Infektionsschutzbelehrung/ HygienebelehrungBelehrung für Beschäftigte im LebensmittelgewerbeBescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
– (ehemals „Gesundheitszeugnis“, sog. "Hygienebelehrung")Wer beruflich direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist und/oder Gegenstände wie Geschirr reinigt, braucht vor Antritt der Tätigkeit eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Die Belehrung beinhaltet alle rechtlichen Voraussetzungen und die gesundheitlichen Risiken, die es bei der Tätigkeit im Lebensmittelbereich zu beachten gilt. Die Teilnehmenden erfahren, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Im Anschluss erhalten die Teilnehmenden die Bescheinigung über die Erstbelehrung. Diese Be-scheinigung benötigen die Betriebe vor der Aufnahme der Tätigkeit. Die
Belehrungen finden in der Regel online
statt. Sie werden durch das Technologiezentrum Glehn im Auftrag des Kreises
Steinfurt durchgeführt.
Belehrung für ein Schülerpraktikum: Wenn Sie die Belehrung für die Teilnahme an einem Schülerpraktikum benötigen, beachten Sie bitte folgende Hinweise: - Für Anmeldungen einzelner Schüler, nutzen Sie bitte die Teil-nahme an der Online-Belehrung.
Die Kosten hierfür müssen von Ihnen gezahlt werden.
- Für Anmeldungen größerer Gruppen/ganzer Klassen wenden Sie sich bitte an Ihr Schulseketariat. Dieses wird sich dann per Mail mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen, um einen gesonderten Gruppentermin abzusprechen.
Informationen zur Online-Belehrung:
Wo finden die Online-Belehrungen statt?
Die Belehrungen
finden in der Regel als Online-Belehrungen statt. Das bedeutet, Sie
müssen nirgendwo hinfahren. Sie können an der Belehrung bequem von zu Hause,
beim Arbeitgeber oder wie es für Sie passend ist, teilnehmen.
Was kostet die Teilnahme an der Online-Belehrung?
Die
Online-Belehrung kostet 25,00 Euro.
Wann finden die Online-Belehrungen
statt?
Termine für
Online-Belehrungen sind bis zu zwei Wochen im Voraus buchbar:- Montag
bis Freitag von 8:00 bis 20:30 Uhr
- Samstag
von 9:00 bis 15:30 Uhr
Was wird für die Teilnahme an der Online-Belehrung benötigt?
Für die
Teilnahme an der Online-Belehrung benötigen Sie: - ein Endgerät (PC, Notebook, Tablet oder
Smartphone) mit funk-tionierender Kamera, über die die Videoidentifikation
stattfin-den kann,
- eine stabile Internetverbindung
Benötigte
Unterlagen:- Ausweispapiere mit
Lichtbild (Reisepass/Personalausweis)
Zahlungsarten: Giropay
(Onlineüberweisung), Kreditkarte, PayDirekt
oder PayPal _____________________________________________________________________________ Sollten Sie
keine entsprechende Technik besitzen, besteht die Möglichkeit an einer
Präsenz-Belehrung im Gesundheitsamt Rheine, Steinfurt oder Tecklenburg
teilzunehmen.
Wie ist der Ablauf der
Online-Belehrung?
- Möchten Sie
an der Online-Belehrung teilnehmen, melden Sie sich bitte über das
Terminbuchungssystem an. (Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.)
- Bitte tragen
Sie bei der Anmeldung eine Mobilfunknummer ein, unter der Sie erreichbar sind.
Sind Sie nach drei Anrufversu-chen nicht erreichbar, so verfällt Ihr
Belehrungstermin ohne Kostenerstattung.
- Die Belehrung
findet an dem gewählten Termin online statt.
- Sie werden zu
dem vereinbarten Termin vom Technologie-zentrum Glehn GmbH angerufen. Bitte
beachten Sie, dass der Videoanruf je nach Terminverlauf 15 Minuten vor dem
gebuchten Termin und bis zu 15 Minuten danach erfolgen kann.
- Sobald Sie
angerufen werden, erfolgt zuerst die Videoidenti-fikation (Identitätsprüfung)
durch eine Live-Schaltung; d.h. sie zeigen sich und Ihren amtlichen
Lichtbildausweis über Ihre Kamera, so dass ein Vergleich möglich ist.
