Tierkörperbeseitigung und tierische Nebenprodukte

In den 90er Jahren gab es große Lebensmittelkrisen, die gezeigt haben, dass bestimmte tierische Nebenprodukte übertragbare Krankheiten verbreiten können. Diese Produkte dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Verendete Tiere, Schlachtabfälle und verdorbene Lebensmittel müssen sicher entsorgt werden, da sie Menschen, Tiere und die Umwelt gefährden können.

Die sichere Beseitigung dieser Nebenprodukte ist entscheidend für die Bekämpfung von Tierseuchen. Dazu zählen auch ungenießbare Lebensmittel, Küchenabfälle und Gülle. Es kommen spezielle Verfahren zum Einsatz, um Krankheitserreger unschädlich zu machen und die Gesundheit zu schützen.

Die tierische Nebenprodukte werden in drei Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1 

Kategorie 2 

Kategorie 3

Die verschiedenen tierischen Nebenprodukte müssen vom Anfall bis zur Beseitigung nach Kategorien strikt getrennt bleiben. Das ist besonders wichtig für die Verarbeitung und spätere Verwertung. Eine nicht ordnungsgemäße Trennung kann zu einer Verbreitung von Krankheitserregern führen und die Gesundheit von Menschen, Tieren und der Umwelt gefährden.

Die Verarbeitung und Verwertung von tierischen Nebenprodukten erfolgt unter strengen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften. Die Produkte können zur Herstellung von Tierfutter, zur Produktion von Biogas oder zu anderen Zwecken verwendet werden. Es ist jedoch wichtig, dass die Verarbeitung und Verwertung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und unter strenger Kontrolle erfolgt, um die Gesundheit von Menschen, Tieren und der Umwelt zu schützen.

Tierkörperbeseitigung

Im Kreis Steinfurt ist mit der Tierkörperbeseitigung folgendes Unternehmen beauftragt:           

Jean Schaap GmbH
Averbeck 51
48619 Heek
Tel: +49 2568 9310-0
Fax: +49 2568 1277 
Email: info@schaap-gmbh.de
Internet: www.schaap-gmbh.de

Notfallrufnummer:
0171/6973111 (für Unfälle, Stallbrände, Tierseuchen usw.)  

Abzuholende Falltiere oder tierische Nebenprodukte sind direkt bei diesem Unternehmen anzumelden. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Falltiere oder tierischen Nebenprodukte spätestens am nächsten Werktag gegen ein festgelegtes Entgelt abzuholen. 

Beihilferegelungen bestehen insbesondere für Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben.

Seit 01.01.2015 ist zu beachten, dass folgende Tiere aus der Beihilferegelung vollständig herausgenommen sind und die Entsorgungskosten vom Tierhalter in voller Höhe zu entrichten sind:

  • Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
  • Tiere, die durch ein Schadensereignis auf einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Tode gekommen sind,
  • Tiere, die auf dem Transportweg zur Schlachtstätte verenden oder in der Schlachtstätte vor der Schlachttieruntersuchung getötet werden müssen.

Darüber hinaus ist für landwirtschaftliche Betriebe eine Obergrenze von 640,- € eingeführt worden. Kosten, die darüber liegen, sind nicht beihilfefähig und sind vom Tierbesitzer ebenfalls in voller Höhe selbst zu tragen.

Darüber hinaus ist das Veterinäramt gesetzlich verpflichtet, einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines Equiden stattzugeben. Die Unterschrift Ihres behandelnden Tierarztes bestätigt die Seuchenfreiheit des Tieres.

Ansprechpartner

Dr. Thorsten Krause
Tel.: 02551 692930
amtl. Tierarzt
 

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