Förderung zur Modernisierung von Mietwohnraum
Natürliche und juristische Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige dingliche Verfügungsberechtigte von Mietwohnungen mit ausreichender Kreditwürdigkeit.
Fördervoraussetzung ist, dass
- der Wohnraum zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren bezugsfertig ist,
- die Gebäude nicht mehr als sechs Vollgeschosse aufweisen
- die Wohnungen eine Wohnfläche von 35 m² nicht unterschreiten,
-
die Finanzierung der Gesamtkosten gesichert ist.
Förderfähig sind die Bau- und Baunebenkosten von Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehen-den Wohngebäuden und auf den zugehörigen Grundstücken, durch die
- der Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöht wird (beispielsweise durch Verbesserung der Barrierefreiheit, Verbesserung des Einbruchschutzes und des Sicherheitsempfindens, Ausstattung mit zeitgemäßer digitaler Infrastruktur, Leerrohrverkabelung für Elektromobilität, nachhaltige Verringerung des Wasserverbrauchs),
- Endenergie und/oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart werden oder durch die das Klima nachhaltig geschützt wird,
- Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgen,
- das Wohnumfeld im Falle von Mietwohnraum aufgewertet wird und
- Wohnraum durch Um- und Ausbau neu geschaffen wird.
Als Baunebenkosten können auch Gutachten oder Konzepte, beispielsweise Energiegutachten oder im Falle von Mietwohnraum auch Quartierskonzepte, gefördert werden. Instandsetzungsmaßnahmen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, gelten als Modernisierung. Gefördert werden auch Instandsetzungen, die nicht durch die Modernisierung verursacht werden. Diese sonstigen Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.
Installation von Photovoltaik
Die Installation von Photovoltaikanlagen ist nur förderfähig zur Erzeugung von Mieterstrom im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur mindestens anteiligen Allgemeinstromversorgung im Mietwohnungsbau. Förderfähig sind auch die dazugehörige Mess- und Zählertechnik sowie gegebenenfalls stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem.
Maßnahmen für ein Mehr an Barrierefreiheit
Gefördert werden Maßnahmen zur nachhaltigen Reduzierung von Barrieren entsprechend der Anlage der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW). Es werden auch Maßnahmen und Maßnahmenbündel gefördert, die nur einzelne Elemente der VV TB NRW umsetzen. Dabei ist jeweils sicherzustellen, dass eine möglichst weitgehende Verbesserung der Barrierefreiheit
erfolgt und nur von solchen Anforderungen abgewichen wird, deren Erfüllung bautechnisch nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erreichen ist. Über die Zulässigkeit entscheidet die Wohnraumförderung. Dabei ist die Modernisierung von Badezimmern nur förderfähig als Beitrag für mehr Barrierefreiheit in der Wohnung. Dafür sind bodengleiche Duschplätze mit einer Wasserschutzkante von höchstens 2 Zentimetern herzustellen; Grundrissanpassungen zur Vergrößerung von Bewegungsflächen sind nicht erforderlich. Ohne bodengleichen Duschplatz ist die Badmodernisierung auch nicht als sonstige Instandsetzung förderfähig.
Türen, einschließlich Fenstertüren, sind nur förderfähig mit unteren Anschlägen oder Schwellen von höchstens zwei Zentimetern. Dies gilt auch, wenn die Tür vorwiegend zur Verbesserung der Energieeffizienz ausgetauscht wird.
Schaffung von Wohnraum durch Um- und Ausbau
Die Schaffung von Wohnraum durch Um- und Ausbau wird gefördert
- zum Zusammenlegen oder Neuaufteilen von Mietwohnungen oder
- zum Schaffen einzelner zusätzlicher Mietwohnungen in bestehenden Wohngebäuden durch den Ausbau von Dachgeschossen oder die Umnutzung einzelner Gewerberäume.
