Haus- und Heimtiere
Tierheime
Tierheim
Rote Erde
Rote Erde 15
48485 Neuenkirchen
Telefon: 05973-849
Telefax: 05973-902211
Öffnungszeiten für Besucher | |
Dienstag, Mittwoch, Freitag, Samstag und Sonntag | 14.00 bis 17.00Uhr |
Montag, Donnerstag und an Feiertagen | geschlossen |
Abgabe von Fundtieren täglich (auch an Schließungs- und Feiertagen) täglich (außer an Feiertagen) | 8.00 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 17.00 Uhr |
Tierheim Lengerich
Setteler Damm 7
49525 Lengerich
Telefon: 05481-4146
Telefax: 05481-95029
Öffnungzeiten | |
Montag bis Freitag | 15:00 bis 17:30 Uhr |
Samstag, Sonntag und an Feiertagen | 13:00 bis 16:00 Uhr |
Reisen mit Heimtieren
Auf die Hinweise Reisen mit Heimtieren des Bundesministeriums zur Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen in die Europäische Union (EU) wird hingewiesen.
Katzenhaltung
Um das Leid von
freilebenden Katzen zu verringern, gilt nach der Katzenschutzverordnung des
Kreises Steinfurt seit dem 1. Juni 2021 kreisweit:
Alle Halterinnen und Halter von Freigängerkatzen (Katzen, die unkontrolliert freien Auslauf haben), sind dazu verpflichtet:
- ihre Freigängerkatzen kastrieren zu lassen,
- ihre Freigängerkatzen eindeutig und dauerhaft mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen,
- ihre Freigängerkatzen unter Angabe der Mikrochip-Nummer
sowie ihres Namens und ihrer Adresse beim bundesweiten Register des TASSO e.V. oder
des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) kostenlos
registrieren zulassen. In Ausnahmefällen ist auch eine Registrierung beim
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Steinfurt gegen eine Verwaltungsgebühr
möglich.
Durch die Maßnahmen möchte der Kreis Steinfurt das Leid freilebender Katzen, also von Katzen, die nicht von einem Menschen gehalten werden, verringern. Denn unkastrierte Freigängerkatzen verpaaren sich oftmals unkontrolliert mit den freilebenden Katzen, sodass deren Population ungebremst ansteigt.
Dies führt zu Krankheiten, Nahrungsmangel, vermehrten Revier- und Rangordnungskämpfen sowie damit verbundenen Verletzungen. Diese Umstände ziehen, durch eine ausbleibende tierärztliche Versorgung, erhebliche Schmerzen und Leiden bei den freilebenden Katzen nach sich.
Mit der neuen Katzenschutzverordnung möchte der Kreis Steinfurt die Population der freilebenden Katzen langfristig verkleinern, um deren Leid entgegenzuwirken.
Infos für Katzenhalterinnen und Katzenhalter
Nach der Katzenschutzverordnung des Kreises Steinfurt dürfen fortpflanzungsfähige Katzen keinen unkontrollierten Auslauf haben. Das bedeutet, dass jede Person, die eine sog. Freigängerkatze hält und Auslauf gewährt, die Katze kastrieren, kennzeichnen und bei TASSO oder FINDEFIX registrieren lassen muss.
- Flyer zur Katzenschutzverordnung "Tierwohl im Blick"
- Häufig gestellte Fragen zur Katzenschutzverordnung
Infos für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB
Für Leistungsempfangende besteht die Möglichkeit eines Zuschusses zu den Kosten der Kastration und Kennzeichnung. Berechtigte können beim Veterinäramt unter der Telefonnummer 02551/692921 einen Gutschein (Kater = 100 €, weibl. Katze = 150 €) anfordern, maximal 2 Gutscheine pro Haushalt. Die Gutscheine können bei teilnehmenden Tierarztpraxen eingelöst werden. Eine Liste der an diesem System teilnehmenden Tierarztpraxen können Sie hier abrufen:
Infos für Tierschutzvereine
Tierschutzvereine, die aufgrund der Katzenschutzverordnung vermehrt frei lebende Katzen aufgreifen und dann kastrieren und kennzeichnen lassen, können einen Zuschuss von 50 % der nachgewiesenen Kosten erhalten, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Für 2021 muss der Antrag bis zum 15.12.2021, für 2022 muss der Antrag quartalsweise innerhalb des auf das Quartal folgenden Monats gestellt werden. Dazu ist der hier hinterlegte Antragsvordruck zu verwenden.
Weitere Information zur Katzenschutzverordnung finden Sie hier:
- Flyer zur Katzenschutzverordnung "Tierwohl im Blick"
- Bekanntmachung der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Kreis Steinfurt im Amtsblatt Nr. 20/2021
Hundehaltung
Zuständig für die Umsetzung der Bestimmungen des Landeshundegesetzes sind die Ordnungsämter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Dort können Sie Ihren Hund auch anmelden und Erlaubnisse und Genehmigungen beantragen. Beißvorfälle sind dort anzuzeigen!
Allgemeine Infos zu gefährlichen Hunden
a) Sachkundenachweis
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes und eines Hundes einer bestimmten Rasse wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt. Jede Person (z. B. auch der Ehepartner), die einen gefährlichen Hund und Hunde bestimmter Rassen ausführt, benötigt hierzu die Sachkunde. Der Nachweis ist durch einen Sachkundetest zu erbringen.
Gebühr: 40,00 €
b) Verhaltenstest
Für die Befreiung vom Maulkorbzwang bei gefährlichen Hunden ist das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde zuständig. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines Verhaltenstests beim Veterinäramt.
Gebühr: 100,00 €
Rechtsgrundlage
·
Landeshundegesetz NRW
·
Umweltministerium
NRW: Ländliche Räume, Landwirtschaft und Tierhaltung - Tierhaltung und
Tierschutz - Hobby-Tierhaltung - Hunde
Anträge / Formulare
·
Anzeige einer
Tierveranstaltung