Heilpraktikerwesen
Allgemeine Leistungsbeschreibung
Als Heilpraktiker wird in Deutschland bezeichnet, wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder Psychotherapeut approbiert zu sein (§ 1 Heilpraktikergesetz). Die Ausübung der Heilkunde als Heil-praktiker bedarf in Deutschland der staatlichen Erlaubnis. Diese wird vom Gesundheitsamt nach Ablegen und Bestehen einer entsprechenden Prüfung erteilt.
Hinweis:
U. a. ist eine Grundvoraussetzung zur Teilnahme an den nachfolgenden Überprüfungen, dass die/der Antragstellerin/Antragsteller das 25. Lebensjahr vollendet hat sowie ein glaubhafter Beleg darüber, dass der erste Wohnsitz, zumindest aber die Arbeitsstätte, im Kreis Steinfurt liegt. Dies muss mindestens sechs Wochen vor der Überprüfung glaubhaft dargelegt werden (Meldebescheinigung bzw. Arbeitsvertrag, Bescheinigung vom Arbeitgeber).
Anzeigepflicht gem. § 18 ÖGDG
Wer einen
nichtakademischen Heilberuf selbstständig ausüben möchte oder Angehörige dieses
Berufes beschäftigen möchte, hat die Aufnahme und die Beendigung dieser
Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzumelden.
Hierzu werden vom Gesundheitsamt folgende Angaben
benötigt:
1. Persönliche Kontaktdaten (Name, Vorname, Adresse, Tel.-Nummer, E-Mail)
2. Anschrift der Praxis
3. Datum und Aufnahme der Tätigkeit
4. Schwerpunktmäßige Angabe der Tätigkeit
5. Erlaubnisurkunde
Nähere Informationen zum:
Allgemeinen Heilpraktiker
Antragsstellung und Prüfungstermine
Die schriftliche Heilpraktikerüberprüfung (Allgemein) wird gemeinsam von verschiedenen Ländern jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober (Beginn: 10:00 Uhr) durchgeführt. Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Der schriftliche und der mündliche Teil der Überprüfung stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teiles gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt.
Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice). Wenn Sie mindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlichen Teil der Überprüfung zugelassen. Der mündliche Teil wird unter Vorsitz eines Arztes des Gesundheitsamtes und zwei Vertretern der Heilpraktiker-verbände durchgeführt, wobei das Ergebnis im Anschluss daran mitgeteilt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftlicher Antrag Heilpraktiker allgemein, Anmeldeschluss 8 Wochen vor Prüfungstermin; den Vordruck finden Sie hier
Allgemeine Unterlagen (mit Antrag einzureichen):
- Tabellarischer Lebenslauf über den schulischen und beruflichen Werdegang sowie Angabe über die Art der Vorbereitung auf die Heilpraktikerüberprüfung
- Personalausweis (Vorder- und Rückseite in beglaubigter Kopie)
- Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss mindestens der Hauptschule oder über einen gleichwertigen Abschluss (beglaubigt)
- Erklärung über eine Mitgliedschaft in einem Heilpraktikerverband (gegebenenfalls bitte die vollständige Adresse angeben) - nur informatorisch keine Voraussetzung; den Vordruck finden Sie hier
Aktuelle Unterlagen
(dürfen zum Prüfungszeitraum nicht älter als 3 Monate sein):
- Ärztliches Zeugnis; den Vordruck finden Sie hier
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart "0"
- Formlose Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist; den Vordruck finden Sie hier
Sektoralen Heilpraktiker Logopädie
Antragsstellung
Für die Erlaubniserteilung einer selbstständigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Logopädie gemäß dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) gelten folgende Voraussetzungen:
Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, eingeschränkt auf den Bereich der Logopädie, ist ausschließlich Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde/Logopädin sind, vorbehalten.
1. Bei einem
Antrag zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage
müssen schlüssige fachliche Unterlagen über den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eingereicht werden. Dieser Kenntniserwerb ist z. B. im Rahmen einer curricularen, fachlichen Nachqualifikation mit einer Dauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden (mit jeweils mindestens 45 Min. Dauer) möglich.
