Makler und Bauträger

Wer gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehen vermitteln, Bauträgertätigkeiten ausüben oder Wohnimmobilien verwalten will, benötigt hierfür eine Erlaubnis. Nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) benötigt derjenige eine Erlaubnis, der gewerbsmäßig

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume bzw.

  • den Abschluss von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO - Immobilienverbraucherdarlehen)

vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will oder

  • Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

  • Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen oder

  • das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will (Wohnimmobilienverwalter).

Mit dieser Erlaubnis für Gewerbetreibende will der Gesetzgeber den Zugang zum Maklerberuf reglementieren, um den Verbraucher vor Vermögensschäden zu schützen.

Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) erteilt werden. Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind jedoch als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt hier jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzen. Wohnimmobilienverwalter müssen zusätzlich den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen.

Notwendige Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO für Einzel-gewerbetreibende oder juristische Personen
  2. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde)
  3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde)
  4. Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
  5. Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis sowie des zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit
  6. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (nur Wohn-immobilienverwalter)
  7. zusätzlich bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
  8. zusätzlich bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, eine Kopie der Handels-registereintragung, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Gesellschaft und einer Bescheinigung in Steuersachen für die Gesellschaft

Gebühren

Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen und Wohnräumen (Immobilien)300 €                
Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauträger (Bauherr) oder Baubetreuber300 €
Vermittlung von Darlehen700 €
Verwaltung von Wohnimmobilien
300 €
Immobilienvermittlung, Bauvorhaben und/oder  Wohnimmobilien-verwaltung zusammen300 €
Alle Tätigkeitsbereiche900 €


Ansprechpartner / Sachbearbeitung

Christiane Ascheberg

Zimmer B683 (6. Etage)

Telefon: 0 25 51 / 69 22 97

Fax: 0 25 51 / 69 92 29 8

Email: christiane.ascheberg@kreis-steinfurt.de


Joachim Ternes

Zimmer B684 (6. Etage)

Telefon: 0 25 51 / 69 22 98

Fax: 0 25 51 / 69 92 29 8

Email: joachim.ternes@kreis-steinfurt.de


Weitere Informationen

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind seit dem 01.08.2018 verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Einzelheiten und Anforderungen an die Weiterbildung regelt die Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV. Nach § 15 b MaBV sind die betroffenen Gewerbetreibenden verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen zu sammeln und auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben.

Erlaubnisinhaber, die Bauvorhaben als Bauträger (Bauherr) oder Baubetreuer vorbereiten oder durchführen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten jährlich prüfen zu lassen (§ 16 Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV). Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Wurde keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt, ist anstelle des Prüfberichtes eine entsprechende Erklärung (Negativerklärung) vorzulegen.

Regeln für Wohnimmobilienverwalter

Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten will, benötigt seit dem 01.08.2018 eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung. Es galt aber eine Übergangsregelung bis zum 01.03.2019 für Gewerbetreibende, die vor dem 01.08.2018 bereits Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 01.08.2018 weiterhin ausüben wollen. Wohnimmobilienverwalter müssen neben der erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen.

Regeln für Finanzanlagenvermittler

Wer gewerbsmäßig Finanzanlagen, beispielsweise Investmentfonds, vermitteln oder über Finanzanlagen innerhalb der Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 KWG beraten möchte, benötigt seit dem 01.01.2013 eine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung. Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK). Weitere Informationen zur Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung finden Sie auf der Homepage der IHK Nord Westfalen.

Regeln für Immobiliendarlehensvermittler

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliendarlehensvermittler), bedarf seit dem 21.03.2016 der Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung. Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK). Weitere Informationen zur Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung finden Sie auf der Homepage der IHK Nord Westfalen.


 

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