Prostituiertenschutzgesetz

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Seit dem 1. Juli 2017 gilt das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Mit diesem werden alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

Das Gesetz betrifft vorwiegend zwei Personenkreise:

Zum einen besteht für alle in der Prostitution tätigen Personen eine Anmeldepflicht. Nach erfolgreicher Anmeldung beim Amt für Bevölkerungsschutz des Kreises Steinfurt erhalten die im Kreis tätigen Prostituierten einen Ausweis mit Lichtbild, der als Arbeitserlaubnis gilt. Zuvor ist das Amt dafür zuständig, dass sowohl eine gesundheitliche Beratung als auch ein allgemeines Informations- und Beratungsgespräch mit der betreffenden Person geführt wird. In diesen Gesprächen werden die Prostituierten unter anderem über Möglichkeiten der Krankheits- und Empfängnisverhütung und über die Rechtslage im Prostitutionsgewerbe sowie zu Beratungs- und Hilfsangeboten in Notsituationen informiert.

Prostituierte unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen, für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren gilt die Bescheinigung zwei Jahre. Die gesundheitliche Beratung ist jährlich, für unter 21-Jährige halbjährlich, zu wiederholen.

Sobald die Prostituierten sowohl im Amt für Bevölkerungsschutz als auch im Sozialamt an den Beratungsgesprächen teilgenommen haben und sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, haben sie innerhalb von fünf Tagen einen Anspruch auf die Ausstellung der Anmeldebescheinigung. Personen unter 18 Jahren dürfen nicht als Prostituierte arbeiten und erhalten keine Bescheinigung.

Der zweite Teil des Gesetzes setzt nicht bei den Prostituierten selbst an, sondern bei den Personen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben. Mit der Regelung besteht eine Erlaubnispflicht für all diese Gewerbe: Personen, die im Kreis Steinfurt gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten dafür bereitstellen, müssen die Erlaubnis dafür vorher beim Amt für Bevölkerungsschutz des Kreises beantragen (s. allg. Hinweise für Betreiber eines Gewerbes und Anlage 1).

Um die Erlaubnis zu erhalten, muss das Amt für Bevölkerungsschutz einerseits die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person nach Einsicht in das polizeiliche Führungszeugnis bestätigen. Als unzuverlässig gelten beispielsweise Antragssteller, die in den vergangenen fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Andererseits wird auch das Betriebskonzept der Prostitutionsgewerbe überprüft. Die Erlaubnis zur Aufnahme des Gewerbes wird nur dann erteilt, wenn keine Anzeichen auf Zwangsprostitution vorliegen und im Betriebskonzept Maßnahmen verankert sind, die die Gesundheit und die Sicherheit der Prostituierten (beispielsweise durch ein Notrufsystem in den Räumlichkeiten) sicherstellen. Ein Muster für die Erstellung eines solchen Betriebskonzeptes finden Sie im Anhang (Anlage 5 und 6).

Zusätzlich dazu sind die Betreiber von Prostitutionsgewerben nach dem Gesetz dazu verpflichtet, aufzuzeichnen, welche Personen wo und wann für sie tätig sind und diese Aufzeichnungen dem Amt für Bevölkerungsschutz auf Anfrage auszuhändigen. (s. Anlage 1a und 1b).

Auch wenn alle Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind, werden die Prostitutionsgewerbe und die dort tätigen Prostituierten in regelmäßigen Abständen vom Amt für Bevölkerungsschutz überprüft, sodass die Erlaubnis aufgehoben werden kann, sobald es Anhaltspunkte dafür gibt.

Zudem ist jede geplante Prostitutionsveranstaltung anzuzeigen. (Anlage 3)

Die Prüfung und Erteilung einer Erlaubnis für die Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist gebührenpflichtig (s. Gebührenordnung). Die Anmeldung zur Ausübung einer Tätigkeit als Prostituierte(r) ist gebührenfrei.

Für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes im Kreis Steinfurt ist Herr Ermke vom Amt für Bevölkerungsschutz zuständig und Ansprechpartner für Prostituierte und Betreiber von Prostitutionsgewerben im Kreis Steinfurt. Für allgemeine Informationsgespräche, Anmeldungen von Prostitutionsgewerben oder die Anmeldung als in der Prostitution tätige Person ist unbedingt ein Termin erforderlich! Bitte vereinbaren Sie diesen zuvor telefonisch oder per Mail.


Ansprechpartner / Sachbearbeitung

Michael Brunsmann

Zimmer B685 (6. Etage)

Telefon: 0 25 51 / 69 22 75

Email: michael.brunsmann@kreis-steinfurt.de


 

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