Blauzungenkrankheit (BT)
Aktuell verfügt ganz Deutschland nicht mehr über einen BTV-Freiheitsstatus.
Nordrhein-Westfalen (NRW) hat derzeit seinen Blauzungen-Freiheitsstatus verloren (BTV-Status). Die Folge ist:
Verbringungen von Wiederkäuern (Rind, Schaf, Ziege, Neu- weltkameliden, Wildwiederkäuer etc.) aus NRW sind nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich (siehe weiter unten den Kasten "Verbringungsregelungen").
Tierbeobachtungen: Alle Halter von empfänglichen Tierarten, insbesondere von Rindern, Schafen und Ziegen, sind aufgefordert, ihre Tiere genau zu beobachten und bei Krankheitssymptomen, die auf eine Blauzungeninfektion hindeuten, das zuständige Veterinäramt zu informieren, damit die notwendigen Laboruntersuchungen unmittelbar eingeleitet werden können.
Für den Menschen ist der Erreger vollkommen ungefährlich. Auch der Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten ist vollkommen unbedenklich.
Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Blauzugenkrankheit finden Sie hier.
Allgemeines zur Blauzungenkrankheit
Von Juni bis Anfang Oktober 2023 galt Deutschland als
amtlich seuchenfrei von der Blauzungenkrankheit. Am 12.10.2023 wurde der Nachweis des Blauzungenvirus Serotyp
3 in einem Schafbestand im Kreis Kleve durch das Friedrich-Löffler-Institut
bestätigt. NRW hat dadurch seinen
BTV- Freiheitsstatus verloren.
Aktuell verfügt ganz Deutschland nicht mehr über einen BTV-Freiheitsstatus.
Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte, anzeigepflichtige Tierseuche der Kategorie C+D+E, für die Wiederkäuer (Rind, Schaf, Ziege, Neuweltkameliden, Wildwiederkäuer) empfänglich sind.
Die ursprünglich aus Afrika stammende Tierseuche hat sich weltweit verbreitet. In Europa gibt es seit 2006 immer wieder Ausbrüche in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Serotypen. Von diesem Virus sind bislang mindestens 24 verschiedene Serotypen bekannt, die jeweils eine unterschiedliche Virulenz aufweisen (krankmachende Eigenschaften) .
Übertragung, Symtome
Übertragung
Das Virus wird über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) der Gattung Cullcoides übertragen. Die Gnitzen können je nach Witterungsbedingungen Strecken von bis zu 150 km zurücklegen.
Symtome beim Schaf
Klinische Symptome treten meist etwa 7 - 8 Tage nach der
Infektion auf und sind gravierender als beim Rind: Fieber, Apathie und
Absonderung von der Herde.
Bald nach dem Anstieg der Körpertemperatur zeigen
sich geschwollene und gerötete Maulschleimhäute mit vermehrtem Speichelfluss
und Schaumbildung. Die Zunge schwillt an und kann aus dem Maul hängen. Eine
Blaufärbung der Zunge ist nur bei besonders empfindlichen Schafrassen zu sehen.
Lahmheiten, infolge von Bläschenbildung und Läsionen an der Klaue und Aborte, sind ebenfalls zu beobachten.
Symtome beim Rind
Bei Rindern treten häufig mildere Verlaufsformen auf.
Klinische Symptome sind Entzündungen der Zitzenhaut und Schleimhäute im Bereich
der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien. Schleimhautablösungen im Bereich der
Zunge und des Mauls sowie Blasenbildung im Bereich des Kronsaums können
auftreten. Die Krankheit kann ausheilen. Anschließend bilden die Tiere eine belastbare
Immunität aus.
Aktuelle Informationen zu Impfungen gegen BTV-3 (Stand 28.06.2024)
Impfstoffe gegen BTV-3
In Deutschland können drei Impfstoffe (BULTAVO 3, BLUEVAC-3 und Syvazul BTV 3) zur Impfung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit Serotyp 3 verwendet werden.
Zu beachten ist, dass die Anwendung der Impfstoffe seit dem 07. Juni 2024 gestattet ist. Eine Zulassung der genannten Impfstoffe ist noch nicht erfolgt.
Verbringungen
Für Tiere, die mit einem der oben aufgeführten Impfstoffe geimpft wurden, gelten weiterhin Verbringungsbeschränkungen. Die geimpften Tiere können nicht ohne weitere Untersuchungen verbracht werden.
Gemäß dem Falle, dass Tiere von einem nicht BTV-freien Gebiet in ein BTV-freies Gebiet verbracht werden, sind folgende Maßnahmen nötig:
- Behandlung mit einem Insektizid und
- PCR-Test mit negativem Ergebnis
Der Grund für diese Auflagen sind fehlende Untersuchungen der BTV-3 Impfstoffe bezüglich der Dauer des Impfschutzes. Das BMEL ist aktuell im Austausch mit den Niederlanden und Belgien, um eine Anerkennung der BTV-3 Impfstoffe zu bewirken und damit den uneingeschränkten Handel von geimpften Tieren zwischen nicht BTV-freien und BTV-freien Ländern zu ermöglichen.
BTV-3-Impfungen
Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Verwendung der o.g. genannten Impfstoffe gegen BTV-3 gestattet. Sobald ein Impfstoff zugelassen wird, darf nur noch dieser verwendet werden. Durchgeführte Impfungen sollen in HIT durch die Tierarztpraxen eingetragen werden.
