Personenbeförderung mit Taxen- und Mietwagenverkehr
Allgemeine Leistungsbeschreibung
Wer geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Personen mit Taxen oder Mietwagen
(dabei ist mit „Mietwagen“ im Gegensatz zum
„Leihwagen/Selbstfahrermietwagen“ die Vermietung eines Kraftfahrzeuges
einschließlich Fahrer/in gemeint) befördern will, muss grundsätzlich
eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) besitzen.
Zusätzlich
müssen die eingesetzten Fahrer auch im Besitz des sogenannten
„Personenbeförderungsscheins“ sein, der bei der zuständigen
Führerscheinstelle beantragt werden muss.
Die Genehmigungen für
den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen für das Unternehmen
werden maximal für die Dauer von 5 Jahren erteilt.
Das Genehmigungsverfahren an sich ist sowohl für Taxen wie auch Mietwagen identisch.
In
beiden Fällen wird die Genehmigung jeweils nur für die Gemeinde
erteilt, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Das bedeutet,
dass Taxen und Mietwagen zunächst einmal nur in dem Gemeindegebiet des
Betriebssitzes bereitgehalten werden dürfen. Auf Bestellung oder durch
die Erteilung einer Sondergenehmigung sind Ausnahmen möglich.
Der Kreis Steinfurt ist Genehmigungsbehörde für alle Antragsteller, die Ihren Betriebssitz im Gebiet des Kreises Steinfurt haben.
Antragsteller/in oder Genehmigungsinhaber/in kann dabei sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
Unterschiede zwischen Taxen und Mietwagen
Taxen
Mit der Erteilung einer Taxikonzession obliegen dem Unternehmen einige Pflichten.
Hier sind insbesondere die Betriebs- und Beförderungspflicht zu nennen. Dies bedeutet, dass der Taxiunternehmer 24 h die Pflicht hat, Fahraufträge entgegen zu nehmen und diese zu bedienen.
Taxen dürfen sich im Fahrgebiet der Gemeinde frei bewegen und Fahrgäste auf der Straße („Einsteiger“) aufnehmen. Fahrten außerhalb der Gemeinde dürfen nur gegen Bestellung angetreten werden.
Die Taxentarife werden vom Kreistag festgelegt (Taxentarifverordnung). Die Taxenordnung wird ebenfalls vom Kreistag verabschiedet und regelt die grundlegenden Abläufe für die Personenbeförderung mit Taxen. So ist zum Beispiel das Aushandeln von Festpreisen für Fahrten mit einem Taxi innerhalb des Pflichtfahrgebietes des Kreises Steinfurt nicht zulässig.
Taxen sind eine Ergänzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Anzahl der ausgegebenen Taxikonzession ist daher kontigentiert. Die Anzahl der Taxikonzessionen orientiert sich dabei an der jeweiligen Einwohnerzahl der Gemeinde und den örtlichen Besonderheiten. Daher besteht die Möglichkeit, dass die Erteilung von weiteren Taxikonzessionen für einzelne Gemeinden im Kreisgebiet Steinfurt aktuell nicht möglich ist. Vielerorts bestehen bereits Wartelisten, auf denen sich potenzielle Bewerber für eine Taxikonzession vermerken lassen können. Die Aufnahme auf diese Wartelisten stellt jedoch noch keinen Anspruch oder eine Zusage dar, in absehbarer Zukunft auch eine Taxikonzession erteilt zu bekommen.
Mietwagen
Im Gegensatz zu Taxen unterliegen Mietwagen keinerBetriebs- und Beförderungspflicht.
Das Entgelt für die Fahrt mit dem Mietwagen bestimmt der Unternehmer selbst und nicht die örtliche Politik. Damit kann der Unternehmer frei entscheiden, welche Fahraufträge er zu welchen Preisen anbietet und durchführt.
