Wirtschaftliche Hilfe zur Pflege
Im Falle einer Pflegebedürftigkeit dienen zunächst die Leistungen der Pflegeversicherung zur finanziellen Absicherung des Bedarfs. Soweit diese Leistungen nicht ausreichen um den gesamten Hilfebedarf zu finanzieren und kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung durch das Amt für Soziales und Pflege zu erhalten.
Dies gilt sowohl für die Pflege in der häuslichen Umgebung, als auch für die Pflege in Einrichtungen, wie z. B. im Rahmen eines Kurzzeitpflegeaufenthaltes oder in einem Alten- oder Pflegeheim.
Pflege in häuslicher Umgebung
Wer pflegebedürftig ist, möchte in der Regel so lange wie möglich in der ihm vertrauten Umgebung leben!
Pflegebedürftige Menschen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln, insbesondere eigenem Einkommen und Vermögen, die notwendigen pflegebedingten Aufwendungen zu tragen und die die erforderlichen Hilfen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang von anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Pflegeversicherung) erhalten, können Hilfen zur häuslichen Pflege beantragen.
Im Kreis Steinfurt sind entsprechende Anträge an das Amt für Soziales und Pflege bei der Kreisverwaltung zu richten.
- Grundantrag zur ambulanten Pflege
- Einkommenserklärung
- Vermögenserklärung
- Datenschutzhinweise
- Merkblatt ambulante Pflege
Ihre Ansprechpartnerinnen im Kreishaus:
Aufteilung nach Nachname | Ansprechperson | Telefon | |
Anfangsbuchstabe A - B | Frau Ruhwinkel | a.ruhwinkel@kreis-steinfurt.de | 0 25 51 / 69 16 50 |
Anfangsbuchstabe C - Hof | Frau Scheipers | silvia.scheipers@kreis-steinfurt.de | 0 25 51 / 69 16 52 |
Anfangsbuchstabe Hog - Ln | Frau Kövener | ines.koevener@kreis-steinfurt.de | 0 25 51 / 69 16 17 |
Anfangsbuchstabe Lo - Schm | Frau Niehues | nadine.niehues@kreis-steinfurt.de | 0 25 51 / 69 16 15 |
Anfangsbuchstabe Schn - Z | Frau Hasebrock | katharina.hasebrock @kreis-steinfurt.de | 0 25 51 / 69 16 99 |
Für Fragen zu Art und Umfang der möglichen Hilfen stehen Ihnen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegeberatung und der Pflegestützpunkte zur Verfügung.
Pflege in Einrichtungen
Soweit sich ein pflegebedürftiger Mensch nicht mehr selbstständig in der häuslichen Umgebung helfen kann und auch Hilfen durch Angehörige oder Pflegedienste nicht ausreichen, können notwendige Leistungen in einem Alten- und Pflegeheim erbracht werden.
In diesen Situationen reichen das eigene Einkommen und Vermögen sowie die von der Pflegekasse zur Verfügung gestellte Leistung oftmals nicht aus, um die Kosten des Aufenthaltes zu finanzieren.
Der Kreis Steinfurt kann daher unter bestimmten Voraussetzungen die offenen Heimkosten ganz oder teilweise übernehmen. Dies gilt auch für Fälle, in denen lediglich Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in einem Heim notwendig wird.
1. Pflegewohngeld
Zunächst
kommt die Gewährung von Pflegewohngeld in Frage. Dieses dient zur
Deckung der Investitionskosten eines Heimes. Pflegewohngeld kann
allerdings nur erhalten, wer mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.
2. Sozialhilfe
Soweit
unter Berücksichtigung eventuell bestehender Pflegewohngeldansprüche
noch offene Kosten vorhanden sind, besteht noch die Möglichkeit
Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen und Anträge zur Pflege in Einrichtungen:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (PDF)
Investitionskostenförderung
Träger von
Pflegeeinrichtungen haben nach den Regelungen des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Förderung ihrer betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen durch den örtlichen Sozialhilfeträger.
Für Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die in Nordrhein-Westfalen liegen, erfolgt diese Förderung durch die Gewährung von Pflegewohngeld.
Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege
Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege
wird zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss
nach dem § 13 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
sowie der hierzu erlassenen Verordnung (APG DVO NRW) gewährt.
Anträge zur Investitionskostenförderung sind jeweils bis zum 15. des Folgemonates für die Aufwendungen des Vormonates mittels des anliegenden Vordruckes zu stellen.
Ansprechpartnerinnen:
Cornelia Plagemann
Telefon: 02551 / 69 16 45
E-Mail: cornelia.plagemann@kreis-steinfurt.de
Sandra Hagemann
Telefon: 02551 / 69 - 17 03
E-Mail: sandra.hagemann@kreis-steinfurt.de
Ambulante Pflegeeinrichtungen
Die notwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen
im Kreis Steinfurt werden durch die Kreisverwaltung Steinfurt durch Gewährung von
Pauschalen nach dem § 12 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
und der hierzu erlassenen Verordnung (APG DVO NRW) gefördert.
Anträge
auf Investitionskostenförderung ambulanter Pflegedienste sind bis spätestens zum 01.03. des Antragsjahres zu stellen.
Die Unterlagen zur Beantragung der Investitionskostenförderung für das Jahr 2024 sowie das Informationsblatt sind aktualisiert. Ergänzend wurde der Berechnungsbogen für Pflegedienste, die nach Zeit abrechnen, aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Excel-Datei nur mit der Endung "xlsx" an den Kreis Steinfurt geschickt werden darf. Sofern Fragen bestehen, bitte an den u. a. Ansprechpartner wenden.
Zum Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen (Hinweis: nicht für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege - Vordruch hierzu siehe oben) gehören:
- Antragsvordruck
- Aufstellung der Pflegebedürftigen
- Berechnung
- Berechnungsbogen - Abrechnung nach Zeit
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (falls Veränderungen vorliegen)
- Versorgungsvertrag (falls Veränderungen vorliegen)
Informationen
Wichtige Informationen zum Antrags- und Förderverfahren sowie zu den rechtlichen Bestimmungen finden Sie im Informationsblatt.
Weitere Informationen:
Ansprechpartner:
Herr Garmann
Tel.: 02551 / 69 16 55
E-Mail: investitionskostenfoerderung@kreis-steinfurt.de
Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a Abs. 3 SGB XI
Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?
- Betreuungsangebote (Gruppen- oder Einzelbetreuung)
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z. B. Helferkreis für Pflegende)
- Angebote zur Entlastung im Alltag (z. B. durch Entlastung bei der Haushaltsführung oder individuelle Hilfen)
Nutzen von anerkannten Angeboten:
Pflegebedürftige Personen können die nach Landesrecht
anerkannten Angebote in Anspruch nehmen und die Kosten bis zu einer bestimmten
Höhe mit der für sie zuständigen Pflegekasse abrechnen. Für die Inanspruchnahme
dieser niedrigschwelligen Leistungen steht Ihnen seit dem 01.01.2017 ein
monatlicher Entlastungsbetrag von 125,00 € zur Verfügung. Darüber hinaus können
bis zu 40 % des individuell bestehenden Anspruchs auf Pflegesachleistungen nach
§ 36 SGB XI umgewandelt werden.
Wo kann ich eine Anerkennung beantragen?
Für den Antrag auf Anerkennung muss ein Onlineantragsverfahren durchlaufen werden.
Auf der Internetseite www.pfaduia.nrw.de können Sie sich registrieren, anmelden und den Antrag stellen.
Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte an die Hotline 0231 / 222438 -90 (von Montags bis Freitags von 9:00 – 17:00 Uhr)
Ansprechpartner:
Sachbearbeiterin
Marlen Bischoff
Kontakt:
Tel.: 02551 / 69 16 71
Fax: 02551 / 69 916 71
E-Mail: marlen.bischoff@kreis-steinfurt.de
Sachgebietsleiter Sozialhilfe und Pflege
Joachim Hatke
Kontakt:
Tel.: 02551 / 69 16 11
Fax: 02551 / 69 916 11
E-Mail: joachim.hatke@kreis-steinfurt.de
Weitere Informationen zur AnFöVO und zur Antragstellung, etc. finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.