Förderung zur Modernisierung von Mietwohnraum
Natürliche und juristische Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige dingliche Verfügungsberechtigte von Mietwohnungen mit ausreichender Kreditwürdigkeit.
Fördervoraussetzung ist, dass
- der Wohnraum zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren bezugsfertig ist,
- die Gebäude nicht mehr als sechs Vollgeschosse aufweisen
- die Wohnungen eine Wohnfläche von 35 m² nicht unterschreiten,
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die Finanzierung der Gesamtkosten gesichert ist.
Gefördert werden bauliche Maßnahmen (Modernisierung) im Bereich der Verbesserung der Energieeffizienz, der Verbesserung im Hinblick auf die Umsetzung der Barrierefreiheit, des Umbaus von Wohngebäuden, der Anpassungsmaßnahmen an Klimafolgen, der Verbesserung des Sicherheitsempfindens und Maßnahmen zur Digitalisierung, der Verbesserung des Wohnumfeldes und der mit den vorgenannten Maßnahmen zusammenhängenden Instandsetzungen sowie untergeordnet auch sonstige Instandsetzungen.
Förderfähige Maßnahmen sind zum Beispiel:
Verbesserung der Energieeffizienz
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Wärmedämmung der Außenwände.
Wärmedämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume, der untersten oder obersten Geschossdecke oder des Daches.
Einbau von Fenstern und Fenstertüren, Dachflächenfenstern und Außentüren mit unteren Anschläge oder Schwellen von maximal 2 Zentimetern Höhe.
Einbau von Lüftungsanlagen.
Erstmaliger Einbau oder das Verbessern der Energieeffizienz von Heizungs- und Warmwasseranlagen.
Installation von Photovoltaikanlagen zur mindestens anteiligen Deckung des Eigenbedarfs im selbstgenutzten Wohneigentum sowie zur Erzeugung von Mieterstrom und zur mindestens anteiligen Allgemeinstromversorgung im Mietwohnungsbau. Förderfähig sind auch die dazugehörige Mess- und Zählertechnik sowie gegebenenfalls stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem.
Nachweise oder Energiegutachten, die im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen stehen.
Nicht förderfähig sind auf Öl basierende Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie Nacht-stromspeicherheizungen. Gasheizungen sind nur förderfähig, wenn sie technisch auf eine künftige Einbindung von Wasserstoff vorbereitet sind („H2-ready“).
Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz soll mindestens zum Erreichen des Standards „Effizienzhaus 100“ führen. Energetische Einzelmaßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie den technischen Mindestanforderungen zum Runderlass „Bundesförderung für effiziente Gebäude“– Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ entsprechen. Die Einhaltung der energetischen Anforderungen an das Wohngebäude oder an die geförderte Einzelmaßnahme ist durch Ausstellungsberechtigte für Energieausweise zu bestätigen.
Die Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz sind durch Fachunternehmen des Bauhandwerks
auszuführen. Dies ist zu belegen durch Unternehmererklärung. Für
Mietwohngebäude sind der Primärenergiebedarf, der Endenergiebedarf und die CO2-Emissionen
für den Zustand des Gebäudes vor und nach Modernisierung entsprechend der
Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zu berechnen und mit der Berechnung der
Energiekosteneinsparung im Antragsverfahren vorzulegen
Verbesserung im Hinblick auf die Umsetzung der Barrierefreiheit
Barrierereduzierung beziehungsweise barrierefreie Gestaltung der äußeren Erschließung auf dem Grundstück.
Verbesserung der Auffindbarkeit und Erreichbarkeit der Zugangs- und Eingangsbereiche.
Überwinden von Differenzstufen, zum Beispiel zwischen Eingang und Erdgeschoss sowie innerhalb einer Wohnung durch Rampen, Aufzug, Treppen- oder Plattformlift oder durch das Umgestalten eines Nebeneingangs.
Barrierereduzierung beziehungsweise barrierefreie Gestaltung der inneren Erschließung des Gebäudes einschließlich der Nachrüstung elektrischer Türöffner sowie des Einbaus von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen und das Ausstatten mit auditiven, visuellen oder taktilen Orientierungshilfen.
