Aktuell: Corona - Kontaktverbot im Taxen- und Mietwagenverkehr
Aufgrund einer
Anfrage des Verbandes des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs
Nordrhein-Westfalen e.V. (VSPV NRW) teilt das Ministerium für Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass es keinen neuen Erlass zur Umsetzung des
Kontaktverbots im Taxi- und Mietwagenvekehr gibt. Es ist auch nicht vorgesehen,
einen neuen zu erlassen.
Die geltende
Coronaschutzverordnung stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um Fragen
zum Umgang mit dem Coronavirus im Taxi- und Mietwagenverkehr zu klären.
Bei
„Sammelfahrten“ in den Taxen und Mietwagen dürfen alle
zugelassenen Plätze besetzt werden. Die Entscheidung, ob sämtliche Plätze
ausgeschöpft werden oder weiterhin Abstand gehalten werden soll, obliegt
alleine demjenigen, der die Beförderung beauftragt. Dieser beauftragt die
Unternehmen mit der Durchführung und hat dann auch die Kapazität und den
möglichen Abstand festzulegen. Dies schließt auch die Beurteilung ein, ob eine
Ausschöpfung der vollen Kapazität ohne Einhaltung von Abständen angemessen ist
oder ob ggf. weitere Fahrzeuge eingesetzt werden sollen.
Insgesamt gilt zu beachten, dass bei der Nutzung von Beförderungsleistungen
des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen grundsätzlich die Verpflichtung
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht.
Allgemeine Leistungsbeschreibung
Wer geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Personen mit Taxen oder Mietwagen
(dabei ist mit „Mietwagen“ im Gegensatz zum
„Leihwagen/Selbstfahrermietwagen“ die Vermietung eines Kraftfahrzeuges
einschließlich Fahrer/in gemeint) befördern will, muss grundsätzlich
eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) besitzen.
Zusätzlich
müssen die eingesetzten Fahrer auch im Besitz des sogenannten
„Personenbeförderungsscheins“ sein, der bei der zuständigen
Führerscheinstelle beantragt werden muss.
Die Genehmigungen für
den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen für das Unternehmen
werden maximal für die Dauer von 5 Jahren erteilt.
Das Genehmigungsverfahren an sich ist sowohl für Taxen wie auch Mietwagen identisch.
In
beiden Fällen wird die Genehmigung jeweils nur für die Gemeinde
erteilt, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Das bedeutet,
dass Taxen und Mietwagen zunächst einmal nur in dem Gemeindegebiet des
Betriebssitzes bereitgehalten werden dürfen. Auf Bestellung oder durch
die Erteilung einer Sondergenehmigung sind Ausnahmen möglich.
Der Kreis Steinfurt ist Genehmigungsbehörde für alle Antragsteller, die Ihren Betriebssitz im Gebiet des Kreises Steinfurt haben.
Antragsteller/in oder Genehmigungsinhaber/in kann dabei sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Genehmigungsbehörde sind neben dem Antragsformular verschiedene Antragsunterlagen vorzulegen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen ist nach dem PBefG neben der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, der fachlichen Eignung auch die persönliche Zuverlässigkeit des/der Antragsstellers/in, sowie gegebenenfalls der für die Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (Geschäftsführer/in bzw. Verkehrsleiter/in).
Sonstige Hinweise und Unterlagen
Verfahrensablauf
Nach Eingang eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung für die
Ausübung, die Änderung oder für den Weiterbetrieb eines
Gelegenheitsverkehrs nach dem PBefG, erhält der Antragsteller einen
Zwischenbescheid. In diesem Zwischenbescheid wird mitgeteilt, ob
sämtliche Antragsunterlagen vorliegen oder womöglich Unterlagen fehlen.
Zeitgleich wird das gesetzliche vorgeschriebene Anhörungsverfahren (14 Tage) eingeleitet.
Bearbeitungsdauer
Für die Erteilung einer Genehmigung für die Personenbeförderung (Taxi/Mietwagen) wird im Regelfall ein Zeitraum von 4 Wochen benötigt. Die Entscheidung über die Genehmigungserteilung wird vorbehaltlich der Mitteilungen nach Abschluss des Anhörungsverfahrens getroffen.
Was sollte ich noch wissen?
Existenzgründung
Weitere Informationen zur Existenzgründung im Straßenverkehr und Fragen zur Personenbeförderung erhalten Sie unter:
- IHK Nord Westfalen
Herr Husmann
Tel.: 0251 / 707 227
E-Mail: huv@ihk-nordwestfalen.de
- Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen (VSPV e.V.)
Herr Beer
Tel.: 0231 / 528 227
E-Mail: Beer@vspv-nrw.de
Rechtsgrundlage
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Berufszugangsverordnung für den Personenverkehr (PBZugV)
Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
Downloadliste
Filename | Size | Date | ||
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Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.pdf | 181.30 KB | 29.03.2022 | ||
Taxi - Antrag auf Genehmigungsübertragung.pdf | 66.96 KB | 28.03.2022 | ||
Angaben zum Verkehrsleiter.pdf | 1.49 MB | 29.03.2022 | ||
Angaben zum Betriebssitz.pdf | 54.58 KB | 07.07.2020 | ||
Fahrzeugliste.pdf | 1.45 MB | 07.07.2020 | ||
Güterkraftverkehr - Regelmäßige Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzung für den Güterverkehr.pdf | 132.88 KB | 28.03.2022 | ||
Antrag auf Aufnahme in die Warteliste.pdf | 66.76 KB | 28.03.2022 | ||
Strassenverkehrsrechtliche Anordnung, Erlaubnisse und Handwerkerparkausweise - Hinweise zum Datenschutz.pdf | 47.57 KB | 09.07.2020 | ||
Personenbefoerderung und Gueterkraftverkehr - Hinweise zum Datenschutz.pdf | 49.40 KB | 29.03.2022 | ||
Veranstalter-Erklärung.pdf | 62.27 KB | 18.07.2023 | ||
Antrag auf Erteilung eines Handwerkerparkausweises.pdf | 72.85 KB | 18.07.2023 | ||
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Helmbefeiung.pdf | 73.36 KB | 28.03.2022 | ||
Veranstalter-Erklärung mit Veranstaltungsart.pdf | 85.23 KB | 18.07.2023 |
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