Blauzungenkrankheit (BT)Nordrhein-Westfalen (NRW) hat derzeit seinen Blauzungen-Freiheitsstatus verloren (BTV-Status). Die Folge ist: - Verbringungen von Rindern, Schafen, Ziegen und Gatterwild sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen in und aus NRW sind nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich (siehe weiter unten den Kasten "Verbringungsregelungen").
- Tierbeobachtungen: Alle Halter von empfänglichen Tierarten, insbesondere von Rindern, Schafen und Ziegen, sind aufgefordert, ihre Tiere genau zu beobachten und bei Krankheitssymptomen, die auf eine Blauzungeninfektion hindeuten, das zuständige Veterinäramt zu informieren, damit die notwendigen Laboruntersuchungen unmittelbar eingeleitet werden können.
Für den Menschen ist der Erreger vollkommen ungefährlich. Auch der Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten ist vollkommen unbedenklich. Allgemeines zur Blauzungenkrankheit Von Juni bis Anfang Oktober 2023 galt Deutschland als
amtlich seuchenfrei von der Blauzungenkrankheit. Am 12.10.2023 wurde der Nachweis des Blauzungenvirus Serotyp
3 in einem Schafbestand im Kreis Kleve durch das Friedrich-Löffler-Institut
bestätigt. NRW hat dadurch seinen
BTV- Freiheitsstatus verloren. Alle anderen Bundesländer gelten derzeit als BTV frei. Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte, anzeigepflichtige
Tierseuche der Kategorie C+D+E, für die Wiederkäuer (Rind, Schaf, Ziege,
Neuweltkameliden, Wildwiederkäuer) empfänglich sind. Die ursprünglich aus Afrika stammende Tierseuche hat sich weltweit verbreitet.
In Europa gibt es seit 2006 immer wieder Ausbrüche in verschiedenen Ländern mit
unterschiedlichen Serotypen. Von diesem Virus sind bislang mindestens 24
verschiedene Serotypen bekannt, die jeweils eine unterschiedliche Virulenz aufweisen (krankmachende Eigenschaften) . Übertragung, Symtome und Impfung Übertragung Das Virus wird über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) der Gattung Cullcoides übertragen. Die Gnitzen können je nach Witterungsbedingungen Strecken von bis zu 150 km zurücklegen.
Symtome beim Schaf Klinische Symptome treten meist etwa 7 - 8 Tage nach der
Infektion auf und sind gravierender als beim Rind: Fieber, Apathie und
Absonderung von der Herde. Bald nach dem Anstieg der Körpertemperatur zeigen
sich geschwollene und gerötete Maulschleimhäute mit vermehrtem Speichelfluss
und Schaumbildung. Die Zunge schwillt an und kann aus dem Maul hängen. Eine
Blaufärbung der Zunge ist nur bei besonders empfindlichen Schafrassen zu sehen.
Lahmheiten, infolge von Bläschenbildung und Läsionen an der Klaue und Aborte, sind ebenfalls zu beobachten. Symtome beim Rind Bei Rindern treten häufig mildere Verlaufsformen auf.
Klinische Symptome sind Entzündungen der Zitzenhaut und Schleimhäute im Bereich
der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien. Schleimhautablösungen im Bereich der
Zunge und des Mauls sowie Blasenbildung im Bereich des Kronsaums können
auftreten. Die Krankheit kann ausheilen. Anschließend bilden die Tiere eine belastbare
Immunität aus. Impfung Eine Impfung gegen das Blauzungevirus stellt ein wirksames
Mittel dar, um Bestände zu schützen. Allerdings ist zu beachten, dass es
zwischen den unterschiedlichen BTV- Serotypen keine Kreuzimmunität gibt. Für den BTV- Serotyp 3 steht zur Zeit kein Impfstoff zur Verfügung. Verbringungsregelungen für Schlachttiere allgemein Infolge eines Ausbruchs sind Sperrzonen eingerichtet. Zur
Verbringung in und aus diesen Zonen müssen alle Rinder, Schafe, Ziegen und
Gatterwild sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen bestimmte Bedingungen
erfüllen (die BTV-Verbringungsregelungen für empfängliche Tierarten
finden sich in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 der DelVO (EU) 2020/689).
Bedingungen, die beim Verbringen von Schlachttieren BTV-empfänglicher Arten
auf Grund des BTV-Geschehens in NRW zu beachten sind: - Verbringen von Schlachttieren zur
sofortigen Schlachtung in freie Gebiete
in Deutschland ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet und
- die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und die Schlachtung wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft durchgeführt und
- der Betreiber des Herkunftsbetriebes hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor Verladung entsprechend informiert und
- Eigenererklärung des
Unternehmers, in der bestätigt wird, dass im Herkunftsbetrieb während der
letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-
Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV- Infektion und
keine nicht abgeklärte Klinik, die auf eine BTV- Infektion hinweist,
festgestellt wurde (Muster für Eigenerklärung).
- Innergemeinschaftliches Verbringen von Schlachttieren zur
sofortigen Schlachtung in andere
Mitgliedstaaten ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung keine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotyp 1-24) gemeldet wurden
- Die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, wurden gegen Angriffe von Vektoren geschützt und die Tiere werden während des Transports nicht länger als einen Tag abgeladen, wenn die Bestimmungsmitgliedstaaten frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sind oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm haben. Diese Regelungen gelten auch für die Verbringung durch solche Mitgliedstaaten
und Zonen.
Hinweis: Bei Transporten in die
Niederlande und nach Belgien müssen die Transportmittel nicht gegen den Angriff
mit Vektoren geschützt werden, da beide Mitgliedstaaten weder einen
Freiheitsstatus, noch ein genehmigtes Tilgungsprogramm haben.
Verbringungsregelungen für Zucht- und Nutztiere allgemein Infolge eines Ausbruchs sind Sperrzonen eingerichtet. Zur Verbringung in und aus diesen Zonen müssen alle Rinder, Schafe, Ziegen und Gatterwild sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen bestimmte Bedingungen erfüllen (die BTV-Verbringungsregelungen für empfängliche Tierarten finden sich in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 der DelVO (EU) 2020/689).
Spezifische Bedingungen, die beim Verbringen von Zucht- und Nutztieren BTV-empfänglicher Arten auf Grund des BTV-Geschehens in NRW zu beachten sind:
- Verbringen von Zucht- und Nutztieren in freie Gebiete in Deutschland:
die Tiere müssen von einer Tierhaltereigenerklärung begleitet werden. die Tiere müssen innerhalb von 14 Tagen vor der
Verbringung (= Datum des Abgangs aus dem Herkunftsbestand) mittels PCR mit
negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet und
mindestens 14 Tage vor der Probenentnahme durch Insektizide oder Repellents vor
Vektorangriffen geschützt werden. Verbringung von Kameliden aus NRW ist nicht möglich!
- Innergemeinschaftliches Verbringen von Zucht- und Nutztieren in andere Mitgliedstaaten:
- Auf der Internetseite der Europäischen Union sind Ausnahmebedingungen aufgeführt, unter denen einzelne Mitgliedstaaten die
Verbringungen von Tieren akzeptieren. Diese finden sich dort unter
der Rubrik „Movements within the EU“.
- Zusätzlich sind die Regelungen der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, und bei Verbringungen in und durch freie
Mitgliedstaaten und Zonen auch die Artikel 32 und 33 derselben Verordnung zu
beachten.
Verbringungsregelungen von NRW nach Niederlande und Belgien Für das Verbringen von Kälbern sowie Schlacht-, Nutz- und Zuchttieren aus NRW in die Niederlande und nach Belgien gelten keine Bedingungen mehr. |