Leistungen zur Beförderung

Leistungsbeschreibung

Um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, werden als Leistungen zur Sozialen Teilhabe auch Leistungen zur Beförderung gezahlt. Diese Leistungen erbringt der Kreis Steinfurt im Rahmen der Heranziehung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) auch für erwachsene Menschen mit Behinderung. Die Leistungen zur Beförderung sollen Menschen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist, die soziale Teilhabe an der Gemeinschaft ermöglichen.

Dazu gehören beispielhaft Besuche bei Freunden und Bekannten, die Durchführung von Freizeitaktivitäten sowie die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Bedürfnissen dienen. Ausgeschlossen sind beispielsweise Fahrten zur medizinischen oder kosmetischen Behandlung, zur schulischen Ausbildung oder zur Arbeit sowie in der Regel zum Einkaufen. Weiterhin sind Fahrten zur Pflege familiärer Kontakte, insbesondere des engsten Familienkreises, grundsätzlich ausgeschlossen. Hierfür können Menschen mit Behinderung, die in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe leben, direkt beim LWL bzw. bei der Einrichtung Besuchsbeihilfen für diese Fahrten beantragen.

Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen zur Beförderung ist, dass die Antragstellenden dem berechtigten Personenkreis angehören. Zu diesem gehören Menschen,

  • denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung ohne Begleitung nicht zumutbar ist und
  • die weder über ein eigenes Kfz verfügen noch ein Kfz eines Familien- oder Haushaltsangehörigen tatsächlich nutzen können.

Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung ist für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung  in der Regel nicht zumutbar.

Außerdem sind die Leistungen zur Beförderung als Leistungen der Sozialen Teilhabe abhängig vom Einkommen und Vermögen des volljährigen Antragstellenden bzw. der Eltern des minderjährigen Antragstellenden.

Die Leistungen zur Beförderung kann für Fahrdienste und Taxis verwendet werden. Die Beförderung kann auch beispielsweise durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn durchgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Entgelt, das dem Fahrenden gezahlt wird, die Betriebskosten (Benzin, Öl, Reifenabnutzung, Reinigung des Fahrzeugs) nicht übersteigen darf. Andernfalls unterliegen die Fahrten den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

Die Gewährung erfolgt in der Regel als Pauschale Geldleistung, alternativ als persönliches Budget.

 

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