Tierarznei- und Futtermittel
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Leistungsbeschreibung
Tierarzneimittel
Eine wichtige Aufgabe für den Verbraucherschutz ist die Überwachung der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren und die Untersuchung von geschlachteten Tieren auf Rückstände. Besonders bei Tieren, die der Gewinnung als Lebensmittel dienen. Damit wird sichergestellt, dass keine Lebensmittel tierischer Herkunft mit bedenklichen Resten von Arzneimitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Pflanzenschutzmitteln, Umweltkontaminanten ( z. B. Blei, Cadmium oder Schwermetalle) in Verkehr gebracht werden.
Tierärzten steht ein Dispensierrecht zu. Das heißt, das Recht Arzneimittel zu erwerben, anzuwenden und abzugeben. Dabei tragen die Tierärzte eine große Verantwortung:
Die Arzneimittel müssen so eingesetzt werden, dass auf der einen Seite die betroffenen Tiere erfolgreich therapiert werden können und auf der anderen Seite die Interessen der Verbraucher zur Lebensmittelsicherheit gewahrt werden.
Aber auch die Tierhalter, egal ob haupt- oder nebenberuflich, dürfen Tierarzneimittel in gewissen Fällen nach Diagnose und Abgabe durch den behandelnden Tierarzt selber verabreichen. Im Falle der Haltung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, müssen sie ihren Umgang mit den Tierarzneimitteln dokumentieren.
Tierimpfstoffe
Für Hunde, Katzen, Pferde und Nutztiere gibt es viele Impfstoffe, die das einzelne Tier bzw. ganze Tierbestände vor gefährlichen Infektionserkrankungen schützen. Eine Schutzimpfung führt nur beim gesunden Tier zum Erfolg. Daher muss vorher eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.
Bei privaten Tierhaltungen darf die Impfung nur durch einen Tierarzt durchgeführt werden (eine Abgabe von Tierimpfstoffen an den Halter ist nicht zulässig). In Nutztierbeständen ist es möglich, dass gewerbliche Tierhalter (Landwirte) direkt Impfstoffe durch den behandelnden Tierarzt erhalten. Der Tierhalter kann dann unter der Aufsicht des Tierarztes die Impfung durchführen.
Tierarzt und Tierhalter unterliegen umfangreichen Aufzeichnungspflichten, die durch das Veterinäramt regelmäßig kontrolliert werden. Der betreuende Tierarzt muss dem Veterinäramt die Abgabe von Impfstoffen an gewerbliche Tierhalter zusammen mit einem Anwendungsplan anzeigen.
Tierärztliche Hausapotheke
Die rechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke finden sich in der europäischen Tierarzneimittelverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2019/6), dem nationalen Tierarzneimittelgesetz (TAMG) sowie der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV).
Die Ziele der europäischen Tierarzneimittelverordnung sind die Harmonisierung des Tierarzneimittelrechts in allen europäischen Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Eindämmungsstrategie für Antibiotikareistenzen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt sowie die Verbesserung der Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln.
Um diese Ziele zu erreichen, sollen in allen EU-Mitgliedstaaten vergleichbare Daten zum Verkaufsvolumen und zur Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln erfasst werden.
Neu für Deutschland ist zukünftig die elektronische Mitteilung der Anwendung dieser Arzneimittel (das sind unter anderem Antibiotika, Antimykotika, Antiprotozoika) an die EU. Die Daten werden zeitlich gestaffelt gemeldet:
- ab 2024 für alle gehaltenen Rinder, Schweine, Puten, Masthühner und Legehennen
- ab 2025 für Hund und Katze
- ab 2027 für alle weiteren Lebensmittel liefernden Tiere sowie alle Pferde unabhängig vom Status und
- ab 2030 auch für Pelztiere (Nerze und Füchse).
Durch die EU wurden drei öffentlich zugängliche Datenbanken eingerichtet. Die Produktdatenbank ist ein Verzeichnis sämtlicher in der EU zugelassener Tierarzneimittel. Die Pharmakovigilanz-Datenbank erfasst unerwünschte Ereignisse von Tierarzneimitteln hinsichtlich Reaktionen bei Tier oder Mensch. Die Herstellungs- und Großhandelsvertriebsdatenbank enthält Angaben zur Erteilung oder zum Ruhen sämtlicher Erlaubnisse für Herstellungs- und Großhandelsvertrieb.
