Wohnberechtigungsschein
Welche Kriterien sind bei einem Wohnberechtigungsschein wichtig?
- Die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen
- Die Höhe des Gesamteinkommens
- Die Wohnungsgröße
Gibt es unterschiedliche Arten von Wohnberechtigungsscheinen?
Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer Wohnung, die bei Antragstellung noch nicht feststeht. Der gezielte Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug der in der Bescheinigung näher beschriebenen Wohnung.
- der Antragsteller
- der Ehegatte
- der Lebenspartner und
- der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
- Kinder
- Verwandte und Verschwägerte
- Pflegekinder
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. In bestimmten Fällen können Frei- und Abzugsbeträge berücksichtigt werden. Mit dem ermittelten Einkommen muss eine Einkommensgrenze eingehalten werden, die sich u. a. nach der Größe des Haushaltes richtet.
Einkommensgrenzen
Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Einkommensgrenzen:
Haushalt mit | Einkommensgrenze |
einer Person | 23.540 Euro |
zwei Personen (ohne Kind) | 28.350 Euro |
zwei Personen (davon ein Kind) | 29.210 Euro |
drei Personen (davon ein Kind) | 35.740 Euro |
drei Personen (davon zwei Kinder) | 36.600 Euro |
vier Personen (davon zwei Kinder) | 43.130 Euro |
fünf Personen (davon drei Kinder) | 50.520 Euro |
sechs Personen (davon vier Kinder) | 57.910 Euro |
Ermittlung des anrechenbaren Jahreseinkommens:
Als Jahreseinkommen ist regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen.
Entspricht das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur vorübergehend nicht mehr den tatsächlichen oder innerhalb von 12 Monaten zu erwartenden Einkommensverhältnissen, so sind die aktuellen Einkommensverhältnisse in die Einkommensermittlung einzubeziehen.
Maßgebliches Einkommen für die Einkommensberechnung ist die Summe der Jahreseinkommen (Brutto) aller haushaltsangehöriger Personen.
Vom Jahresbruttoeinkommen werden folgende Beträge abgezogen:
a. Vom Einkommen jeder Person
1.000 € jährlich als Werbungskostenpauschale bei Arbeitnehmern mit steuerpflichtigen Einkünften, im Einzelfall die nachgewiesenen und den Pauschbetrag übersteigenden Werbungskosten
pauschale Abzugsbeträge in Höhe von 12 % Steuern, 12 % Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und 12 % Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung vom um die Werbungskosten verminderten Bruttoeinkommens.
b. Vom Gesamteinkommen des Haushaltes können u. a. folgende Freibeträge abgesetzt werden:
- 330,-- € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 (ohne Kombination mit einer Schwerbehinderung)
- 665,-- € für jede schwerbehinderte Person
mit einem GdB von 50 % - unter 80 %
- 665,-- € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 (ohne Kombination mit einer Schwerbehinderung)
- 1.330,-- € für jede häuslich pflegebedürftige
Person des Pflegegrades 3 (ohne Kombination mit
einer Schwerbehinderung)
- 1.330,-- € für jede schwerbehinderte Person mit einem von GdB 80 % bis unter 100 %
- 1.330,-- € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem GdB von unter 80 %
- 2.100,--
€ für jede häuslich pflegebedürftige
Person des Pflegegrades 2 mit einem GdB von unter
80 %
- 2.100,-- € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 mit einem GdB von unter 80 %
- 2.100,-- € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem GdB von 80 % bis unter 100 %
- 4.500,-- € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 (ohne Kombination mit einer Schwerbehinderung)
- 4.500,--
€ für jede schwerbehinderte Person mit
einem GdB von 100 %
- 4.500,-- € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 mit einem GdB von 80 % bis unter 100 %
- 4.500,-- € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 mit einem GdB von 80 % bis unter 100 %
- 5.830,-- € für jede häuslich pflegebedürftige
Person des Pflegegrades 5 (ohne Kombination mit
einer Schwerbehinderung)
- 5.830,-- € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem GdB von 80 % bis 100 %
- bis zu 4.000,-- € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist
- 4.000,-- € bei
Zwei-Personen-Haushalten und Ehepaaren sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des LPartG
- bis zu 8.000,-- € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für ein/e nicht zum Haushalt rechnende/r frühere/r oder dauernd getrennt lebende/r Ehegatte/in oder Lebenspartner/in
- bis zu 4.000,-- € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person
Das so reduzierte Einkommen aller haushaltsangehörigen Personen ist der Einkommensgrenze gegenüber zu stellen.
Beispielrechnung:
Arbeitnehmer-Haushalt
mit zwei Kindern. Alter der Ehegatten: 27 und 29 Jahre, verheiratet. Es wird unterstellt, dass Steuern und Pflichtbeiträge zur
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden. Werbungskosten
sind mit dem Pauschbetrag von 1.000 € berücksichtigt.
Bruttoeinkommen (einschl. Weihnachts- und Urlaubsgeld) | 63.000 Euro |
Abzüglich Werbungskosten | 1.000 Euro |
Zwischensumme | 62.000 Euro |
12 % pauschaler Abzug für Steuern | 7.440 Euro |
12 % pauschaler Abzug für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung | 7.440 Euro |
12 % Abzug für Rentenversicherung | 7.440 Euro |
Zwischensumme | 39.680 Euro |
Abzugsbetrag "Ehepaar" | 4.000 Euro |
Anrechenbares Einkommen | 35.680 Euro |
Die maßgebliche Einkommensgrenze in Höhe von 43.1300,-- € wird eingehalten.
In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:
- für einen Alleinstehenden: 50 m² Wohnfläche
- für einen Zwei-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 65 m² Wohnfläche
- für einen Drei-Personen-Haushalt: 3 Wohnräume oder 80 m² Wohnfläche
- für einen Vier-Personen-Haushalt: 4 Wohnräume oder 95 m² Wohnfläche
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 m² Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 m²) und Nebenräume zu verstehen.
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt dazu, innerhalb eines Jahres nach Erteilung eine Wohnung zu beziehen.
Ein hier ausgestellter Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland Nordrhein-Westfalen gültig.
Die Gebühr für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines beträgt bis zu 20,00 €.
Antrag Wohnberechtigungsschein
Jeweils eine Einkommenserklärung (PDF) für jede zum Haushalt gehörende Person, die über eigene Einkünfte verfügt.
Gleichzeitig sind die notwendigen Nachweise vorzulegen.
Erforderliche Nachweise können z. B. sein:
Jahresbruttoeinkommen des abgelaufenen Kalenderjahres
Rentenbescheide/Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit
Bescheinigungen der Krankenkasse bei Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld
BAföG-Bescheid
Nachweis über empfangene bzw. zu zahlende Unterhaltsleistungen
Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Einkommenssteuer-bescheid)
Schwerbehindertenausweis
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit