Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitung im Kreisstraßengrundstück
öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen
Die Benutzung von Kreisstraßen (hier: Fahrbahn, Geh-/Radweg, Sicherheitstrennstreifen und/oder Bankett) durch Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowohl bei kreuzend wie auch bei längs in der Straße verlegten Leitungen, stellt keinen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) dar. Zu den Leitungen der öffentlichen Versorgung zählen alle Leitungen, die die Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme versorgen. Zudem zählen die öffentlichen Abwasserleitungen zu den Leitungen der öffentlichen Versorgung.
Soweit die Leitungsverlegungen den Gemeingebrauch der Kreisstraße nicht beeinträchtigen, ist diese privatrechtlich mit dem Kreis Steinfurt als Straßenbaulastträger zu regeln (vgl. § 23 Abs. 1 StrWG NRW). Bei einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs liegt eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung der Kreisstraße vor (vgl. § 18 StrWG NRW), die einer Erlaubnis des Kreises Steinfurt als Straßenbaubehörde obliegt.
Für beabsichtigte Leitungsverlegungen auf dem Gebiet des Kreises Steinfurt, die eine Benutzung von Kreisstraßen erforderlich machen, ist beim Straßenbauamt des Kreises Steinfurt der Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung bzw. die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
Ihren formlosen Antrag, dem Sie bitte nachfolgende Unterlagen beifügen, senden Sie bitte postalisch an
Kreis Steinfurt
Straßenbauamt
Tecklenburger Straße 10
48565 Steinfurt
oder per E-Mail an
strassenbauamt@kreis-steinfurt.de .
Unterlagen:
- formloser Antrag mit Kurzbeschreibung der Maßnahme (inkl. Bauverfahren und Art der Leitung)
- Übersichtsplan Maßstab 1 : 5.000
- Entwurfsplan/-pläne Maßstab 1 : 500
- Querprofil/-e Maßstab 1 : 50
- Datenblatt Verlegung (Vordruck siehe unten (Download))
Hinweis:
Sofern Sie Ihre Unterlagen als Word- bzw. Excel-Dokument einreichen möchten, ist darauf zu achten, dass diese im Format .docx bzw. .xlsx übersandt werden; ältere Dateiversionen (.doc bzw. .xls) werden von der Firewall blockiert.
Für Ihre Planung der Leitungsverlegung berücksichtigen Sie bitte nachfolgende Vorgaben:
- Grundsätzlich ist für Längsverlegungen gemäß ATB-BeStra und DIN 1998 ein Abstand zur befestigten Asphaltkante (Fahrbahn u. Radweg) von >1,00 m einzuhalten.
- Bei einem Abstand zum Fahrbahn-/Radwegrand zwischen 1,00 m und 1,50 m hat die Verlegetiefe mindestens 1,00 m zu betragen.
Bei einem Abstand von mehr als 1,50 m, kann die Verlegetiefe auf mindestens 0,80 m reduziert werden.
- Bei Unterkreuzungen ist gemäß ATB-BeStra und DIN 1998 eine Scheitelüberdeckung von mindestens 1,20 m vorzusehen.
- Bei der Anlegung von Montagegruben ist ein Abstand zur befestigten Asphaltkante (Fahrbahn u. Radweg) von mindestens 1,00 m einzuhalten.
- Die anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten, wie insbesondere:
- DIN 1998 Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen (Richtlinien für die Planung)
- DIN 1076 Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Brücken (Überwachung und Prüfung)
- DIN 18920 Aufgrabungsarbeiten im Bereich von Bäumen
- Richtlinie für das Verlegen und Anbringen von Leitungen an Brücken (Ri-Lei-Brü)
- Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Landschaftspflege Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RSA-LP4 Ausgabe 1999)
- Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 1989).
- Richtlinien für Sicherheit von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
- für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB97)
- für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB97)
- für Tragschichten im Straßenbau (ZTVT-StB02)
- für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV Asphalt01)
Zum Nachweis der Verlegetiefe ist zum Antrag auf Abnahme der Verlegung eine Fotodokumentation zu erstellen. Hierin ist die Tiefenlage durch eine Messlatte nachzuweisen. Sollte die Verlegung in geschlossener Bauweise erfolgen, ist die Fotodokumentation durch eine Bohrprotokoll zu ersetzen. In begründeten Fällen, wir der Kreis Steinfurt zur Abnahme die Herstellung von Kopflöchern fordern (Abstand der Kopflöcher jeweils 300 Meter).
Zur weiteren Information stehen Ihnen unten Regelquerschnitte zum Download zur Verfügung. Diesen sind die im Straßenraum vorgesehen Leitungspositionen, Verlegetiefen und Verlegeabstände zu entnehmen.
Telekommunikationsleitungen
Die Benutzung von Kreisstraßen (hier: Fahrbahn, Geh-/Radweg, Sicherheitstrennstreifen und/oder Bankett) durch Leitungen eines Wegenutzungsberechtigten, die der Telekommunikation dienen (§ 125 Abs. 1 und 2 Telekommunikationsgesetz (TKG)), stellt keinen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) dar. Diese ist öffentlich-rechtlich geregelt.
Gemäß § 127 Abs. 1 TKG ist für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien die Zustimmung des Wegebaulastträgers erforderlich.
Für beabsichtigte Leitungsverlegungen auf dem Gebiet des Kreises Steinfurt, die eine Benutzung von Kreisstraßen erforderlich machen, ist beim Straßenbauamt des Kreises Steinfurt die Zustimmung zur Verlegung der Telekommunikationsleitung zu beantragen.
Ihren formlosen Antrag, dem Sie bitte nachfolgende Unterlagen beifügen, senden Sie bitte postalisch an
Kreis Steinfurt
Straßenbauamt
Tecklenburger Straße 10
48565 Steinfurt
oder per E-Mail an
strassenbauamt@kreis-steinfurt.de .
Unterlagen:
- formloser Antrag mit Kurzbeschreibung der Maßnahme (inkl. Bauverfahren und Art der Leitung)
- Übersichtsplan Maßstab 1 : 5.000
- Entwurfsplan/-pläne Maßstab 1 : 500
- Querprofil/-e Maßstab 1 : 50
- Datenblatt Verlegung (Vordruck siehe unten (Download))
Hinweis:
Sofern Sie Ihre Unterlagen als Word- bzw. Excel-Dokument einreichen möchten, ist darauf zu achten, dass diese im Format .docx bzw. .xlsx übersandt werden; ältere Dateiversionen (.doc bzw. .xls) werden von der Firewall blockiert.
Für Ihre Planung der Leitungsverlegung berücksichtigen Sie bitte nachfolgende Vorgaben:
- Grundsätzlich ist für Längsverlegungen gemäß ATB-BeStra und DIN 1998 ein Abstand zur befestigten Asphaltkante (Fahrbahn u. Radweg) von >1,00 m einzuhalten.
- Bei einem Abstand zum Fahrbahn-/Radwegrand zwischen 1,00 m und 1,50 m hat die Verlegetiefe mindestens 1,00 m zu betragen.
Bei einem Abstand von mehr als 1,50 m, kann die Verlegetiefe auf mindestens 0,80 m reduziert werden.
- Bei Unterkreuzungen ist gemäß ATB-BeStra und DIN 1998 eine Scheitelüberdeckung von mindestens 1,20 m vorzusehen.
- Bei der Anlegung von Montagegruben ist ein Abstand zur befestigten Asphaltkante (Fahrbahn u. Radweg) von mindestens 1,00 m einzuhalten.
- Die anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten, wie insbesondere:
- DIN 1998 Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen (Richtlinien für die Planung)
- DIN 1076 Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Brücken (Überwachung und Prüfung)
- DIN 18920 Aufgrabungsarbeiten im Bereich von Bäumen
- Richtlinie für das Verlegen und Anbringen von Leitungen an Brücken (Ri-Lei-Brü)
- Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Landschaftspflege Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RSA-LP4 Ausgabe 1999)
- Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 1989).
- Richtlinien für Sicherheit von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
- für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB97)
- für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB97)
- für Tragschichten im Straßenbau (ZTVT-StB02)
- für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV Asphalt01)
Zur weiteren Information stehen Ihnen unten Regelquerschnitte zum Download zur Verfügung. Diesen sind die im Straßenraum vorgesehen Leitungspositionen, Verlegetiefen und Verlegeabstände zu entnehmen.
private Leitungen
Die Benutzung von Kreisstraßen (hier: Fahrbahn, Geh-/Radweg, Sicherheitstrennstreifen und/oder Bankett) durch private Leitungen jeglicher Art stellt keinen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) dar. Je nach Auswirkung auf den Gemeingebrauch stellt diese eine Sondernutzung (§ 18 StrWG NRW) oder eine sonstige Benutzung (§ 23 StrWG NRW) dar.