Weitere Voraussetzungen
Energetische Mindestanforderungen
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind durch Fachunternehmen durchzuführen. Sie haben bei Mietwohngebäuden mindestens zum Erreichen des BEG-Standards Effizienzhaus 100 zu führen. Bei Mietwohngebäuden, die eingetragene Baudenkmäler sind oder im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung liegen, soll der BEG-Standard Effizienzhaus Denkmal erreicht werden. Energetische Einzelmaßnahmen haben die Anforderungen der Richtlinie BEG EM zu erfüllen. Nicht förderfähig sind auf Öl basierende Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie Nachtstromspeicherheizungen. Gasheizungen sind nur förderfähig, wenn sie technisch auf eine künftige Einbindung von Wasserstoff („H2-ready“) oder erneuerbare Gase vorbereitet sind.
Berechnung von Energiebedarfs- und Treibhausgasminderung
Für Mietwohngebäude sind der Primärenergiebedarf, der Endenergiebedarf und die CO2-Emissionen für den Zustand des Gebäudes vor und nach Modernisierung entsprechend der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zu berechnen und der Bewilligungsbehörde mit der Berechnung der Energiekosteneinsparung im Antragsverfahren vorzulegen.
Das Darlehen beträgt maximal 220.000 € pro Wohnung. Die Förderung erfolgt mit Darlehen bis zu 100 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
Darlehensbeträge unter 5.000 € können nicht bewilligt werden.
Zinsen:
- 0,0% p.a. für die ersten 5 Jahre, danach beträgt der Zins jährlich 0,5 %.
- Die Dauer der Zinsverbilligung beträgt wahlweise 25 oder 30 Jahre nach der Fertigstellung der Maßnahmen. Im Anschluss wird das
Darlehen marktüblich verzinst.
Verwaltungskostenbeiträge:
- 0,5% p.a. (wird in den ersten zwei Jahren ausgesetzt)
Verwaltungsgebühren:
- Bei Erteilung der Förderzusage werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,8 % der Darlehenssumme fällig.
Tilgung:
- 2% p.a. zuzüglich ersparter Zinsen.
Tilgungsnachlass:
Auf Antrag wird für das Darlehen ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von 25 Prozent des nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehens bei der Förderung von Mietwohnraum für die Einkommensgruppe A gewährt.
Auf Antrag wird für das Darlehen ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von 15 Prozent des nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehens bei der Förderung von Mietwohnraum für die Einkommensgruppe B gewährt.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 85“
Es wird ein um 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 85“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 70“
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 70“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 55“
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 55“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Netto-Null-Standard
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn der End-energiebedarf für die Wärmeversorgung der geförderten Wohnungen (Brauchwasser und Heizung) vollständig durch im Gebäude oder gebäudenah eigenerzeugte, erneuerbare Energie gedeckt wird. Dafür ist der rechnerische Nachweis zu erbringen, dass sich die im Laufe eines Jahres gegebenenfalls aus dem Netz bezogenen sowie eingespeisten Endenergiemengen bilanziell ausgleichen (Netto-Null-Standard).
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für ökologisches Dämmen
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn keine mineralölbasierten Dämmstoffe eingesetzt werden und mindestens die Außenfassade gedämmt wird. Eine Perimeterdämmung im Keller- und Sockelbereich ist förderfähig.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für 30-jährige Zweckbindung
Bei der Förderung von Mietwohnraum nach Nummer 2 wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn eine Zweckbindung von 30 Jahren Dauer begründet wird.
Erhöhter Tilgungsnachlass aufgrund Schwerbehinderung oder Pflegegrad
Die Anpassung von bestehendem Wohnraum an den konkreten, individuellen Bedarf von Schwerbehinderten oder Pflegebedürftigen wird besonders unterstützt. Bei Nachweis einer Schwerbehinderung oder eines Pflegegrades wird auf den Darlehensbestandteil, der auf Maßnahmen zum Abbau von Barrieren entfällt, ein erhöhter Tilgungsnachlass von 50 Prozent gewährt.
Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom
bewilligten Förderdarlehen abgesetzt.
Die Auszahlung des Darlehens
erfolgt
- 20% nach Vorlage aller Unterlagen gemäß Auszahlungsverzeichnis der NRW.BANK,
- 30 % bei Maßnahmenbeginn,
- 30 % bei Fertigstellung der Maßnahme und
- 20 % nach abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Wohnraumförderung.
