steinfurt.de


 

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