Bescheinigung für Zinssenkung
Die Förderung selbst genutzten Wohneigentums ist ein Schwerpunktziel der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen. Das Land fördert den Neubau und Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum für Familien und Haushalte mit geringerem Einkommen, die ohne diese Förderung kaum die Möglichkeit hätten Wohneigentum zu erlangen. Die Förderung erfolgt in Form von zinsvergünstigten Darlehen für Familien oder Haushalte, die die vom Land vorgegebenen Einkommensgrenzen einhalten.
Das Land sieht in den Förderrichtlinien vor, dass nach bestimmten
Fristen die Zinsvergünstigung ausläuft und die Zinsen der Förderdarlehen
angehoben werden können. Die aus der Zinsanhebung eingenommenen Mittel
werden erneut für Förderprogramme verwendet.
Bei der Verzinsung wird stets die individuelle Einkommenssituation eines
jeden Darlehensnehmers berücksichtigt. Innerhalb bestimmter
Einkommensgrenzen können die Mehrbelastungen aus der Verzinsung
befristet gesenkt werden.
Um den Entwicklungen auf den Wohnungsmärkten in NRW immer mit angemessenen Förderinstrumenten begegnen zu können, gab es seit Bestehen der Wohnraumförderung regelmäßige Änderungen in den Fördervorschriften, welche auch zu unterschiedlichen Ausgestaltungen von Darlehensverträgen geführt haben.
Die Darlehen sind zunächst unverzinslich. Nach einer Sperrfrist von 10 Jahren werden die Darlehen mit 6 % verzinst. Über die Zinsanhebung werden die Darlehensnehmer zwei Monate vor dem Zinsbeginn schriftlich informiert.
Eine Senkung der Belastung aus der Verzinsung auf die in der
nachfolgenden Tabelle genannten Beträge ist möglich, wenn die angegebene
Über- oder Unterschreitung der Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW
zutrifft.
Gesamteinkommen aller zum Haushalt rechnenden Personen bezogen auf die Einkommensgrenze nach § 13 WFNG NRW | Belastung aus der Verzinsung höchstens jährlich (Kappungsbetrag) | |
bis 2 % Tilgung | über 2 % Tilgung* | |
Uterschreitung um 25 % oder mehr | 0 Euro | 0 Euro |
Unterschreitung um 15 % oder mehr | 600 Euro | 300 Euro |
Einhaltung oder Unterschreitung um weniger als 15% | 1.200 Euro | 600 Euro |
Überschreitung bis 15% | 1.800 Euro | 900 Euro |
Überschreitung bis 25% | 2.400 Euro | 1.200 Euro |
* Bei einer vertraglich vereinbarten Tilgung über 2% ist gemäß § 36
WFNG NRW die Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben
Kappungsbeträge zu begrenzen.
Tilgung und Zinsen dürfen zusammen jährlich 8 % nicht übersteigen.
Ein Antrag auf Zinssenkung erübrigt sich, falls die im Zinsanhebungsschreiben genannte Belastung aus der Verzinsung geringer ist als der in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Jahresbetrag für die jeweils zutreffende Einkommensstufe.
Die Zinssenkungen sind jeweils auf drei Jahre befristet. Danach ist die Beantragung einer erneuten Zinssenkung möglich.
Ab dem Jahr 2002 gilt als Rechtsgrundlage der Wohnraumförderung das
Wohraumförderungsgesetz (WoFG). Durch Nutzung von Übergangsregelungen
konnten im Jahr 2002 und zum Teil auch im Jahr 2003 Bewilligungen auch
noch auf der alten Rechtsgrundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.
WoBauG) erteilt werden. Sofern in den Darlehensverträgen als
Rechtsgrundlage der Förderung das II. WoBauG angegeben ist, gelten für
diese Verträge die aufgeführten Verzinsungsregelungen für Bewilligungen
im Zeitraum 1970 bis 2001. Ist in den Darlehensverträgen als
Rechtsgrundlage das WoFG angegeben, so gelten die nachfolgend
aufgeführten Verzinsungsregelungen für Bewilligungen ab dem Jahr 2002.
Bei Bewilligungen ab 2002 ist das Baudarlehen im Typ 1 zinsfrei, im Typ 2
mit 1,0% und im Typ 3 mit 2,0% zu verzinsen. Nach Ablauf von 5 Jahren
seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 3,5 % angehoben. Eine
Senkung erfolgt auf Antrag, wenn das anrechenbare Einkommen die aktuell
maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 30%
übersteigt. Die Zinsen können dann auf den Anfangszinssatz gesenkt
werden. Die Zinssenkung ist auf 5 Jahre befristet. Ein erneuter Antrag
auf Zinssenkung kann gestellt werden.
Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit werden Zinsen gemäß den
Darlehensverträgen bzw. den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Höhe
von 2 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB, mindestens 3,5 % und
höchstens 6 % erhoben. Nach Ablauf von 20 Jahren beträgt die Verzinsung 6
%. Eine weitere Zinssenkung kann beantragt werden, wenn die gültige
Einkommensgrenze um nicht mehr als 25 % überschritten wird.
Als Rechtsgrundlage der Darlehen des Bewilligungszeitraums ab 2006 gelten das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW).
Förderungen ab Bewilligung 2006 bis 2010: Das Baudarlehen ist im Modell A zinsfrei und im Modell B mit 2,0% zu verzinsen.
Förderungen mit Bewilligung 2011: Das Baudarlehen ist zinsfrei. Für den Erwerb vorhandenen Wohnraums und das Kombimodell beträgt der Zinssatz abweichend hiervon 0,5 %.
Förderungen ab Bewilligung 2012: Das Baudarlehen ist mit 0,5 % zu verzinsen.
Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf
3,5 % angehoben. Eine Senkung erfolgt auf Antrag, wenn das anrechenbare
Einkommen die aktuell maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW
um nicht mehr als 40 % übersteigt. Die Zinsen können dann auf den
Anfangszinssatz gesenkt werden. Die Zinssenkung ist auf 5 Jahre
befristet. Ein erneuter Antrag auf Zinssenkung kann gestellt werden.
Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit werden Zinsen gemäß den
Darlehensverträgen bzw. den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Höhe
von 2 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB, mindestens 3,5 % und
höchstens 6 % erhoben. Nach Ablauf von 20 Jahren beträgt die Verzinsung 6
%. Eine weitere Zinssenkung kann beantragt werden, wenn die gültige
Einkommensgrenze um nicht mehr als 25 % überschritten wird.
- Jeweils eine Einkommenserklärung für jede zum Haushalt gehörende Person, die über eigene Einkünfte verfügt.
Erforderliche Nachweise können z. B. sein:
-
Rentenbescheide
Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit
BAföG-Bescheid
Nachweis über empfangene bzw. zu zahlende Unterhaltsleistungen
Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Einkommenssteuer-Bescheid)
Schwerbehindertenausweis
Nachweis der Pflegebedürftigkeit