Masernschutzgesetz
Aktuell - Meldung an das Gesundheitsamt
Sollten Personen
aus den unten genannten Gruppen keinen ausreichenden Masernschutz nachweisen, ist die jeweilige Einrichtungsleitung verpflichtet, diese Personen an das Gesundheitsamt zu melden.
Hierzu füllen die Einrichtungsleitungen bitte die folgende Excel-Datei aus und laden diese hinterher im Online-Meldeformular hoch.
Im Anschluss daran nimmt das Gesundheitsamt Kontakt mit den betroffenen Personen beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten auf. Weisen diese auch dann innerhalb einer Frist keinen ausreichenden Masernschutz gegenüber dem Gesundheitsamt nach, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die Geldbußen in Höhe von bis zu 2.500 Euro oder Betretungs- und Tätigkeitsverbote zur Folge haben kann.
Informationen zum Masernschutzgesetz
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist seit dem
01.03.2020 das Masernschutzgesetz in Kraft.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten
beim Menschen und können gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen zu
schweren Komplikationen führen, dazu gehören unter anderem
Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen oder auch Gehirnentzündungen
(Enzephalitis). Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben
nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen.
Ein vollständiger Impfschutz gegen Masern schützt
nicht nur die Person selbst vor einer Masernerkrankung, sondern auch diejenigen
in ihrem Umfeld, die nicht geimpft werden können wie Säuglinge oder
immungeschwächte Personen.
Das Masernschutzgesetz ist in § 20 Infektionsschutzgesetz verankert. Hiernach
müssen Personen, die nach 1970 geboren sind und in einer der in § 20 Abs. 8
Infektionsschutzgesetz aufgelisteten Einrichtung betreut werden oder tätig
sind, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern bei der
jeweiligen Einrichtungsleitung vorweisen.
Der Nachweis kann entweder durch eine Impfbescheinigung oder ein
ärztliches Zeugnis über eine nachgewiesene Immunität gegen Masern erfolgen. Personen,
die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (vorübergehend) nicht geimpft
werden können, haben hierüber ebenfalls ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Weitere Informationen können auf der Internetseite der Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung oder des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen
werden.