Das neue Tierarzneimittelrecht erleichtert im Fall des Therapienotstands das Verbringen von Tierarzneimitteln aus EU-Mitgliedstaaten und aus Drittländern. Eine Übersicht über alle in der EU zugelassenen Tierarzneimittel liefert künftig die Produktdatenbank.
Für den Fall des Therapienotstandes gibt es drei Umwidmungskaskaden:
- Kaskade für nicht Lebensmittel liefernde Tiere
- Kaskade für Lebensmittel liefernde Landtiere
- Kaskade für Lebensmittel liefernde Wassertiere.
Für die Wartezeit sind neue rechtliche Vorgaben gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 zu beachten. Es kann der Wartezeiten-Rechner auf vetidata.de genutzt werden.
Anzeigen nach § 79 AMG
Der Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke muss vor Aufnahme der Tätigkeit durch den verantwortlichen Tierarzt angezeigt werden. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen, hierzu gehören bspw. die Aufgabe der tierärztlichen Hausapotheke oder die Änderung der Betriebsstätte. Das entsprechende Formular sowie weitere Informationen zum Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke finden Sie unten aufgeführt.
Die Inspektionsfrequenz für tierärztliche Hausapotheken erfolgt risikoorientiert und liegt im Schnitt bei zwei bis fünf Jahren. Sie kann anlassbezogen aber auch kürzer sein. Die Kontrolle ist gebührenpflichtig.
Der Ablauf einer Kontrolle orientiert sich an der Verfahrensanweisung 07112104 zur Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) und ist als „Niederschrift Inspektion tierärztliche Hausapotheke“ ebenfalls unten aufgeführt.
Tierheilpraxen
Tierheilpraktiker/innen kümmern sich um die Gesundheit von Tieren. Dabei sollen auch durch den Einsatz von Arzneimitteln Krankheiten geheilt, gelindert oder verhütet werden. Der Einsatz von Arzneimitteln unterliegt den rechtlichen Vorgaben des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG).
Tierheilpraktiker/innen sind, sofern sie Arzneimittel und/oder veterinärmedizintechnische Produkte lagern, verpacken oder „auf dem Markt bereitstellen“, anzeigepflichtig nach § 79 Abs. 1 TAMG. Die Anzeige erfolgt bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde. Auch nachträgliche Änderungen in Bezug auf die anzeigepflichtige Tätigkeit oder die verantwortliche Person sind ebenso wie die Aufgabe der Tätigkeit anzuzeigen.
Das Merkblatt Tierheilpraktiker hilft, rechtliche Probleme bei Behandlungen zu erkennen und zu vermeiden.
Futtermittel
Im Rahmen der Futtermittelüberwachung wird sichergestellt, dass durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird und die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnissen qualitativ hochwertig und vor allem unbedenklich für die menschliche Gesundheit sind.
Für Futtermittelunternehmer, die Untersuchungsergebnisse über bestimmte nicht erwünschte Stoffe vorliegen haben, bestehen Meldepflichten.
Formulare
Tierarzneimittel
Tierärztliche Hausapotheke
- Anzeige nach § 79 AMG
- Niederschrift Inspektion tierärztliche Hausapotheke
- Merkblatt für den ordnungsgemäßen Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke
- Merkblatt Wichtige Änderungen bezüglich der Dokumentationspflichten
- Merkblatt Anwendungs- und Abgabe-Belege
- Einfuhr von Tierarzneimitteln Infos vom ZOLL
- Ausfuhr von Tierarzneimitteln Infos vom ZOLL
Futtermittel
- Antrag auf Registrierung für Landwirte als Futtermittelunternehmer nach Verordnung Nr. 183/2005 für Selbstmischer zur Herstellung von Futtermittel
- Antrag auf Registrierung nach Verordnung Nr. 999/2001
- Antrag auf Zulassung nach Verordnung Nr. 999/2001
Tierimpfstoffe
Ansprechpartner
Futtermittel
Ludger Gövert
ludger.goevert@kreis-steinfurt.de
Tierarzneimittel
Dr. Sandra Dahlhoff
Tel.: 02551 69-2923