Gewässerausbau und -unterhaltung, Anlagen am Gewässer
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Gewässerausbau, (Biotop-)Teiche ...
Das Herstellen oder Verändern von Gewässern, also der Gewässerausbau, ist einerseits landschaftsrechtlich als Eingriff in Natur und Landschaft, andererseits wasserwirtschaftlich für die Umwelt von Bedeutung. Das gilt sowohl für künstliche Entwässerungsgräben als auch für natürliche Fließgewässer, stehende Gewässer, Teichanlagen, Regenrückhaltebecken und die Gewinnung von Bodenschätzen im Grundwasserbereich.
Ökologische Vorgaben
Insbesondere die mangelnde Berücksichtigung ökologischer Belange in der Vergangenheit hat zu nachteiligen Folgen für den Naturhaushalt geführt. Beim Ausbau sollen Gewässer heute so weit wie möglich in einem natürlichen oder zumindest naturnahen Zustand erhalten oder zurück versetzt werden, um der ökologischen Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen gerecht zu werden.
Bei der Umgestaltung eines Fließgewässers ist besonders die Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen (sogenannte "blaue" Richtlinie", PDF, 5,0 MB) zu beachten. Diese Richtlinie legt die Ausweisung von Uferstreifen, die naturnahe Ausgestaltung der Profile und die Bepflanzung im Uferbereich fest. Beim Anlegen eines Teiches beachten Sie bitte auch das Merkblatt zur Anlegung von Biotopteichen (PDF, 10,8 KB). Genehmigungspflichtig ist auch das Entnehmen von Wasser, um einen Teich aufzufüllen.
Genehmigungspflicht
Jegliche Maßnahmen, die ein Gewässer verändern, sind daher genehmigungspflichtig (§ 68 Wasserhaushaltsgesetz) und erfordern möglicherweise einen Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft. Bei größeren Maßnahmen ist eine Umweltverträglichkeitspüfung und ein aufwändigeres Planfeststellungsverfahren notwendig.
Für einen Antrag verwenden Sie bitte das Formular (PDF, 51 KB), aus dem sich auch die notwendigen Unterlagen ergeben.
Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und beträgt mindestens 500 Euro. Biotopteiche werden in der Regel von der Gebühr befreit.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Ansprechpartner für Ihren Ort.
Weitergehende Informationen:
- "blaue" Richtlinie" (PDF, 5,0 MB)
- Merkblatt zur Anlegung von Biotopteichen (PDF, 17KB)
- Antragsformular "Gewässerausbau" (PDF, 51 KB)
- Antragsformular "Wasserentnahme" (PDF, 121 KB)
Gewässerunterhaltung und Unterhaltungsverbände...
Die Pflege und Unterhaltung von Gewässern wird im Kreis Steinfurt von insgesamt 34 Unterhaltungsverbänden durchgeführt. Die Gesamtlänge der zu unterhaltenden Gewässer im Kreis Steinfurt beträgt etwa 4.700 km. Die Unterhaltungsmaßnahmen werden jährlich von den Verbänden in Unterhaltungsplänen dargestellt, die mit der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Steinfurt abgestimmt sind.
Maßnahmen der Gewässerpflege und -unterhaltung
Die Gewässerunterhaltung wird so durchgeführt, dass der Wasserabfluss gewährleistet ist und gleichzeitig die ökologischen Belange zu Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensbedingungen im und am Gewässer berücksichtigt werden, zum Beispiel durch
- Mähen von Böschung, Sohle und Ufer
- Räumung der Gewässersohle
- Beseitigung von Abflusshindernissen
- Entleerung von Sandfängen
- Sicherung von Uferböschungen
- Pflege von Ufergehölzen
Die Kosten der Gewässerunterhaltung werden über die Gemeinden auf die Gewässeranlieger umgelegt. Der Kreis Steinfurt beteiligt sich mit Fördermitteln an den jährlichen Unterhaltungskosten der Verbände.
Um die ökologische Funktion der Gewässer zu fördern, wiederherzustellen und zu erhalten, ist eine ökologische Gewässerunterhaltung ein wichtiger Baustein bei der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Ansprechpartner für Ihren Ort.
Anlagen am Gewässer...
Die Errichtung oder Veränderung von Anlagen in und an Gewässern kann störende Einwirkungen auf den Wasserabfluss und auf die Ökologie des Gewässers haben. Zu solchen Anlagen zählen Brücken, Wegedurchlässe, Düker, Wehre, Einfriedungen, Versorgungsleitungen sowie Gebäude, Stützmauern, aber auch Baum- und Strauchanpflanzungen.
Was ist zu beachten?
Anlagen an Gewässern oder im Gewässer müssen so errichtet werden, dass nachteilige Auswirkungen auf den Wasserabfluss und die Gewässerökologie soweit wie möglich vermieden werden.
Brücken und Durchlässe müssen so bemessen werden, dass der Durchfluss des Wassers ausreichend gesichert ist. Außerdem muss die überbaute Gewässerstrecke so kurz wie möglich gehalten werden. Dabei soll ein Mindestdurchmesser von 1,20 Meter möglichst nicht unterschritten werden, damit sich innerhalb des Bauwerks eine Gewässersohle aus natürlichem Bodensatz bilden kann.
Ver- und Entsorgungsleitungen müssen in einem ausreichenden Abstand vom Gewässer verlegt werden (in der Regel mindestens 5 Meter). Gewässerunterkreuzungen sind in ausreichender Tiefe vorzunehmen (in der Regel mindestes 1 Meter).
Genehmigung
Derartige Anlagen sind sowohl wasserwirtschaftlich als auch landschaftsrechtlich genehmigungspflichtig (§ 22 Landeswassergesetz). Zuständig für die Genehmigung solcher Anlagen an Gewässern I. und II. Ordnung (Ems, Dortmund-Ems-Kanal, Mittellandkanal) ist die Bezirksregierung Münster. Für alle anderen Gewässer ist der Kreis Steinfurt als Untere Wasserbehörde zuständig.
Die Gebühr für Anlagen an Gewässern richtet sich nach dem Baukostenwert und beträgt mindestens 200 Euro.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Ansprechpartner für Ihren Ort.
Weitergehende Informationen:
- Antragsformular "Anlage am Gewässer, § 22 LWG" (PDF, 1,52 MB)