Allgemeine Unterlagen (mit Antrag einzureichen):
- Schriftlicher
Antrag Heilpraktiker „Logopädie“; den Vordruck finden Sie hier
- Tabellarischer
Lebenslauf über den schulischen und beruflichen Werdegang, sowie Angabe
über die Art der Vorbereitung auf die Heilpraktikerüberprüfung
- Personalausweis (Vorder- und Rückseite in beglaubigter Kopie)
- Urkunde
über die abgeschlossene Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Logopäden/Logopädin (beglaubigte Kopie)
- Nachweis
über mind. 5-jährige Berufstätigkeit als staatlich anerkannte/r Logopädin/Logopäde, mindestens halbschichtig (beglaubigte Kopie)
- Erklärung über die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie; den Vordruck finden Sie hier
- Nachweis über Curriculum (mind. 40 Unterrichtsstunden mit jeweils mind. 45 Minuten Dauer) (beglaubigt)
- Ärztliches Zeugnis, den Vordruck finden Sie hier
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart "0"
- Formlose Erklärung, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist; den Vordruck finden Sie hier
Sofern die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach Aktenlage (5-jährige Berufserfahrung zuzügl. Weiterbildung) nicht vorliegen, ist für die Erteilung der Erlaubnis eine mündliche und schriftliche Überprüfung erforderlich.
2. Bei einem Antrag zur Erteilung der Erlaubnis nach Überprüfung sind dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ebenfalls die unter Pkt. 1.) aufgeführten Unterlagen beizufügen.
3. Der Erfolg der Nachqualifikation muss mit einer abschließenden schriftlichen Erfolgskontrolle von mindestens 30 Minuten Dauer nachgewiesen werden. Die Überprüfung gilt als bestanden, wenn mindes-tens 75 % der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.
4. Die Überprüfung, ob die eingereichten Unterlagen des Heilpraktiker-anwärters den sogenannten Schulungsinhalten für eine Nachqualifikation entsprechen und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt durch das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt.
5. Das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt kann im Bedarfsfall die Qualität des Unterrichts nicht nur anhand der Unterlagen, sondern durch eigene, weitergehende Nachforschungen, auch unter Einschaltung der zuständigen Behörden in anderen Bundesländern, überprüfen.
Diese „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Logopädie“ berechtigt jedoch nicht dazu, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen.
Das unbefugte Führen von Berufsbezeichnungen ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind (§132 a Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 Abs. 2 StGB).
Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Berufsbezeichnung:
„Heilpraktiker/-in, beschränkt auf das Gebiet der Logopädie“
empfohlen werden.
Sektoralen Heilpraktiker Podologie
Antragsstellung
Für die Erlaubniserteilung einer selbstständigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Podologie gemäß dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) gelten folgende Voraussetzungen:
Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, eingeschränkt auf den Bereich der Podologie, ist ausschließlich Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologe/Podologin sind, vorbehalten.
1. Bei einem
Antrag zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage
müssen schlüssige fachliche Unterlagen über den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eingereicht werden. Dieser Kenntniserwerb ist z. B. im Rahmen einer curricularen, fachlichen Nachqualifikation mit einer Dauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden (mit jeweils mindestens 45 Min. Dauer) möglich.
Allgemeine Unterlagen (mit Antrag einzureichen):
- Schriftlicher
Antrag Heilpraktiker „Podologie“; den Vordruck finden Sie hier
- Tabellarischer
Lebenslauf über den schulischen und beruflichen Werdegang sowie Angabe
über die Art der Vorbereitung auf die Heilpraktikerüberprüfung
- Personalausweis (Vorder- und Rückseite in beglaubigter Kopie)
- Urkunde
über die abgeschlossene Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Podologen/Podologin
(beglaubigte Kopie)
- Nachweis
über mind. 5-jährige Berufstätigkeit als staatlich anerkannte/r Podologin/Podologe, mindestens halbschichtig (beglaubigte Kopie)
- Erklärung über die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Podologie; den Vordruck finden Sie hier
(dürfen zum Prüfungszeitraum nicht älter als 3 Monate sein):
- Ärztliches Zeugnis, dass keine körperlichen und geistigen Gebrechen vorliegen; den Vordruck finden Sie hier
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart "0"
- Formlose Erklärung, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist; den Vordruck finden Sie hier
- Nachweis
über Curriculum (mind. 40 Unterrichtsstunden mit jeweils mind. 45 Minuten Dauer) (beglaubigt)
Sofern die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach Aktenlage (5-jährige Berufserfahrung zuzügl. Weiterbildung) nicht vorliegen, ist für die Erteilung der Erlaubnis eine mündliche und schriftliche Überprüfung erforderlich.