Bau eines neuen Erschließungssystems, um Mietwohnraum barrierefrei zugänglich zu machen.
Ändern der Grundrisse, um barrierearme beziehungsweise barrierefreie Wohnflächen oder zusätzliche Bewegungsflächen zu schaffen.
Schaffen stufenfrei erreichbarer Abstellflächen.
Einbau von Türen (Wohnungseingangstüren, Innentüren, Balkon- und Terrassentüren), um Durchgangsbreiten zu erhöhen oder Türschwellen abzubauen.
Anpassung von Sanitärräumen an die Anforderungen der Anlage 4.2/3 VV TB NRW, mindestens jedoch der Einbau eines barrierefreien Duschplatzes, der im Wohnungsbestand höchstens Wasserschutzkanten von bis zu 2 Zentimetern haben darf, wobei der Sanitärraum stufen- und schwellenlos oder ohne untere Türanschläge zu erreichen sein muss.
Barrierefreie Umbau eines vorhandenen oder der Anbau eines neuen barrierefreien Balkons oder einer barrierefreien Terrasse einschließlich der Außen- oder Fenstertüren, die einen unmittelbaren Zugang zu dem Freisitz ermöglichen, der im Wohnungsbestand höchstens eine Schwelle oder unteren Türanschlag bis zu 2 Zentimetern aufweisen darf.
Umbau von Wohngebäuden
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Zusammenlegen oder Neuaufteilen von Mietwohnungen.
Schaffen einzelner zusätzlicher Mietwohnungen in bestehenden Wohngebäuden durch den Ausbau von Dachgeschossen oder die Umnutzung einzelner Gewerberäume. Die Neuschaffung von Mietwohnraum durch Aufstockung oder Anbau sowie die Nutzungsänderung von Nicht-Wohngebäuden werden nicht nach dieser Richtlinie gefördert.
Anpassungsmaßnahmen an Klimafolgen
Maßnahmen zur Bodenentsiegelung und das Schaffen von offenen Wasserflächen auf dem Grundstück zur Verbesserung des Mikroklimas und der Luftkühlung.
Anlegen von Dach- und Fassadenbegrünung zur Verbesserung des Mikroklimas.
Maßnahmen zur dezentralen Versickerung, Rückhaltung oder Nutzung von Regenwasser.
Bauliche Sicherung des Gebäudes vor Extremwettereignissen und vor eindringendem Wasser bei Starkregen oder Hochwasser.
Installation von Verschattungselementen am Gebäude.
Verbesserung des Sicherheitsempfindens und Maßnahmen zur Digitalisierung
Verbessern der inneren Erschließung, zum Beispiel das Durchtrennen langer Erschließungsflure und das (Neu-)Erschließen der geteilten Geschosse durch ein zusätzliches Treppenhaus sowie der Umbau von Zu- und Eingangsbereichen sowie von Kellergeschossen zur Erhöhung des Sicherheitsempfindens.
Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch einschließlich der Verriegelung von Fenstern oder Fenster- und Kellertüren.
Einbau oder das Nachrüsten von Türen mit Türspion oder Querriegelschloss.
Verbesserung der Belichtung am und im Gebäude zum Beispiel durch Bewegungsmelder.
Einbau von intelligenten Messsystemen (iMsy) sowie digitaler Gebäudetechnik (Smart Home) zum Beispiel für optimiertes Bewirtschaften und Steuern des Ressourcenverbrauchs, für Kommunikation und Vernetzung sowie wohnbegleitende Service- und Assistenzangebote oder
Maßnahmen, die ein Brandschutzgutachten empfiehlt.
Verbesserung des Wohnumfeldes
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Neugestalten der Eingangsbereiche von Wohnanlagen, zum Beispiel der Ein-, An- oder Umbau für Portierslogen.
Fassadengestaltungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die zu einer städtebaulichen Aufwertung der Adresse beitragen.
Verbessern oder Neugestalten des Wohnumfelds, zum Beispiel Quartiersplätze, Spielplätze, Bolzplätze und Bewegungsfelder für Mietwohnungen auf dem Grundstück und im Wohnquartier unter Berücksichtigung von Anpassungsmaßnahmen an Klimafolgen.