- Nach
erfolgreicher Identitätsprüfung erhalten Sie Ihren Anmelde-Code und können
zwischen verschiedenen Sprachen auswählen. Fremdsprachen werden als Untertitel
im deutsch-sprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
- Sie schauen
sich in der Online-Belehrung einen Belehrungsfilm an und lesen sich ein
Merkblatt durch. Auch das Merkblatt steht in verschiedenen Sprachen zur
Verfügung.
- Zum Abschluss
der Online-Belehrung absolvieren Sie einen Test mit acht Fragen. Der Test kann
wiederholt werden.
- Sie haben die
Möglichkeit, auf freiwilliger Basis das Online-Belehrungssystem und den Service
zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
- Nachdem Sie
die Belehrung erfolgreich absolviert haben, steht Ihnen die Bescheinigung zum
Download zur Verfügung.
- In
Ausnahmefällen kann Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesandt werden. Auf
die vorgenommene Datenverarbeitung bei der Zusendung per E-Mail und die damit
verbundenen Risiken weisen wir hin.
- Während Ihrer
Online-Belehrung steht Ihnen technisch fach-kundiges Personal unter der Rufnummer 0 21 82/85 07 65
zur
Verfügung.
Sollten Sie ein Schülerpraktikum absolvieren, wenden
Sie sich bitte an Ihre Schule.
Wie kann ich mich zur
Online-Belehrung anmelden?
Buchen Sie einen Termin für
die Online-Belehrung kostenpflichtig über das Terminbuchungsportal:
http://st.gotzg.de
In welcher Sprache wird die
Online-Belehrung angeboten?
Das Merkblatt
zu § 43 Infektionsschutzgesetz sowie der Belehrungsfilm werden in folgenden
Fremdsprachen (* deutschsprachiges Video mit entsprechendem Untertitel) angeboten: Deutsch Arabisch* Bulgarisch* Chinesisch* Englisch
(zusätzlich bereits simultan übersetzt in Landessprache) Französisch* Griechisch* Italienisch* Japanisch* Koreanisch* Kurdisch* Polnisch* Portugiesisch* Rumänisch* Russisch* Spanisch* Türkisch* Informationen zur Präsenz-Belehrung:
Kann jeder an einer
Präsenz-Belehrung teilnehmen?
Unser Platzangebot
ist stark eingeschränkt. Wir bitten daher bei vorhan-dener technischer
Möglichkeit die Onlinebelehrung zu nutzen. Wer jedoch
über keine ausreichende technische Ausstattung verfügt, kann sich zu einer
Präsenz-Belehrung anmelden.
Wann und wo finden die
Präsenz-Belehrungen statt?
Die Präsenz-Belehrungen finden in den Dienststellen Rheine, Steinfurt und Tecklenburg statt. Zu den Präsenz-Terminen gelangen Sie über folgenden Link: https://st.onlinebs.de/st/
Dauer und Kosten der Präsenz-Belehrung?
Für die Teilnahme
an der Präsenz-Belehrung müssen Sie ca. 45 – 60 Minuten einplanen. Die Kosten
belaufen sich auf 25,00 Euro, im Anschluss der Belehrung wird Ihnen ein
Gebührenbescheid ausgehändigt. Eine Barzahlung vor Ort ist nicht möglich.
Welche Unterlagen werden für die
Präsenz-Belehrung benötigt?
- gültiger Lichtbildausweis (Reisepass
oder Personalausweis)
bei
Minderjährigkeit:
Wie ist der Ablauf der
Präsenz-Belehrung?
- Melden Sie
sich online zu einem Termin für die Präsenz-Belehrung an.
- Die Daten
werden datenschutzkonform übertragen.
- Bitte erscheinen
Sie 15 Minuten vor Beginn des Termins.
- Melden Sie
sich bitte im Sekretariat der jeweiligen Dienststelle an.
- Zeigen Sie
Ihren Personalausweis/Reisepass vor.
- Minderjährige
Teilnehmende müssen eine schriftliche Einwilli-gung ihrer Sorgeberechtigten zum
Termin mitbringen.
- Sie erhalten
die schriftliche Belehrung, die Sie während der Wartezeit lesen.
- Anschließend sehen
Sie den Belehrungsfilm in deutscher
Sprache.
Sollten Sie
die deutsche Sprache nicht ausreichend
verste-hen können, buchen Sie bitte einen Online-Termin, diese werden in verschiedenen Sprachen angeboten. - Im Anschluss
erklären Sie gegenüber der belehrenden Person, dass Sie gemäß § 43 Abs. 1
Infektionsschutzgesetz mündlich und schriftlich aufgeklärt wurden und dass bei
Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
- Nach der
Belehrung erhalten Sie die Belehrungsurkunde in zweifacher Ausfertigung in
Papierform und den Gebühren-bescheid.
Allgemeine Informationen:
Um welche Lebensmittel geht es im
§ 42 Abs. 2 IfSG?
Leicht verderbliche Lebensmittel im Sinne des § 42 Abs. 1 sind: - Fleisch,
Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse
daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- oder Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
(= Erzeugnisse unter Verwendung von Speiseeis)
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder
durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate,
Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und
Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und
Keimlingen zum Rohverzehr.
Wer benötigt eine Bescheinigung
gem. § 43 Ifektionsschutzgesetz?
Wer beruflich
und/oder ehrenamtlich mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, ist verpflichtet max.
3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach § 43
Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. Auch das Reinigungspersonal (z. B. Spülpersonal) der Lebensmittelbedarfsgegen-stände (etwa Töpfe, Teller) benötigt
eine solche Bescheinigung. Die
Bescheinigungspflicht ist also nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt
einzig und alleine auf eine Tätigkeit mit Lebensmitteln an. Auslegungshilfe: Wann besteht eine
Belehrungspflicht? (PDF, 23 KB)
Wie erhalte ich eine
Ersatzbescheinigung?
Eine
Ersatzbescheinigung kann bei Verlust des Originals gegen eine Gebühr von
10 Euro bis fünf Jahre nach der Erstbelehrung ausgestellt werden. Wenn Sie an
einer Online-Belehrung teilgenommen haben, wenden Sie sich bitte an: ifsg@tz-glehn.de Wenn Sie an
einer Präsenz-Belehrung teilgenommen haben, wenden Sie sich bitte an: gesundheitsamt@kreis-steinfurt.de Hinweis: Bei einem
Stellenwechsel können Sie von Ihrem bisherigen Arbeitgeber/Ihrer bisherigen
Arbeitgeberin die Aushändigung der Original-bescheinigung verlangen.
Wie lange ist die Bescheinigung
gültig?
Die
Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ist ein Leben lang gültig unter
der Voraussetzung, dass innerhalb von 3 Monaten nach Aushändigung der
Bescheinigung die Tätigkeit aufgenommen wurde. Die
Bescheinigung ist im Betrieb aufzubewahren. Bei einem Wechsel des
Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sollte die Bescheinigung wieder in Ihren Besitz
übergehen. Falls Sie
noch das alte „Gesundheitszeugnis“ haben, ist dieses weiter gültig und Sie müssen
nicht an der Erstbelehrung im Gesundheitsamt teil-nehmen. Ihr
Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin muss die Belehrung regelmäßig und mindestens
alle zwei Jahre wiederholen.
Welche Folgebelehrungen müssen
Arbeitgebende durchführen?
Arbeitgebende
sind dazu verpflichtet, bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch
neue Mitarbeitende und dann jeweils in Abständen von zwei Jahren die
Folgebelehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz durchzuführen und schriftlich
zu dokumentieren.
Die
Dokumentation kann auf der Rückseite der Belehrungsbescheinigung erfolgen.