2. Bei einem Antrag zur Erteilung der Erlaubnis nach Überprüfung sind dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ebenfalls die unter Pkt. 1.) aufgeführten Unterlagen beizufügen.
3. Der Erfolg der Nachqualifikation muss mit einer abschließenden schriftlichen Erfolgskontrolle von mindestens 30 Minuten Dauer nachgewiesen werden. Die Überprüfung gilt als bestanden, wenn mindes-tens 75 % der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.
4. Die Überprüfung, ob die eingereichten Unterlagen des Heilpraktiker-anwärters den sogenannten Schulungsinhalten für eine Nachqualifikation entsprechen und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt durch das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt.
5. Das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt kann im Bedarfsfall die Qualität des Unterrichts nicht nur anhand der Unterlagen, sondern durch eigene, weitergehende Nachforschungen, auch unter Einschaltung der zuständigen Behörden in anderen Bundesländern, überprüfen.
Diese „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Podologie“ berechtigt jedoch nicht dazu, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen.
Das unbefugte Führen von Berufsbezeichnungen ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind (§132 a Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 Abs. 2 StGB).
Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Berufsbezeichnung:
„Heilpraktiker/-in, beschränkt auf das Gebiet der Podologie“
empfohlen werden.
Sektoralen Heilpraktiker Physiotherapie
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26.08.2009 wurde die Grundlage dafür gelegt, dass es in Zukunft Physiotherapeuten möglich ist, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur „Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie" zu stellen.
Als Folge dieses Urteils übernimmt die Landeshauptstadt Düsseldorf für den Kreis Steinfurt ab dem 15.06.2012 die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubnis-erteilung). Um weitere Informationen zu erhalten, klicken Sie bitte HIER.
Sektoralen Heilpraktiker Psychotherapie
Antragsstellung und Prüfungstermine
Die schriftliche Heilpraktikerüberprüfung im psychotherapeutischen Bereich wird gemeinsam von verschiedenen Ländern jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober (Beginn: 13:30 Uhr) durchgeführt.
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Der schriftliche und der mündliche Teil der Überprüfung stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teiles gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie in der Regel drei Wochen vor dem Termin.
Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice). Wenn Sie mindestens 21 Fragen (75 %) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlichen Teil zugelassen. Der mündliche Teil wird unter dem Vorsitz eines Arztes des Amtes für Soziales, Gesundheit und Pflege, der die erforderlichen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie besitzt, und zwei Vertretern der Heilpraktikerverbände durchgeführt, wobei das Ergebnis im Anschluss daran mitgeteilt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftlicher Antrag Heilpraktiker Psychotherapie, Anmelde-schluss 8 Wochen vor Prüfungstermin; den Vordruck finden Sie hier
Allgemeine Unterlagen (mit Antrag einzureichen):
- Tabellarischer Lebenslauf über den schulischen und beruflichen Werdegang sowie Angabe über die Art der Vorbereitung auf die Heilpraktikerüberprüfung
- Personalausweis (Vorder- und Rückseite in beglaubigter Kopie)
- Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss mindestens der Hauptschule oder über einen gleichwertigen Abschluss (beglaubigt)
- Erklärung über die Ausübung der Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie und die alleinige Ausübung der Psychotherapie bei Krankheiten oder Leiden; den Vordruck finden Sie hier
- Bereits vorhandene Unterlagen/Nachweise über eine Ausbildung, Fortbildung oder Weiterbildung sowie über sonstige Vorbildungen auf dem Gebiet der Psychotherapie oder auf Gebieten mit psychotherapeutischer Aufgabenstellung oder Fachbezüge einschließlich praktischer Tätigkeiten
- Erklärung über eine Mitgliedschaft in einem Heilpraktikerverband (gegebenenfalls bitte die vollständige Adresse angeben) - nur informatorisch; den Vordruck finden Sie hier
Aktuelle Unterlagen
(dürfen zum Prüfungszeitpunkt nicht älter als 3 Monate sein):
- Ärztliches Zeugnis; den Vordruck finden Sie hier
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart "0"
- Formlose Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist; den Vordruck finden Sie hier
Rechtsgrundlage
Heilpraktikergesetz
Was sollte
ich noch wissen?
Weitere
Informationen "rund um das Heilpraktikerwesen" finden Sie auch auf
den Seiten des Heilpraktikerverbandes unter www.heilpraktiker-vdh.de
Ansprechperson:
Sylvia Hatwig
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