Verbessern oder Schaffen von alternativen, barrierefrei erreichbaren Nahmobilitätsangeboten für die Mieterinnen und Mieter auf dem Grundstück und im Wohnquartier, zum Beispiel Carsharing, Ladestationen für Elektromobilität, Abstellanlagen für (Lasten-)Fahrräder, Rollatoren, Kinderwagen.
Umbau von Räumen oder Wohnungen in Wohngebäuden oder Wirtschaftseinheiten mit zehn oder mehr Mietwohnungen im Erdgeschoss zu Abstellräumen oder Gemeinschaftsräumen sowie die Neuordnung der Abfallbeseitigungsanlagen.
Bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Lärm.
Erstellen von Quartierskonzepten, zum Beispiel für konzeptionelle Beratungsleistungen, sozialplanerische Voruntersuchungen, Beteiligungen oder Befragungen von Bewohnerinnen und Bewohnern im Zusammenhang mit nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen.
Sonstige Instandsetzungen
Gefördert werden auch Instandsetzungen, die nicht durch die Modernisierung verursacht werden. Diese sonstigen Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.
Das Darlehen beträgt maximal 200.000 € pro Wohnung. Die Förderung erfolgt mit Darlehen bis zu 100 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
Darlehensbeträge unter 5.000 € können nicht bewilligt werden.
Zinsen:
- 0,0% p.a. für die ersten 5 Jahre, danach beträgt der Zins jährlich 0,5 %.
- Die Dauer der Zinsverbilligung beträgt wahlweise
20, 25 oder 30 Jahre nach der Fertigstellung der Maßnahmen. Im Anschluss wird das
Darlehen marktüblich verzinst.
Verwaltungskostenbeiträge:
- 0,5% p.a.
Verwaltungsgebühren:
- Bei Erteilung der Förderzusage werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,8 % der Darlehenssumme fällig.
Tilgung:
- 2% p.a. zuzüglich ersparter Zinsen.
Tilgungsnachlass:
Auf Antrag wird für das Darlehen ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von 25 Prozent des nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehens gewährt
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 85“
Es wird ein um 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 85“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 70“
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 70“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 55“
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 55“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Netto-Null-Standard
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn der End-energiebedarf für die Wärmeversorgung der geförderten Wohnungen (Brauchwasser und Heizung) vollständig durch im Gebäude oder gebäudenah eigenerzeugte, erneuerbare Energie gedeckt wird. Dafür ist der rechnerische Nachweis zu erbringen, dass sich die im Laufe eines Jahres gegebenenfalls aus dem Netz bezogenen sowie eingespeisten Endenergiemengen bilanziell ausgleichen (Netto-Null-Standard).
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für ökologisches Dämmen
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn keine mineralölbasierten Dämmstoffe eingesetzt werden und mindestens die Außenfassade gedämmt wird. Eine Perimeterdämmung im Keller- und Sockelbereich ist förderfähig.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für 30-jährige Zweckbindung
Bei der Förderung von Mietwohnraum nach Nummer 2 wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn eine Zweckbindung von 30 Jahren Dauer begründet wird.
Erhöhter Tilgungsnachlass aufgrund Schwerbehinderung oder Pflegegrad
Die Anpassung von bestehendem Wohnraum an den konkreten, individuellen Bedarf von Schwerbehinderten oder Pflegebedürftigen wird besonders unterstützt. Bei Nachweis einer Schwerbehinderung oder eines Pflegegrades wird auf den Darlehensbestandteil, der auf Maßnahmen zum Abbau von Barrieren entfällt, ein erhöhter Tilgungsnachlass von 50 Prozent gewährt.
Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom
bewilligten Förderdarlehen abgesetzt.
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt
- in einer ersten Rate in Höhe von 25% bei Maßnahmenbeginn und
- in einer zweiten
Rate in Höhe von 55 % nach Fertigstellung der Maßnahme und
- in einer dritten Rate in Höhe von 20 % nach abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Wohnraumförderung.
