Tierarznei- und Futtermittel
⇑ / Tierarznei- und Futtermittel
Leistungsbeschreibung
Tierarzneimittel
Eine wichtige Aufgabe für den Verbraucherschutz ist die Überwachung der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren und die Untersuchung von geschlachteten Tieren auf Rückstände. Besonders bei Tieren, die der Gewinnung als Lebensmittel dienen. Damit wird sichergestellt, dass keine Lebensmittel tierischer Herkunft mit bedenklichen Resten von Arzneimitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Pflanzenschutzmitteln, Umweltkontaminanten ( z. B. Blei, Cadmium oder Schwermetalle) in Verkehr gebracht werden.
Tierärzten steht ein Dispensierrecht zu. Das heißt, das Recht, Arzneimittel selber herzustellen, anzuwenden und abzugeben. Dabei tragen die Tierärzte eine große Verantwortung:
Die Arzneimittel müssen so eingesetzt werden, dass auf der einen Seite die betroffenen Tiere erfolgreich therapiert werden können und auf der anderen Seite die Interessen der Verbraucher zur Lebensmittelsicherheit gewahrt werden.
Aber auch die Tierhalter, egal ob haupt- oder nebenberuflich, dürfen Arzneimittel in gewissen Fällen nach Diagnose und Abgabe durch den behandelnden Tierarzt selber verabreichen. Im Falle der Haltung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, müssen sie ihren Umgang mit den Tierarzneimitteln dokumentieren.
Tierimpfstoffe
Für Hunde, Katzen, Pferde und Nutztiere gibt es viele Impfstoffe, die das einzelne Tier bzw. ganze Tierbestände vor gefährlichen Infektionserkrankungen schützen. Eine Schutzimpfung führt nur beim gesunden Tier zum Erfolg. Daher muss vorher eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.
Bei privaten Tierhaltungen darf die Impfung nur durch einen Tierarzt durchgeführt werden (eine Abgabe von Tierimpfstoffen an den Halter ist nicht zulässig). In Nutztierbeständen ist es möglich, dass gewerbliche Tierhalter (Landwirte) direkt Impfstoffe durch den behandelnden Tierarzt erhalten. Der Tierhalter kann dann unter der Aufsicht des Tierarztes die Impfung durchführen.
Tierarzt und Tierhalter unterliegen umfangreichen Aufzeichnungspflichten, die durch das Veterinäramt regelmäßig kontrolliert werden. Der betreuende Tierarzt muss dem Veterinäramt die Abgabe von Impfstoffen an gewerbliche Tierhalter zusammen mit einem Anwendungsplan anzeigen.
Tierärztliche Hausapotheke
Die rechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke finden sich in der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV).
Die Inspektionsfrequenz für tierärztliche Hausapotheken liegt im Schnitt bei zwei Jahren. Sie kann anlassbezogen aber auch kürzer sein. Die Kontrolle ist gebührenpflichtig.
Der Ablauf einer Kontrolle orientiert sich an der Verfahrensanweisung 07112104 zur Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG).
Anzeigen nach § 67 AMG
Der Betrieb einer tierärztlichn Hausapotheke muss vor Aufnahme der Tätigkeit durch den verantwortlichen Tierarzt angezeigt werden. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen, hierzu gehören bspw. die Aufgabe der tierärztlichen Hausapotheke oder die Änderung der Betriebsstätte.
Die entsprechenden Formulare finden Sie unten aufgeführt.
Anzeigen nach § 73 AMG
Der Bezug eines Tierarzneimittels aus anderen EU-Mitgliedsstaaten im Therapienotstand unterliegt der Anzeigepflicht nach § 73 AMG.
Im Falle des Therapienotstandes (ein für die betreffene Tierart und Indikation zugelassenes Arzneimittel steht nicht zur Verfügung) kann der behandelnde Tierarzt im Einzelfall bestimmte Arzneimittel im Rahmen der sogenannten Umwidmungskaskade verschreiben, anwenden oder abgeben.
Voraussetzung für die Umwidmung ist, dass die notwendige arzneiliche Versorgung der betroffenen Tiere ernstfhaft gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist (§ 56a Abs. 2 AMG). Unter Beachtung der Stufen der Umwidmungskaskade ist in der 3. Stufe der Bezug eines zugelassenenen Tierarzneimittels aus einem EU-Mitgliedsstaat möglich. Der Bezug entsprechender Tierarzneimittel ist nach § 73 Abs. 3b AMG anzuzeigen.
Das Formular zu einer Anzeige nach § 73, Abs. 3b AMG finden Sie unten aufgeführt.
Futtermittel
Im Rahmen der Futtermittelüberwachung wird sicher gestellt, dass durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird und die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnissen qualitativ hochwertig und vor allem unbedenklich für die menschliche Gesundheit sind.
Für Futtermittelunternehmer, die Untersuchungsergebnisse über bestimmte nicht erwünschte Stoffe vorliegen haben, bestehen Meldepflichten.
Anträge / Formulare
Tierarzneimittel
Tierärztliche Hausapotheke
- Anzeige nach § 67 AMG
- Niederschrift Inspektion tierärztliche Hausapotheke
- Merkblatt für den ordnungsgemäßen Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke
- Merkblatt Wichtige Änderungen bezüglich der Dokumentationspflichten
- Merkblatt Anwendungs- und Abgabe-Belege
- Einfuhr von Tierarzneimitteln Infos vom ZOLL
- Ausfuhr von Tierarzneimitteln Infos vom ZOLL
Futtermittel
- Antrag auf Registrierung für Landwirte als Futtermittelunternehmer nach Verordnung Nr. 183/2005 für Selbstmischer zur Herstellung von Futtermittel
- Antrag auf Registrierung nach Verordnung Nr. 999/2001
- Antrag auf Zulassung nach Verordnung Nr. 999/2001
Tierimpfstoffe