Rechtlicher Hintergrund
In Deutschland sind alle wildlebenden Tiere durch das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) geschützt. Sie dürfen nicht mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden.
Einige Arten sind allerdings besonders geschützt und unterliegen den strengen Bestimmungen des gesetzlichen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG). Zu diesen Arten zählen Hornissen, alle Hummeln und alle Bienen mit Ausnahme der Honigbiene.
Das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von diesen geschützten Insekten ist grundsätzlich verboten. Eine gesetzliche Befreiung von den Verboten für die besonders geschützten Arten ist nur seltenen Einzelfällen möglich.
Wann ist eine Befreiung notwendig?
Hornissen, Wildbienen, Hummeln:
Für eine Umsiedlung oder Beseitigung eines Nests ist eine Befreiung erforderlich. Diese kann im Einzelfall nach Anfrage und Beratung bei der unteren Naturschutzbehörde gegen eine Gebühr beantragt werden. Eine Befreiung wird jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen erteilt und die Durchführung der Umsiedlung bzw. Beseitigung ist nur durch zertifizierte Fachpersonen möglich. Die Kosten trägt der Antragsteller.
In den überwiegenden Fällen ist Abwarten die bessere Lösung: Da die Völker im Herbst absterben und nur die Jungköniginnen an einem geschützten Ort überwintern, sind die Nester im Winter verlassen und werden von der nächsten Generation im neuen Jahr auch nicht wiederbesiedelt. Die Nester dürfen daher im Winter ohne Befreiung entfernt werden. Tipps für ein entspanntes Zusammenleben finden Sie in den Steckbriefen der einzelnen Arten.
Sollten Sie Fragen zum Befreiungsantrag haben oder eine weitergehende Beratung zu den besonders geschützten Arten benötigen, wenden Sie sich bitte an die für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständige Ansprechperson oder an die untere Naturschutzbehörde.
Wenden Sie sich an folgende Hotline:
Telefon: 0 25 51 / 69 14 82 E-Mail: hornissen@kreis-steinfurt.de Information: Die Durchwahl -14 04 ist aufgrund des Endes der Hornissen-Saison nicht mehr besetzt. |
Wespen (vor allem die Deutsche und die Gemeine Wespe):
Wenn eine Gefahr von nicht besonders geschützten Wespenarten ausgeht (v. a. Gemeine und Deutsche Wespe), dürfen sachkundige Personen oder Firmen unmittelbar tätig werden. Hier ist keine Befreiung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich!
Da diese Arten jedoch unter dem allgemeinen Artenschutz des § 39 Bundesnaturschutzgesetz stehen, muss hierbei ein vernünftiger Grund vorliegen und eine fachgerechte Umsiedlung der Tiere im Vordergrund stehen. Es sollte genau geprüft werden, ob das Nest wirklich entfernt werden muss oder ob man sich bis zum Herbst, bis das Nest verlassen wird und die Tiere absterben, nicht einfach mit der Situation arrangieren kann. Eine Tötung darf nur als letztes Mittel in Betracht kommen.
Bitte wenden Sie sich für die Beratung und Nennung von örtlichen Sachkundigen an Ihre Stadt oder Gemeinde!