Beträgt das insgesamt gewährte Darlehen nicht mehr als 15.000 €, erfolgt die Auszahlung des Darlehens
- in einer ersten Rate in Höhe von 50 % bei Beginn der Maßnahme
- in einer zweiten
Rate in Höhe von 50 % nach Fertigstellung und abschließender Prüfung des
Kostennachweises durch die Bewilligungsbehörde.
Mietpreisbindung
Für die Dauer der Zinsverbilligung – wahlweise 20, 25 Jahre oder 30 Jahre – sind folgende Mieterhöhungsregelungen und Mietobergrenzen einzuhalten:
Bei preisgebundenem Wohnraum sind zur Ermittlung der Miete nach Fertigstellung der Modernisierung die Vorschriften zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung gem. Wohnungsbindungsgesetz, der Zweiten Berechnungsverordnung und der Neubaumietenverordnung zu beachten.
Bei nicht preisgebundenem Wohnraum sind folgende Regelungen zu beachten:
Die Miete nach Modernisierung setzt sich höchstens zusammen aus der zuletzt vereinbarten Kaltmiete vor Modernisierung und dem Erhöhungsbetrag nach § 559 bis § 559d BGB mit folgenden Mietobergrenzen pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat:
- In Gemeinden mit Mietniveau 2: 6,00 €
- In Gemeinden mit Mietniveau 3: 6,00 €
Die Mietobergrenze darf um das Einfache der errechneten Energiekosteneinsparung zum Zeitpunkt der Förderzusage, höchstens aber um 0,60 € je Quadratmeter Wohnfläche und Monat, überschreiten, sofern dabei der insgesamt zulässige Erhöhungsbetrag gem. § 559 bis § 559d BGB eingehalten wird. Für Wohnraum, der nach Modernisierung dem BEG-Standard Effizienzhaus 85, 70 beziehungsweise 55 entspricht, kann bei entsprechender Energiekosteneinsparung eine Überschreitung der Bewilligungsmiete um jeweils weitere 0,10 € je Quadratmeter Wohnfläche und Monat zugelassen werden. Eine Überschreitung um bis zu 1,00 € je Quadratmeter Wohnfläche und Monat kann zugelassen werden für Wohnraum, der die Anforderungen des Netto-Null-Standards erfüllt. Werden Maßnahmen zur Energieeinsparung, die der Förderzusage zugrunde liegen, nicht umgesetzt, so ist die bewilligte Miete entsprechend einer aktualisierten Berechnung der Energieeinsparung zu kürzen. Bei der Festsetzung der Bewilligungsmiete sind die soziale Verträglichkeit der Miete und der tatsächliche Wohnwert nach Modernisierung angemessen zu berücksichtigen.
Eine Erhöhung der Miete während der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligungsdauer von 20, 25 oder 30 Jahren ist zulässig, wenn die in der Förderzusage festgelegte Miete zuzüglich einer Erhöhung um 1,7 v. H. für jedes Jahr bezogen auf die Miete nach Modernisierung ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage nicht überschritten wird. Mieterhöhungen nach weiteren Modernisierungsmaßnahmen sind während der Dauer der Mietbindung nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle zulässig. Bei der Zustimmung zur Mieterhöhung sind insbesondere die soziale Verträglichkeit der Miete und der tatsächliche Wohnwert nach Modernisierung angemessen zu berücksichtigen.
Belegungsbindung
Für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung darf die geförderte Wohnung bei Neuvermietung nach Förderzusage nur an Personen mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein vermietet werden.
Antragsverfahren
Die Fördermittel können Sie bei der Wohnraumförderung des Kreises Steinfurt beantragen. Hier erhalten Sie auch die entsprechenden Antragsvordrucke und weitergehenden Informationen:
Die Maßnahmen müssen innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Förderzusage abgeschlossen sein. Mit der Anzeige der Fertigstellung der Maßnahmen ist ein Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung vorzulegen. Werden Maßnahmen nicht wie beantragt durchgeführt oder entstehen tatsächlich geringere Kosten, bleibt eine Darlehenskürzung vorbehalten.