Makler und Bauträger
Wer gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehen vermitteln, Bauträgertätigkeiten ausüben oder Wohnimmobilien verwalten will, benötigt hierfür eine Erlaubnis. Nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) benötigt derjenige eine Erlaubnis, der gewerbsmäßig
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume bzw.
den Abschluss von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO - Immobilienverbraucherdarlehen)
vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will oder
Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen oder
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will (Wohnimmobilienverwalter).
Mit dieser Erlaubnis für Gewerbetreibende will der Gesetzgeber den Zugang zum Maklerberuf reglementieren, um den Verbraucher vor Vermögensschäden zu schützen.
Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) erteilt werden. Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind jedoch als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt hier jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzen. Wohnimmobilienverwalter müssen zusätzlich den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen.
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO für Einzel-gewerbetreibende oder juristische Personen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde)
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis sowie des zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (nur Wohn-immobilienverwalter)
- zusätzlich bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
- zusätzlich bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, eine Kopie der Handels-registereintragung, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Gesellschaft und einer Bescheinigung in Steuersachen für die Gesellschaft
Gebühren
Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen und Wohnräumen (Immobilien) | 300 € |
Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauträger (Bauherr) oder Baubetreuber | 300 € |
Vermittlung von Darlehen | 700 € |
Verwaltung von Wohnimmobilien | 300 € |
Immobilienvermittlung, Bauvorhaben und/oder Wohnimmobilien-verwaltung zusammen | 300 € |
Alle Tätigkeitsbereiche | 900 € |
Anträge / Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO (Einzel-person)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO (juristische Person)
- Beiblatt - Angaben zur Person des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen
- Musterformular "Negativerklärung nach § 16 Absatz 1 MaBV" (für Bauträger und Baubetreuer)
- Musterformular "Erklärung zur Weiterbildungspflicht" (für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter)
Ansprechpartner / Sachbearbeitung
Christiane Ascheberg
Zimmer B683 (6. Etage)
Telefon: 0 25 51 / 69 22 97
Fax: 0 25 51 / 69 92 29 8
Email: christiane.ascheberg@kreis-steinfurt.de
Joachim Ternes
Zimmer B684 (6. Etage)
Telefon: 0 25 51 / 69 22 98
Fax: 0 25 51 / 69 92 29 8
Email: joachim.ternes@kreis-steinfurt.de
Weitere Informationen
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind seit dem 01.08.2018
verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von
drei Jahren weiterzubilden; das gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei
der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.
Einzelheiten und Anforderungen an die Weiterbildung regelt die Makler- und Bauträgerverordnung
– MaBV. Nach § 15 b MaBV sind die betroffenen Gewerbetreibenden verpflichtet,
Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen zu sammeln und auf
Anforderung der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Erfüllung der
Weiterbildungspflicht abzugeben.
Erlaubnisinhaber, die Bauvorhaben als Bauträger (Bauherr)
oder Baubetreuer vorbereiten oder durchführen, sind
verpflichtet, ihre Tätigkeiten jährlich prüfen zu lassen (§ 16 Makler- und
Bauträgerverordnung – MaBV). Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde
spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Wurde
keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt, ist anstelle des Prüfberichtes
eine entsprechende Erklärung (Negativerklärung) vorzulegen.
Regeln für Wohnimmobilienverwalter
Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von
Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten
will, benötigt seit dem 01.08.2018 eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung. Es
galt aber eine Übergangsregelung bis zum 01.03.2019 für Gewerbetreibende, die
vor dem 01.08.2018 bereits Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit
nach dem 01.08.2018 weiterhin ausüben wollen. Wohnimmobilienverwalter müssen
neben der erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit den
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen.
Regeln für Finanzanlagenvermittler
Wer gewerbsmäßig Finanzanlagen, beispielsweise Investmentfonds, vermitteln oder über Finanzanlagen innerhalb der Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 KWG beraten möchte, benötigt seit dem 01.01.2013 eine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung. Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK). Weitere Informationen zur Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung finden Sie auf der Homepage der IHK Nord Westfalen.
Regeln für Immobiliendarlehensvermittler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen
im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches vermitteln will oder Dritte zu
solchen Verträgen beraten will (Immobiliendarlehensvermittler), bedarf seit dem
21.03.2016 der Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung. Zuständig für die
Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung sind die Industrie- und
Handelskammern (IHK). Weitere Informationen zur Erlaubnis nach § 34 i
Gewerbeordnung finden Sie auf der Homepage der IHK Nord Westfalen.