Integration

Schulische Integration

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (BASS 13-63 Nr.3)

Neuzugewandert sind Schülerinnen und Schüler,

  • die erstmals die deutsche Schule besuchen und noch nicht über hinreichende Kenntnisse verfügen, dem Unterricht zu folgen oder
  •  die bei einem Wechsel der Schulstufe oder der Schule aufgrund ihrer kurzen Verweildauer noch nicht ausreichende Deutschkenntnisse erworben haben.

Die Schulpflicht für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche beginnt mit der Zuweisung bzw. dem Zuzug in eine Kommune.

Zuweisung zu einer Schule

Erstförderung der zugewanderten Schülerinnen und Schüler

Zuordnung zu einem Bildungsgang

Zeugnisse und Lernstandsberichte

Gesetzliche Grundlagen

Ansprechpersonen

 

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