Wird ein Impfstoff in der EU zugelassen, wird davon ausgegangen, dass bereits durchgeführte Impfungen mit einem der o. g. Impfstoffe in bestimmten Fällen weiterhin Gültigkeit haben. Voraussetzung ist, dass der verwendete Impfstoff und der dann zugelassene Impfstoff dieselbe Zusammensetzung und Herstellung aufweisen.
Für die Impfung des Gesamtbestandes von Rindern und Schafen können bei der Tierseuchenkasse NRW Beihilfen beantragt werden. Nähere Informationen dazu erhalten sie hier:
PCR-Untersuchung
Das FLI empfiehlt bei BTV-3-Impfungen eine Wartezeit von 7 Tagen zwischen der Impfung und der Blutprobenentnahme für eine PCR-Untersuchung. Mit dieser Regelung sollen positive Ergebnisse (Genomnachweis), die zeitnah nach einer Impfung möglich sind, vermieden werden.
Weitere Informationen
Die StIKo Vet hat eine Stellungnahme bezüglich der BTV-3-Impfung veröffentlicht. Darin wird der Einsatz der Impfstoffe bei Wiederkäuern empfohlen. Die Stellungnahme ist unter folgendem Link abrufbar:
Verbringungsregelungen für Schlachttiere allgemein
Infolge eines Ausbruchs sind Sperrzonen eingerichtet. Zur Verbringung in und aus diesen Zonen müssen alle Rinder, Schafe, Ziegen und Gatterwild sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen bestimmte Bedingungen erfüllen (die BTV-Verbringungsregelungen für empfängliche Tierarten finden sich in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 der DelVO (EU) 2020/689).
Bedingungen, die beim Verbringen von Schlachttieren BTV-empfänglicher Arten auf Grund des BTV-Geschehens in NRW zu beachten sind:
- Verbringen von Schlachttieren zur
sofortigen Schlachtung in freie Gebiete
in Deutschland ist unter folgenden Bedingungen möglich:
im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet und
die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und die Schlachtung wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft durchgeführt und
der Betreiber des Herkunftsbetriebes hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor Verladung entsprechend informiert und
Tierhaltererklärung des Unternehmers, in der bestätigt wird, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV- Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV- Infektion und keine nicht abgeklärte Klinik, die auf eine BTV- Infektion hinweist, festgestellt wurde.
Innergemeinschaftliches Verbringen von Schlachttieren zur sofortigen Schlachtung in andere Mitgliedstaaten ist unter folgenden Bedingungen möglich:
Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung keine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotyp 1-24) gemeldet wurden
Die Schlachtung wird innerhalb von 24 h nach Ankunft durchgeführt
Der Betreiber des Herkunftbetriebes informiert den Betreiber des Bestimmungsschlachthofes mind. 48 h vor der Verladung entsprechend
Die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, wurden gegen Angriffe von Vektoren geschützt und die Tiere werden während des Transports nicht länger als einen Tag abgeladen, wenn die Bestimmungsmitgliedstaaten frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sind oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm haben. Diese Regelungen gelten auch für die Verbringung durch solche Mitgliedstaaten und Zonen.
Hinweis: Bei Transporten in die Niederlande und nach Belgien müssen die Transportmittel nicht gegen den Angriff mit Vektoren geschützt werden, da beide Mitgliedstaaten weder einen Freiheitsstatus, noch ein genehmigtes Tilgungsprogramm haben.
Verbringungsregelungen für Zucht- und Nutztiere allgemein
Infolge eines Ausbruchs sind Sperrzonen eingerichtet. Zur Verbringung in und aus diesen Zonen müssen alle Rinder, Schafe, Ziegen und Gatterwild sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen bestimmte Bedingungen erfüllen (die BTV-Verbringungsregelungen für empfängliche Tierarten finden sich in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 der DelVO (EU) 2020/689).
Spezifische Bedingungen, die beim Verbringen von Zucht- und Nutztieren BTV-empfänglicher Arten auf Grund des BTV-Geschehens in NRW zu beachten sind:
Verbringen von Zucht- und Nutztieren in freie Gebiete in Deutschland:
die Tiere müssen von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
die Tiere müssen innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung (= Datum des Abgangs aus dem Herkunftsbestand) mittels PCR mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet und mindestens 14 Tage vor der Probenentnahme durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt werden.
auch für andere BTV-empfängliche Arten (Antilocapridae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae) gelten diese Regelungen
Innergemeinschaftliches Verbringen von Zucht- und Nutztieren in andere Mitgliedstaaten:
Auf der Internetseite der Europäischen Union sind Ausnahmebedingungen aufgeführt, unter denen einzelne Mitgliedstaaten die Verbringungen von Tieren akzeptieren. Diese finden sich dort unter der Rubrik „Movements within the EU“.
Zusätzlich sind die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, und bei Verbringungen in und durch freie Mitgliedstaaten und Zonen auch die Artikel 32 und 33 derselben Verordnung zu beachten.
- Bedingungen für das innergem. Verbringen nach Überführung in BTV-freie Bundesländer:
Werden Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglicher Arten aus einer infizierten Zone (hier: Nordrhein-Westfalen) in ein BTV-freies Bundesland verbracht, ist Folgendes zu beachten:
Die Tiere können nach der Überführung in ein BT-freies Bundesland erst dann in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht werden, wenn
ein Mindestzeitraum von 60 Tage nach der Überführung eingehalten wurde oder
ein negativer Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR-Test) auf BTV-Serotypen 2-24 an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach der Überführung entnommen wurden
Verbringungsregelungen von NRW nach Niederlande und Belgien
Für das Verbringen von Kälbern sowie Schlacht-, Nutz- und Zuchttieren aus NRW in die Niederlande und nach Belgien gelten keine Bedingungen mehr.