Da nicht alle erworbenen Flächen auch direkt und zeitnah
zweckentsprechend eingesetzt werden, kümmert sich der "zentrale Grunderwerb" auch um die Verpachtung von
kreiseigenen Grundstücksflächen. Pachtverträge sind i. d.
R. über nicht längere Zeitspannen als 2 Jahre geschlossen, um die
Flächen kurzfristig für die geplanten Maßnahmen
verfügbar zu halten. Automatische Verlängerungen von Pachtverträgen
bilden aus diesem Grund daher die Ausnahme. Auch, wenn einzelne Pachtverträge bereits
seit vielen Jahren bestehen, sind sie stetig wiederkehrend in der Bearbeitung und Konditionen der Bewirtschaftung anzupassen. Die Teilnahme an Förderprogrammen des Kreises werden bei der Verpachtung kreiseigener Flächen ebenso berücksichtigt.
Speziell ist dabei allerdings die
Verpachtung von Naturschutzgebietsflächen. Diese Pachtverträge beinhalten üblicherweise strenge
Bewirtschaftungsauflagen. Die inhaltlichen Vereinbarungen, die Kontrolle ihrer Einhaltung und die Laufzeit der Pachtverträge in Naturschutzgebieten obliegt daher auch den Fachkräften des Umweltamtes. Die Verträge selbst sind ebenfalls im "zentralen Grunderwerb" hinterlegt.