Akteneinsicht und Auskünfte aus Bauakten
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Leistungsbeschreibung
Bauakten werden im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen angelegt. In einer Bauakte sind in der Regel alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück vorgelegt und angefertigt wurden, enthalten.
Bauherren und ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Baugenehmigung und die Bauvorlagen zu genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mindestens bis zum Abbruch oder zur Beseitigung der baulichen Anlagen aufzubewahren und im Falles des Übergangs des Eigentums an die jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Falls diese Unterlagen im Einzelfall nicht mehr vorliegen sollten, kann beim Bauamt des Kreises Steinfurt eine Einsichtnahme in Bauakten bzw. eine Übersendung von digitalisierten Bauakten beantragt werden.
Akteneinsicht wird aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nur Eigentümern oder bevollmächtigten Dritten gewährt.
Einen entsprechenden Antrag auf Akteneinsicht/Aktenübersendung finden Sie unter „Anträge/Formulare“. Die Gewährung von Akteneinsicht bzw. die Übersendung der überwiegend digitalisierten Bauakten ist kostenpflichtig.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Kreisverwaltung. Der Kreis Steinfurt ist bemüht, Ihrem Anliegen je nach personeller Verfügbarkeit so schnell wie möglich zu entsprechen. Gewisse Wartezeiten lassen sich aber nicht immer vermeiden. Hierfür wird um Verständnis gebeten.
Kosten
Nach der allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Steinfurt vom 20.12.2006 in der jeweils gültigen Fassung wird die Gebühr für die Übersendung digitalisierter Bauakten und Akteneinsichten nach Zeitaufwand abgerechnet. Für die Anfertigung von Kopien werden ebenfalls Gebühren in geringem Umfang erhoben. Es ist von einer Gebühr von voraussichtlich 30,00 € pro Akte auszugehen.
Formulare
Antrag auf Akteneinsicht - Aktenübersendung (digitaler Antrag)
Antrag auf Akteneinsicht - Aktenuebersendung.pdf
Ansprechpunkt
Den Antrag auf Akteneinsicht/Aktenübersendung können Sie an die in dem Antrag angegebene E-Mail-Adresse senden.
Zur Klärung von Fragen zu vorliegenden Bauakten ermitteln Sie bitte in Abhängigkeit von der Stadt oder Gemeinde, in der das betreffende Grundstück liegt, Ihre persönliche Ansprechperson.