Neuerteilung nach Entzug der Fahrerlaubnis
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/ Neuerteilung nach Entzug der FahrerlaubnisLeistungsbeschreibung
Die Fahrerlaubnis erlischt mit der gerichtlichen oder behördlichen Entziehung. Sie lebt mit Ablauf der Sperrfrist nicht automatisch wieder auf. Um erneut in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen, müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen. Der Antrag auf Neuerteilung ist über Ihre zuständige Ortsbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) zu stellen.
Erforderliche UnterlagenDem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:
- Kopie des gültigen Personalausweises, Reisepasses oder des ausländerrechtliches Dokuments
- ein biometrisches Lichtbild ohne Kopfbedeckung
- Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle bzw. Zeugnis oder Gutachten, z. B. eines Augenarztes
- Nachweis der Schulung in Erster Hilfe
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Gebühren in Höhe von 165,10 Euro
oder zusätzlich für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE:
- Zeugnis oder Gutachten über die augenärztliche Untersuchung
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (zum Beispiel vom Hausarzt)
Der Sehtest und das Zeugnis oder das Gutachten über die augenärztliche Untersuchung dürfen nicht älter als zwei Jahre, die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nicht älter als ein Jahr und das Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein
Formular: Antrag auf Neuerteilung oder Anerkennung einer Fahrerlaubnis Verfahrensablauf
Bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat die Straßenverkehrsbehörde die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in vollem Umfang zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich sowohl auf die körperliche wie auch auf die geistige Eignung.
Die vorgeschriebenen Ermittlungen (Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, Einsichtnahme in Ordnungwidrigkeitenakten und Strafakten) nehmen einige Zeit in Anspruch. Wir empfehlen Ihnen daher, bereits zwölf Wochen vor Ablauf der Sperrfrist den Antrag bei Ihrer zuständigen Stadt oder Gemeindeverwaltung oder direkt bei der Führerscheinstelle einzureichen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch direkt an die zuständige Mitarbeiterin wenden: (aufgeteilt nach Nachnamen) A - J
Frau Lülf (Zimmer A015) Telefon: 0 25 51/69 13 51, Telefax: 0 25 51/ 6 99 13 51 E-Mail: c.luelf@reis-steinfurt.de K - Sa Frau Engbers (Zimmer A014) Telefon: 0 25 51/ 69 13 50, Telefax: 0 25 51/ 6 99 13 50 E-Mail: engbers@kreis-steinfurt.de
Sb - Z Frau Bujara (Zimmer A015) Telefon: 0 25 51/ 69 13 49, Telefax: 0 25 51/ 6 99 13 49 E-Mail: bujara@kreis-steinfurt.de Frau Göcking (Zimmer A015) Telefon: 0 25 51/ 69 13 56, Telefax: 0 25 51/ 6 99 13 56 E-Mail: goecking@kreis-steinfurt.de
Neuerteilung, Führerschein auf Probe Wenn die Fahrerlaubnis aufgrund einer innerhalb der Probezeit im Straßenverkehr begangenen Straftat durch ein Gericht entzogen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn Sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar beziehungsweise einem besonderen Aufbauseminar für alkohol- und drogenauffällige Fahranfänger nachgewiesen haben. Wurde die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde entzogen, da Sie innerhalb der Probezeit nach Teilnahme an einem Aufbauseminar eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen haben, so kann eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Neuerteilung, medizinisch-psychologische Untersuchung Ergeben sich Bedenken an der Kraftfahreignung kann die Verwaltungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Dieses kommt unter anderem in Betracht - bei wiederholtem Entzug
- bei wiederholter Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr
- bei erstmaliger Alkoholauffälligkeit mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr
- bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch
- bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen
- bei Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen
- zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel oder Arzneimittel
- bei Entzug aufgrund von Eintragungen beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg mit 8 oder mehr Punkten
Hier finden Sie weitere Informationen zur MPU von der Bundesanstalt für Straßenwesen.
"Was kann ich jetzt schon tun, um nach der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis zu bekommen?" Wenn Sie für sich erkannt haben, dass die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis der Kraftfahreignung erforderlich wird, können Sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt tätig werden. Mit den amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung ist in Abstimmung mit dem Verkehrsministerium Düsseldorf ein Beratungskonzept erarbeitet worden, dass Ihnen eine seriöse und kostenmäßig angemessene Hilfe zur Verbesserung Ihrer Kraftfahreignungsvoraussetzungen bietet. Sie können mit den Beratern besprechen, welche Maßnahmen sie bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ergreifen sollten, um Ihre Chancen zu verbessern, die Fahrerlaubnis wiederzuerhalten. Bei Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel empfiehlt es sich, die Drogenfreiheit durch Drogenscreenings (Urinkontrollen) bei einer amtlichen anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachzuweisen.
Begutachtungsstellen für Fahreignung
pima mpu Windhorststr. 8, 2. OG 48143 Münster
| Tel.: 02 51/48 28 59 3
| www.prima-mpu.de
| TÜV Nord Berliner Platz 30 48143 Münster
| Tel.: 02 51/41 43 21 2
| www.tuev-nord.de
| TÜV Nord Rheinische Str. 15 49084 Osnabrück
| Tel.: 05 41/5 82 34 02
| www.tuev-nord.de
| TÜV Hessen Möserstr. 52 - 54 49074 Osnabrück
| Tel.: 01 80/2 88 38 90
| www.tuev-hessen.de
| DEKRA Niedersachsenstr. 15 a 49074 Osnabrück (ab 01.07.2016: Klöcknerstr. 33, 49090 Osnabrück)
| Tel.: 05 41/3 35 87 60
| www.dekra.de
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