Ich habe ein
altes Gesundheitszeugnis, ist es noch gültig? Ja, das alte Gesundheitszeugnis nach §
17 und § 18 ist weiterhin gültig als Bescheinigung nach § 43
Infektionsschutzgesetz. Ich habe vor 3
Jahren eine Bescheinigung nach § 43 IfSG erworben und habe 2
Jahre nicht gearbeitet, ist diese Bescheinigung noch gültig? Ja, wenn Sie
nach Erstausstellung der Bescheinigung innerhalb von 3 Monaten Ihre Tätigkeit
aufgenommen haben. Wichtig ist, dass Ihr Arbeit-geber die Belehrung mit Aufnahme
Ihrer Tätigkeit und spätestens alle 2 Jahre wiederholt. Kann die
Bescheinigung zuhause aufbewahrt werden? Das beschäftigende Unternehmen muss die Erstbelehrungsbescheinigung und die
jeweils letzte Dokumentation der Belehrung mit Unterschrift der belehrten
Person aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-langen vorlegen. Die
Bescheinigung über die Erstbelehrung ist jedoch Eigentum des / der Beschäftigten. Was ist der
Grund für die Verwahrung der Bescheinigung am Arbeitsplatz? Gemäß § 43
Abs. 5 IfSG ist die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG und die Dokumentation
nach § 43 Abs. 4 IfSG beim beschäftigendem Unterneh-men aufzubewahren, bzw. bei
Tätigkeiten an wechselnden Standorten eine beglaubigte Abschrift oder Kopie
verfügbar zu halten und der zustän-digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei welchen
Erkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot? Erkrankungen, bei denen ein
gesetzliches Tätigkeitsverbot besteht (PDF, 23 KB) Fallbeispiele: Erstbelehrung nach § 42, § 43 IfSG erforderlich:
- Tagesmütter, die in ihren Räumen, Kinder betreuen, benötigen eine Belehrung, da sie gewerblich betreuen und dabei Tätig-keiten im Zusammenhang mit § 42 und § 43 ausüben.
- Professionelle Tupper-Beratende benötigen eine Belehrung, sie gehen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Kontakt mit Lebens-mitteln und Bedarfsgegenständen nach (§ 42 (2) IfSG). In den ungekühlten Lebensmitteln, die z.T. auch vor der Verkaufsver-anstaltung zubereitet werden, können sich Erreger vermehren und bei Abgabe an die Kundschaft zur Verkostung Krankheiten auslösen.
- Mitarbeitende beim DRK-Blutspende-Dienst benötigen eine Belehrung, wenn sie unabhängig von dieser Tätigkeit im Lebensmittelbereich beschäftigt sind, da die Arbeit beim DRK nicht die Notwendigkeit einer Belehrung ersetzt, sofern es sich nicht um eine Pflegefachkraft handelt.
Fallbeispiele:
Erstbelehrung nach § 42, § 43 IfSG nicht erforderlich: - Ausgelernten Pflegefachkräften in
Krankenhäusern, Einrichtun-gen der Pflege und Betreuung und ähnlichen
Arbeitsstätten, wurden die Belehrungsinhalte bereits in der Ausbildung zur
Pflegefachkraft vermittelt. Daher müssen diese Personen nicht belehrt werden. (Epi
Bull 18/2001, S. 121).
- Im Rahmen eines Schulpraktikums im
Krankenhaus oder Pflegeheim ist keine Belehrung erforderlich, wenn Essen
verteilt oder angereicht wird, da das Essen hierbei nicht berührt und die Küche
nicht betreten wird.
- Personal, das zum Kellnern, zur
Erziehung, Betreuung oder Pflege beschäftigt wird, benötigt keine Belehrung,
wenn es keinen Küchenzutritt hat und Speisen lediglich verteilt werden.
- Beschäftigte, die in eigenen
Firmen-Räumlichkeiten angelieferte Speisen portionieren und verteilen,
benötigen keine Belehrung. Sie sind vergleichbar mit kellnerndem Personal. Sie
bringen zwar Speisen in den Verkehr, kommen damit aber nicht in Berührung.
- Lieferanten und Auslieferer benötigen
keine Belehrung, sie kommen mit den Speisen nicht in Kontakt.
- Jugendliche, die nur einmalig an einem
gewerblichen Weihnachtsmarkt-Stand Reibekuchen oder Waffeln verkaufen, benötigen keine
Belehrung. Die Tätigkeit ist zwar gewerb-lich, wird aber nur einmalig ausgeführt (Epi
Bull 23/2001, S. 168).
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