Antragsstellung
Für die Erlaubniserteilung einer selbstständigen
Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Podologie gemäß dem Gesetz über die
berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) gelten
folgende Voraussetzungen:
Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der
Heilkunde, eingeschränkt auf den Bereich der Podologie, ist ausschließlich
Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Podologe/Podologin sind, vorbehalten.
1. Bei einem
Antrag
zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage
müssen schlüssige fachliche Unterlagen über den Erwerb
von Kenntnissen und Fähigkeiten eingereicht werden. Dieser Kenntniserwerb
ist z.B. im Rahmen einer curricularen, fachlichen Nachqualifikation mit einer
Dauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden (mit jeweils mindestens 45 Min.
Dauer) möglich.
Der Antrag soll im Allgemeinen die folgenden Unterlagen enthalten:
- Schriftlicher
Antrag Heilpraktiker „Podologie“ - Vordruck finden Sie hier
- Tabellarischer
Lebenslauf über den schulischen und beruflichen Werdegang sowie Angabe
über die Art der Vorbereitung auf die Heilpraktikerüberprüfung
- Geburts-
oder Heiratsurkunde
- Urkunde
über die abgeschlossene Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Podologen/Podologin
(beglaubigt)
- Nachweis
über mind. 5jährige Berufstätigkeit als staatlich anerkannten
Podologe/Podologin, mindestens halbschichtig (beglaubigt)
- Erklärung
über Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Podologie
- Ärztliches Zeugnis, dass keine körperlichen und geistigen Gebrechen
vorliegen (zum
Überprüfungstermin nicht älter als 3 Monate) Vordruck finden Sie hier
- Polizeiliches Führungszeugnis zur
Vorlage bei einer Behörde, Belegart "0" -zum Überprüfungstermin
nicht älter als 3 Monate-
- Formlose
Erklärung, ob gegen die
antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist -zum
Überprüfungstermin nicht älter als drei Monate- Vordruck finden
Sie hier
- Nachweis
über Curriculum (mind. 40 Unterrichtsstunden mit jeweils mind. 45 Minuten Dauer)
– beglaubigt -
Sofern die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach
Aktenlage (5jährige Berufserfahrung zuzügl. Weiterbildung) nicht vorliegen, ist
für die Erteilung der Erlaubnis eine mündliche und schriftliche Überprüfung
erforderlich.
2. Bei einem
Antrag zur Erteilung der Erlaubnis nach Überprüfung
sind dem Antrag auf
Erteilung der Erlaubnis ebenfalls die unter Pkt. 1.) aufgeführten Unterlagen
beizufügen.
3. Der Erfolg der
Nachqualifikation muss mit einer abschließenden schriftlichen Erfolgskontrolle
von mindestens 30 Minuten Dauer nachgewiesen werden. Die Überprüfung gilt als
bestanden, wenn mindestens 75 % der gestellten Fragen richtig beantwortet
wurden.
4. Die Überprüfung, ob die eingereichten Unterlagen des Heilpraktikeranwärters
den sogenannten Schulungsinhalten für eine Nachqualifikation entsprechen und
die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt durch das Gesundheitsamt des
Kreises Steinfurt.
5. Das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt kann im Bedarfsfall die
Qualität des Unterrichts nicht nur anhand der Unterlagen, sondern durch eigene,
weitergehende Nachforschungen, auch unter Einschaltung der zuständigen Behörden
in anderen Bundesländern, überprüfen.
Diese „Erlaubnis zur Ausübung der
Heilkunde auf dem Gebiet der Podologie“ berechtigt jedoch nicht dazu, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker
zu führen.
Das unbefugte Führen von Berufsbezeichnungen
ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln
ähnlich sind (§ 132 a Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 Abs. 2 StGB).
Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der
Berufsbezeichnung
„Heilpraktiker/-in,
beschränkt auf das Gebiet der Podologie“
empfohlen werden.