Umgang mit Gehegewild

Die Gehege-Wildhaltung ist als landwirtschaftlicher Produktionszweig anerkannt. Voraussetzung ist eine Gehegegröße von mindestens 1 ha.
Kleinere Gehege werden als Hobbyhaltungen eingestuft und sind genehmigungspflichtig.

Das Veterinäramt ist zuständig für die Genehmigung von Gehegen, die als geeignet für freilebendes Wildtier betrachtet werden (laut Erlass vom MKUNLV v. 09/2007)

Die Tierhaltung muss bei der Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer NRW unter Angabe der Tierzahlen angemeldet werden. Dies stellt sicher, dass im Falle einer Seuche und einer Tötungsanordnung eine Entschädigung ausgezahlt wird.

Für die Haltung von Gehegewild ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung erforderlich.

Wenn Gehegewild vermarktet werden soll, ist das Führen eines „Gehegebuches“ erforderlich. Darin müssen alle relevanten Informationen dokumentiert werden, wie z. B. die verabreichten Futtermittel, eingesetzte Arzneimittel, aufgetretene Erkrankungen, Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen sowie Zu- und Abgänge.

Anforderungen an die Schlachtung von Gehegewild am Herkunftsort

1. Sachkundige Person, Schießgenehmigung

2. Hausschlachtungen,  Anmeldung zur Fleischuntersuchung

3.  Vermarktung von Gehegewild, Grundsätzliches

4.  Erleichterungen bei Vermarktung von Gehegewild aus Betrieben mit geringem Produktionsvolumen  ≤ 50 Stück/Jahr:

Formulare

Ansprechperson
Dr. Andreas Raaz
Tel. : 02551 69-2934
amtlicher Tierarzt

 

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