Wichtiger Hinweis – ÄNDERUNGEN seit 01.01.2021
Im Bereich Großraum- und Schwertransporte haben sich zum 01.01.2021 Änderungen in der Berechnung der Gebühren
und in der örtlichen Zuständigkeit
(siehe unter Leistungsbeschreibung) für die Antragstellung ergeben.
Gebühren
Die Vierundfünfzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (54. StVRÄndV) vom
20.04.2020 beinhaltet unter Artikel 2 eine Änderung der Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr. Unter der Gebühren-Nr. 263.1 und dem Anhang zu
Gebühren-Nr. 263.1.1 wird nunmehr bundeseinheitlich geregelt wie sich die
Gebührenhöhe bei einer Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei
Großraum- und Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 StVO zusammensetzt.
Die 54.
StVRÄndV finden Sie zum
Nachlesen unter folgendem Link auf der Internetseite vom Bundesanzeiger
Verlag
(Bundesgesetzblatt Teil I, 2020, Nr. 19 vom 27.04.2020, Seite 821 bis 824,
Artikel 2).
Link
zur 54. StVRÄndV
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0814.pdf%27%5D__1601455904257
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/ Großraum- und SchwertransporteLeistungsbeschreibung
In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist festgelegt, welche Abmessungen und Gewichte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen haben dürfen.
Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte (bereits ohne unteilbare Ladung) die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, ist nach § 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erlaubnispflichtig. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Für die Erteilung der
streckenbezogenen Erlaubnis ist das
Straßenverkehrsamt des
Kreises Steinfurt zuständig, sofern der erlaubnispflichtige Verkehr dort beginnt oder das den Transport durchführende Unternehmen dort seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§13 HGB) besteht, hat.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vorlage einer gültigen fahrzeugtechnischen Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.
Für Transporte, bei denen die Abmessungen des Fahrzeuges durch die Ladung (unteilbar) überschritten werden, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO erforderlich.
Die Zuständigkeit für die Beantragung von
streckenbezogenen
Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO liegt bei den
Städten Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Rheine und Steinfurt, sofern der zu genehmigende Verkehr dort beginnt oder das den Transport durchführende Unternehmen dort seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 13 HGB) besteht, hat. Für die
anderen Städte und Gemeinden
im Kreis Steinfurt ist das
Straßenverkehrsamt des Kreises Steinfurt zuständig.
Im Falle einer
flächendeckenden Erlaubnis bzw.
Ausnahmegenehmigung ist die
Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die den Transport
durchführende
Person ihren
Wohnort oder
Sitz oder das den Transport
durchführende Unternehmen seinen
Sitz hat. Diese Regelung gilt auch analog für
streckenbezogene Dauererlaubnisse/-ausnahmegenehmigungen, die für bis zu
fünf Fahrwege erteilt werden können.
Welche Gebühren fallen an?Die Gebühr wird nach Nr. 263.1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) im Zusammenhang mit dem Anhang zu Gebühren-Nr. 263.1.1.1 erhoben.
Rechtsgrundlage
- §§ 18 Absatz 1 Satz 2; 22 Absatz 2 - 4, 29 Absatz 3 und 46 Absatz 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)
Was sollte ich noch wissen?Private Begleitung von Großraum- und Schwertransporten (ohne Polizei) im Kreis Steinfurt
Die Verwaltungsvorschriften zu § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wurden am 30.05.2017 geändert. Eine Begleitung durch Privatfirmen an Stelle der Polizei soll zum Regelfall werden. Für weitere Informationen klicken Sie hier. An wen muss ich mich wenden?
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