Soweit die zu verlegende Leitung den Gemeingebrauch der Kreisstraße nicht beeinträchtigt, stellt dies eine sonstige Nutzung der Straße dar. Die Benutzung des Straßengrundstücks ist dann privatrechtlich mit dem Kreis Steinfurt als Straßenbaulastträger zu regeln (vgl. § 23 Abs. 1 StrWG NRW). Sollte die zu verlegende Leitung jedoch den Gemeingebrauch der Kreisstraße beeinträchtigen, so liegt eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung der Kreisstraße vor (vgl. § 18 StrWG NRW). Diese Sondernutzung bedarf der Erlaubnis des Kreises Steinfurt als zuständige Straßenbaubehörde.
Für beabsichtigte Leitungsverlegungen auf dem Gebiet des Kreises Steinfurt, die eine Benutzung von Kreisstraßen erforderlich machen, ist beim Straßenbauamt des Kreises Steinfurt der Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung bzw. die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Beim Abschluss der Vereinbarung, wie auch bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird ein Nutzungsentgelt bzw. eine Nutzungsgebühr erhoben. Dieses erfolgt je nach Benutzung einmalig bzw. jährlich. Grundlage dieser Erhebung ist die Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Steinfurt.
Ihren formlosen Antrag, dem Sie bitte nachfolgende Unterlagen beifügen, senden Sie bitte postalisch an
Kreis Steinfurt
Straßenbauamt
Tecklenburger Straße 10
48565 Steinfurt
oder per E-Mail an
strassenbauamt@kreis-steinfurt.de .
Unterlagen:
- formloser Antrag mit Kurzbeschreibung der Maßnahme (inkl. Bauverfahren und Art der Leitung)
- Übersichtsplan Maßstab 1 : 5.000
- Entwurfsplan/-pläne Maßstab 1 : 500
- Querprofil/-e Maßstab 1 : 50
- Datenblatt Verlegung (Vordruck siehe unten (Download))
Hinweis:
Sofern Sie Ihre Unterlagen als Word- bzw. Excel-Dokument einreichen möchten, ist darauf zu achten, dass diese im Format .docx bzw. .xlsx übersandt werden; ältere Dateiversionen (.doc bzw. .xls) werden von der Firewall blockiert.
Für Ihre Planung der Leitungsverlegung berücksichtigen Sie bitte nachfolgende Vorgaben:
- Die Verlegung der Leitung hat durch ein Fachunternehmen zu erfolgen.
- Grundsätzlich ist für Längsverlegungen gemäß ATB-BeStra und DIN 1998 ein Abstand zur befestigten Asphaltkante (Fahrbahn u. Radweg) von >1,00 m einzuhalten.
- Bei einem Abstand zum Fahrbahn-/Radwegrand zwischen 1,00 m und 1,50 m hat die Verlegetiefe mindestens 1,00 m zu betragen.
- Bei einem Abstand von mehr als 1,50 m, kann die Verlegetiefe auf mindestens 0,80 m reduziert werden.
- Bei Unterkreuzungen ist gemäß ATB-BeStra und DIN 1998 eine Scheitelüberdeckung von mindestens 1,20 m vorzusehen.
- Bei der Anlegung von Montagegruben ist ein Abstand zur befestigten Asphaltkante (Fahrbahn u. Radweg) von mindestens 1,00 m einzuhalten.
- Die anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten, wie insbesondere:
- DIN 1998 Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen (Richtlinien für die Planung)
- DIN 1076 Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Brücken (Überwachung und Prüfung)
- DIN 18920 Aufgrabungsarbeiten im Bereich von Bäumen
- Richtlinie für das Verlegen und Anbringen von Leitungen an Brücken (Ri-Lei-Brü)
- Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Landschaftspflege Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RSA-LP4 Ausgabe 1999)
- Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 1989).
- Richtlinien für Sicherheit von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
- für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB97)
- für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB97)
- für Tragschichten im Straßenbau (ZTVT-StB02)
- für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV Asphalt01)
Zur weiteren Information stehen Ihnen unten Regelquerschnitte zum Download zur Verfügung. Diesen sind die im Straßenraum vorgesehen Leitungspositionen, Verlegetiefen und Verlegeabstände zu entnehmen.