Veröffentlichungen
Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern an Kreisstraßen
Bäume und Sträucher an Straßen und Radwegen entwickeln Jahr für Jahr einen ansehnlichen Blätterwald. Dies ist für das Landschaftsbild durchaus erwünscht. Durch die ausladenden Zweige und Äste entstehen allerdings oft erhebliche Behinderungen und Gefährdungen des Straßenverkehrs.
An den Kreisstraßen werden Bäume und Sträucher daher regelmäßig vom Straßenbauamt des Kreises Steinfurt auf ihre Standsicherheit und die Sichtfreiheit überprüft. Soweit sie Eigentum des Kreises Steinfurt sind, nehmen die Mitarbeiter des Straßenbauamtes die erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung von Gefahren vor.
Die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer von straßenangrenzenden Grundstücken sind verpflichtet, den Bewuchs bezüglich der Verkehrssicherheit eigenverantwortlich zu überprüfen. Ihnen obliegt die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht und die eigenverantwortliche Durchführung der notwendigen Arbeiten.
Soweit das Maß eines schonenden Form- bzw. Pflegeschnittes überschritten wird, dürfen erhebliche Rückschnitte nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchgeführt werden. Behördlich angeordnete bzw. zugelassene Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen können ganzjährig vorgenommen werden.
Zur Vermeidung von Behinderungen und Gefährdungen des Straßenverkehrs bittet der Kreis Steinfurt alle Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Kreisstraßengrundstücke, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Der Straßenraum ist von hineinwachsendem Überwuchs in jedem Fall freizuhalten.
Eine detaillierte Darstellung des zu berücksichtigenden Lichtraumprofils können sie hier einsehen.
Die Mitarbeiter der Kreisstraßenmeistereien sind montags bis donnerstags jeweils von 7.30 bis 16 Uhr und freitags jeweils von 7.30 bis 13 Uhr telefonisch unter der Nummer 0 25 51 / 69 43 61 (Kreisstraßenmeisterei Steinfurt) bzw. 0 25 51 / 69 - 43 12 (Kreisstraßenmeisterei Ibbenbüren) zu erreichen.
Rückschnitt von Bewuchs an Kreuzungen und Einmündungen
An Kreuzungs- und Einmündungsbereichen ist es für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit wichtig, verschiedene Mindestsichtfelder dauerhaft von sichtbehindernden Anlagen aller Art (bauliche Anlagen, Hecken, Sträucher, Mauern, blickdichte Zäune etc.) freizuhalten.
Da sich der Bewuchs Jahr für Jahr weiterentwickelt, können Anpflanzungen an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen Dimensionen annehmen, die eine erhebliche Sichtbehinderung darstellen und damit die Verkehrssicherheit gefährden.
Zum Rückschnitt von sichtbehinderndem Bewuchs, der von privaten Grundstücken auf Kreuzungs- und Einmündungsbereiche einwirkt, sind die jeweiligen Grundstücks-eigentümer verpflichtet. Ihnen obliegt die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht. Diese beinhaltet die eigenverantwortliche Überprüfung, ob die Sichtfelder eingehalten werden und die Durchführung bzw. Veranlassung zur Durchführung der notwendigen Arbeiten. Soweit das Maß eines schonenden Form- bzw. Pflegeschnittes überschritten wird, dürfen erhebliche Rückschnitte i. d. R. nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar durchgeführt werden.
Zur Vermeidung von Behinderungen und Gefährdungen des Straßenverkehrs bittet der Kreis Steinfurt alle Eigentümer von Grundstücken an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen mit/zu Kreisstraßen, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und die Sichtfelder von sichtbehinderndem Bewuchs, der von ihren Grundstücken einwirkt, freizumachen.
Informationen dazu, wie groß die freien Sichtfelder jeweils sein müssen und was beim Rückschnitt sonst noch zu beachten ist, können betroffene Grundstückseigentümer hier einsehen.
Für Rückfragen sind die Mitarbeiter der Kreisstraßenmeistereien montags bis donnerstags jeweils von 7.30 bis 16 Uhr und freitags jeweils von 7.30 bis 13 Uhr telefonisch unter der Nummer 0 25 51 / 69 43 61 (Kreisstraßenmeisterei Steinfurt) bzw. 0 25 51 / 69 - 43 12 (Kreisstraßenmeisterei Ibbenbüren) zu erreichen.
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Baumkontrollpflichten.pdf | 58.27 KB | 11.10.2019 | ||
Merkblatt Gute Sicht bringt Sicherheit.PDF | 360.12 KB | 30.01.2019 | ||
Musterplan Lichtraumprofil.pdf | 244.92 KB | 09.11.2018 |