Herkunftssprachlicher Unterricht
Der „Herkunftssprachliche Unterricht“ ist ein Angebot des Landes Nordrhein-Westfalen für Schüler*innen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die zwei- oder mehrsprachig in Deutsch und in einer oder mehreren anderen Sprachen aufwachsen.
Ziele und Grundlagen
Durch das Angebot von Herkunftssprachlichem Unterricht soll die natürliche Mehrsprachigkeit
von Schülerinnen und Schülern wertgeschätzt werden (Teilhabe-
und Integrationsgesetz vom 06.02.2012).
Aufgabe des Unterrichts ist es, die herkunftssprachlichen
Fähigkeiten in Wort und Schrift aufzubauen, zu erhalten, zu erweitern und
wichtige interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln (BASS-Erlass
13-61, Nr.2). Für den HSU gibt es einen
Lehrplan für die Jahrgänge 1-6 und einen Lehrplan für die Jahrgänge 7-10.
In Abgrenzung zum Fremdsprachenunterricht geht es
nicht darum, dass eine neue Sprache erlernt werden soll. Es werden daher als
Voraussetzung zur Teilnahme am HSU Kenntnisse in der entsprechenden Sprache
vorausgesetzt.
Herkunftssprachlicher Unterricht im Kreis Steinfurt
1. Sprachenangebote und Orte
Im Kreis Steinfurt werden zurzeit von acht herkunftssprachlichen Lehrkräften folgende Herkunftssprachen unterrichtet:
- Albanisch
- Arabisch
- Kurdisch
- Polnisch
- Portugiesisch
- Russisch
- Türkisch
- Übersicht aller Standorte
2. HSU-Lehrkräfte
Die HSU-Lehrkräfte sind Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen und haben in ihrem
Heimatland die Lehramtsprüfung für ihr Fach oder aber eine Magisterprüfung in
Pädagogik und eine entsprechende Zusatzqualifikation in Deutschland für
Herkunftssprachlichen Unterricht abgelegt. Die staatlichen Vorgaben über die Unterrichtsinhalte sowie die
staatliche Schulaufsicht gewährleisten lehrplangerechten Unterricht.
Die Lehrkräfte
sind in der Regel an mehreren Schulen in verschiedenen Orten eingesetzt. Im
Kreis Steinfurt unterrichten acht Lehrkräfte Herkunftssprachlichen Unterricht. Die
Unterrichtsorte und Kontaktdaten der Lehrkräfte entnehmen Sie bitte der Tabelle.
Anmeldung zum Herkunftssprachlichen Unterricht und Teilnahme am Unterricht
- Alle Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufen 1-10, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können sich zum Herkunftssprachlichen Unterricht anmelden.
- Die Anmeldung zum Herkunftssprachlichen Unterricht läuft über das Sekretariat der Stammschule des Schülers bzw. der Schülerin. Dieses leitet die Anmeldung an das Schulamt des Kreises Steinfurt weiter. Mit der Anmeldung ist noch keine Zusage über das Zustandekommen eines entsprechenden Kurses verbunden. Die Einrichtung eines entsprechenden HSU Angebots ist abhängig von der Zahl der Anmeldungen (Primarstufe mindestens 15 Schülerinnen und Schüler pro Sprache; Sek I mindestens 18 Jugendliche pro Sprache) und der vorhandenen Unterrichtskapazität des entsprechenden Sprachenlehrers.
- Grundsätzlich ist der Herkunftssprachliche Unterricht ein freiwilliges Angebot für Schüler*innen der Klassen 1-10. Eine Anmeldung verpflichtet jedoch zur Teilnahme und ist nur zum Ende des Schuljahres schriftlich durch die Erziehungsberechtigten widerrufbar.
- Eine erneute Anmeldung zum kommenden Schuljahr
ist nicht erforderlich.
- Anmeldeformular Herkunftssprachlicher Unterricht (PDF)
Unterrichtszeit und-ort
- Der Herkunftssprachliche Unterricht findet im Anschluss an den Regelunterricht im Nachmittagsbereich statt.
- Die Pflichtschule des Kindes ist nicht zwangsläufig die Einsatzschule für den Herkunftssprachlichen Unterricht.
Beurteilung der im HSU erbrachten Leistungen
Die Teilnahme am HSU und die erbrachten Leistungen werden im Zeugnis unter Bemerkungen dokumentiert. In der Schuleingangsphase der Primarstufe gibt es keine Leistungsnoten. Stattdessen gibt es eine Aussage über die Lernentwicklung.
Sprachprüfung am Ende des Bildungsgangs (BASS 13-61 Nr.1)
- Schüler und Schülerinnen, die regelmäßig am HSU teilgenommen haben, legen zum Ende ihrer Schullaufbahn eine Sprachprüfung (BASS 13-61 Nr.1) auf dem Anspruchsniveau des angestrebten Abschlusses ab (HSA 9, HSA 10, FOR).
- Das Ergebnis der Sprachprüfung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt.
- Eine mindestens gute Note in der Sprachprüfung kann bei der Vergabe von Abschlüssen eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen (§5 Absatz 3 APO SI).
Ansprechpersonen
Schulamt für den Kreis Steinfurt
Schulfachlicher Bereich
Herr Michael Ballmann
Schulamtsdirektor
michael.ballmann@kreis-steinfurt.de
Verwaltungsfachlicher Bereich
Herr
Jürgen Veltel
Schulverwaltungsamt
Telefon:
02551/69-1511
juergen.veltel@kreis-steinfurt.de
Fachberatung Integration
Gerhild Forsting
Telefon: 02551/69-1529
gerhild.forsting@kreis-steinfurt.de
Gesetzliche Grundlagen
- 13-61 Nr. 2 Herkunftssprachlicher Unterricht Rd. Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 28.06.2016 (ABI. NRW. 07-08/16)
- 13-21 Nr. 1.1 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012 geändert durch Verordnung vom 21.März 2017
- Schülerfahrtkostenverordnung1.2 der VV zu § 1 SchfkVO) Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO)
- https://www.schulministerium.nrw.de