Mietpreisbindung
Für die Dauer der Zinsverbilligung – wahlweise 25 Jahre oder 30 Jahre – sind folgende Mieterhöhungsregelungen und Mietobergrenzen einzuhalten:
Bei preisgebundenem Wohnraum sind zur Ermittlung der Miete nach Fertigstellung der Modernisierung die Vorschriften zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung gem. Wohnungsbindungsgesetz, der Zweiten Berechnungsverordnung und der Neubaumietenverordnung zu beachten.
Bei nicht preisgebundenem Wohnraum sind folgende Regelungen zu beachten:
Die Miete nach Modernisierung setzt sich höchstens zusammen aus der zuletzt vereinbarten Kaltmiete vor Modernisierung und dem Erhöhungsbetrag nach § 559 bis § 559d BGB mit folgenden Mietobergrenzen pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat:
- In Gemeinden mit Mietniveau 2: 6,50 € (EKG A), 7,55 € (EKG B)
- In Gemeinden mit Mietniveau 3: 6,50 € (EKG A), 7,55 € (EKG B)
- In Gemeinde mit Mietniveaus 4: 7,25 € (EKG A), 8,40 € (EKG B)
Die Mietobergrenze darf um das Einfache der errechneten Energiekosteneinsparung zum Zeitpunkt der Förderzusage, höchstens aber um 0,60 € je Quadratmeter Wohnfläche und Monat, überschreiten, sofern dabei der insgesamt zulässige Erhöhungsbetrag gem. § 559 bis § 559d BGB eingehalten wird. Für Wohnraum, der nach Modernisierung dem BEG-Standard Effizienzhaus 85, 70 beziehungsweise 55 entspricht, kann bei entsprechender Energiekosteneinsparung eine Überschreitung der Bewilligungsmiete um jeweils weitere 0,10 € je Quadratmeter Wohnfläche und Monat zugelassen werden. Eine Überschreitung um bis zu 1,00 € je Quadratmeter Wohnfläche und Monat kann zugelassen werden für Wohnraum, der die Anforderungen des Netto-Null-Standards erfüllt. Werden Maßnahmen zur Energieeinsparung, die der Förderzusage zugrunde liegen, nicht umgesetzt, so ist die bewilligte Miete entsprechend einer aktualisierten Berechnung der Energieeinsparung zu kürzen. Bei der Festsetzung der Bewilligungsmiete sind die soziale Verträglichkeit der Miete und der tatsächliche Wohnwert nach Modernisierung angemessen zu berücksichtigen.
Eine Erhöhung der Miete während der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligungsdauer von 20, 25 oder 30 Jahren ist zulässig, wenn die in der Förderzusage festgelegte Miete zuzüglich einer Erhöhung um 1,7 v. H. für jedes Jahr bezogen auf die Miete nach Modernisierung ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage nicht überschritten wird. Mieterhöhungen nach weiteren Modernisierungsmaßnahmen sind während der Dauer der Mietbindung nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle zulässig. Bei der Zustimmung zur Mieterhöhung sind insbesondere die soziale Verträglichkeit der Miete und der tatsächliche Wohnwert nach Modernisierung angemessen zu berücksichtigen.
Belegungsbindung
Für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung darf die geförderte Wohnung bei Neuvermietung nach Förderzusage nur an Personen mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein (Einkommensgruppe A bzw. Einkommensgruppe B) vermietet werden.
Antragsverfahren
Die Fördermittel können Sie bei der Wohnraumförderung des Kreises Steinfurt beantragen. Hier erhalten Sie auch die entsprechenden Antragsvordrucke und weitergehenden Informationen:
Die Maßnahmen müssen innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Förderzusage abgeschlossen sein. Mit der Anzeige der Fertigstellung der Maßnahmen ist ein Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung vorzulegen. Werden Maßnahmen nicht wie beantragt durchgeführt oder entstehen tatsächlich geringere Kosten, bleibt eine Darlehenskürzung vorbehalten.