Masernschutzgesetz

Aktuell - Meldung an das Gesundheitsamt

Sollten Personen aus den unten genannten Gruppen bislang (Frist war der 31.07.2022) noch keinen ausreichenden Masernschutz nachgewiesen haben, müssen die entsprechenden Einrichtungen im Kreisgebiet die notwendigen personenbezogenen Daten dieser jetzt an das Gesundheitsamt übermitteln.

Hierzu füllen die Einrichtungen bitte die entsprechende Excel-Datei aus und laden diese hinterher im Online-Meldeformular hoch.

Im Anschluss daran nimmt das Gesundheitsamt Kontakt mit den betroffenen Personen beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten auf. Weisen diese auch dann innerhalb einer Frist keinen ausreichenden Masernschutz gegenüber dem Gesundheitsamt nach, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die Geldbußen in Höhe von bis zu 2.500 Euro zur Folge haben kann. Gleiches gilt auch für Einrichtungsleitungen, die das Gesundheitsamt nicht über Personen ohne ausreichenden Masernschutz informieren.


Informationen zum Masernschutzgesetz

Kinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Daher gilt ab dem 01.03.2020 bundesweit das Masernschutzgesetz.

Danach sollen Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen und Asylbewerber-unterkünften sowie das dortige Personal und das Personal in Gesundheitseinrichtungen zweimal gegen Masern geimpft sein bzw. eine Masernimmunität nachweisen.

Dies betrifft ausschließlich Personen, die nach 1970 geboren sind.

Die Pflicht, eine zweimalige Masernimpfung oder Masernimmunität nachzuweisen, gilt ab dem 01.03.2020 zunächst nur für die Neueinstellungen von Personal bzw. die Neuaufnahmen von Kindern, die älter als 1 Jahr sind.

Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, haben  bis zum  31.07.2022 Zeit, ihren Impfschutz nachzuweisen und bei fehlendem oder unvollständigem Impf-schutz diesen zu vervollständigen.

Derzeit herrscht aber zum Teil noch Unsicherheit, wie das Gesetz genau umgesetzt werden soll.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat zusammen mit dem Robert-Koch-Institut (RKI), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Informationsmaterialien erarbeitet und auf der gemeinsamen Internetseite www.masernschutz.de veröffent-licht, wo Sie die meisten grundlegenden Fragen und Antworten finden.

Dort gibt es auch verschiedene einrichtungs- und zielgruppenspezifische Merkblätter:

Merkblatt für (Selbst)Überprüfung von Impfausweisen

Merkblatt für Eltern und Erziehungsberechtigte

Merkblatt für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen

Merkblatt für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen

Merkblatt für medizinisches Fachpersonal (zu Sonderfragen rund um Masernimpfung und    Immunitätsnachweis)

Merkblatt für Einrichtungsleitungen   

       

Darüber hinaus finden Sie auf der Internetseite des BMG eine Liste mit Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz (FAQ-Liste):

www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html

Eine neue STIKO-Empfehlung (Ständige Impfkommission beim Robert Koch Institut) zur Impfung von Personal finden Sie unter dem Link

www.rki.de (Epidemiologisches Bulletin)

Zum jetzigen Zeitpunkt können nicht alle Fragen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes abschließend beantwortet werden, da es bisher noch keine landeseinheitlichen Umsetzungsvorschriften und Arbeits- oder Dokumentationshilfen durch die zuständigen Ministerien für Schule, Familie und Gesundheit in NRW gibt.

Ansprechperson:

Norbert Brinck
Tel.: 02551 69-2850 
Fax: 02551 69-92850 
 

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