Im Gegensatz zu Taxen müssen Mietwagen nach einem ausgeführten Fahrauftrag an den jeweiligen Betriebssitz zurückkehren, sofern kein unmittelbar folgender Fahrauftrag vorliegt. Mietwagen dürfen im Gegensatz zu Taxen auch keine Einsteiger auf der Straße aufnehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Genehmigungsbehörde sind neben dem Antragsformular verschiedene Antragsunterlagen vorzulegen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen ist nach dem PBefG neben der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, der fachlichen Eignung auch die persönliche Zuverlässigkeit des/der Antragsstellers/in, sowie gegebenenfalls der für die Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (Geschäftsführer/in bzw. Verkehrsleiter/in).
1. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Berufszugangs-verordnung und / oder Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 Berufs-zugangsverordnung (der Stichtag dieser Bescheinigungen darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen).
Für das erste Fahrzeug sind 2.250 €, für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug 1.250 € nachzuweisen.
2. Nachweis der fachlichen Eignung
Nachweis der Fachkundeprüfung zur Führung eines Unternehmens für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Taxen- und Mietwagenverkehr.
Sollte dieser Nachweis nicht vorhanden sein, setzen sich bitte umgehend mit der IHK Nord Westfalen in Münster (Frau Leißing, Tel.: 02 51/707 329, E-Mail: huv@ihk-nordwestfalen.de) in Verbindung.
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (www.kba.de) (nicht älter als drei Monate)
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung(nicht älter als drei Monate)
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse(n) über
die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungs-beiträge
(grundsätzlich alle Krankenkassen, an die als Arbeit- geber Beiträge
gezahlt werden) oder der Rentenversicherung der Berufsgenossenschaft (BG Verkehr in Hamburg) (nicht älter als drei Monate)
Angaben zum Betriebssitz und zum Fahrzeugbestand: - aktuelle Gewerbeanmeldung - Fahrzeugliste
Sonstige Hinweise und Unterlagen
zur Unternehmensform
Sofern Ihr Unternehmen eine Gesellschaft ist, muss zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen der Gesellschaftervertrag vorgelegt werden, bei eingetragenen Unternehmen (z.B. GmbH) auch der Handelsregisterauszug.
Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) sind für alle Gesellschafter/innen die unter Nr. 2 angegebenen Unterlagen einzureichen.
zum Geschäftsführer
Für alle Geschäftsführer/innen der Gesellschaft sind die unter Nr. 1 angegebenen Unterlagen einzureichen.
zum Verkehrsleiter
Wurde eine Person zur Führung der Geschäfte (Verkehrsleiter) bestellt, sind für diese ebenfalls die Nachweise nach der Nr. 1 und 2 vorzulegen.
Verfahrensablauf
Nach Eingang eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung für die
Ausübung, die Änderung oder für den Weiterbetrieb eines
Gelegenheitsverkehrs nach dem PBefG, erhält der Antragsteller einen
Zwischenbescheid. In diesem Zwischenbescheid wird mitgeteilt, ob
sämtliche Antragsunterlagen vorliegen oder womöglich Unterlagen fehlen.
Zeitgleich wird das gesetzliche vorgeschriebene Anhörungsverfahren (14 Tage)
eingeleitet.
Bearbeitungsdauer
Für die Erteilung einer Genehmigung für die Personenbeförderung (Taxi/Mietwagen) wird im
Regelfall ein Zeitraum von 4 Wochen benötigt. Die Entscheidung über die
Genehmigungserteilung wird vorbehaltlich der Mitteilungen nach Abschluss
des Anhörungsverfahrens getroffen.
Welche Gebühren fallen an?
Genehmigung Verkehr mit Taxen
für das erste Fahrzeug
150,00 €
für jedes weitere Fahrzeug in demselben Verfahren
40,00 €
Genehmigung Verkehr mit Mietwagen
für das erste Fahrzeug
60,00 €
für jedes weitere Fahrzeug in demselben Verfahren
30,00 €
Austausch von Kraftfahrzeugen in der Genehmigungsurkunde
je Änderung
25,00 €
Ausnahmegenehmigungen für das Bereitstellen außerhalb des Betriebssitzes (nur für TAXEN möglich)
je Ausnahmegenehmigung
10,00 €
Was sollte ich noch wissen?
Existenzgründung
Weitere Informationen zur Existenzgründung im Straßenverkehr und Fragen zur Personenbeförderung erhalten Sie unter: