Umgang mit Gehegewild
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Leistungsbeschreibung
Errichtung eines Wildgeheges
Die Gehege-Wildhaltung ist als landwirtschaftlicher Produktionszweig anerkannt.
Voraussetzung ist eine Gehegegröße von mindestens 1 ha.
Kleinere Gehege werden als Hobbyhaltungen eingestuft und sind genehmigungspflichtig.
Das Veterinäramt ist zuständig für die Anerkennung eines Geheges „wie freilebendes Wild" (Erlass v. MKUNLV v. 09/2007)
Die Tierhaltung muss mit Angabe der Tierzahlen bei der Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer NRW angemeldet werden. Der Beitrag für die Tierseuchenkasse liegt 2013 bei Haltung von bis zu 10 Tieren pro Bestand bei 10 Euro, bei über 10 Tieren im Bestand jeweils 1 Euro pro Tier. Er gewährleistet im Seuchenfall bei Tötungsanordnung die Auszahlung einer Entschädigung.
Für die Haltung von Gehegewild ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung erforderlich.
Wenn Gehegewild vermarktet werden soll ist das Führen eines „Gehegebuches" erforderlich. Hierin ist zu dokumentieren, welche Futtermittel verfüttert wurden, eventuell eingesetzte Arzneimittel, aufgetretene Erkrankungen, Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen, Zu- und Abgänge usw.
Anforderungen an die Schlachtung von Gehegewild am Herkunftsort
1. Sachkundige Person, Schießgenehmigung
Genehmigung durch die Polizeibehörde: Für den Abschuss von Gatterwild muss ein Erlaubnisschein zum Schießen im Gehege sowie eine Waffenbesitzkarte vorliegen (gilt auch für Jäger).
Für die Tötung/Schlachtung von Wild im Gehege ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Entsprechende Lehrgänge für den Kugelschuss im Gehege werden z. B. von der DEFA, 33184 Altenbeken, angeboten.
2. Hausschlachtungen, Anmeldung zur Fleischuntersuchung
Wenn Gehegewild im eigenen Betrieb (am Herkunftsort), ausschließlich für die Verwertung im eigenen Haushalt geschlachtet werden soll, ist eine Anmeldung zur Fleischuntersuchung beim örtlich zuständigen amtlichen Tierarzt erforderlich.
Zuständig für | Ansprechpartner | Zu erreichen unter: |
Altenberge, Greven, Hortmar, Laer, Nordwalde, Steinfurt |
Dr. Marianne Berger-Förster amtl. Tierärztin |
02573-1680 0151-16800103 |
Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup, Wettringen |
Dr. Antonius Brink amtl. Tierarzt |
05971-64558 0177-7057767 |
Emsdetten, Saerbeck |
Thomas Strotmann amlt. Fachassistent |
0175-4138230 |
Hörstel, Rheine | Martin Overesch amtlicher Fachassistent |
0157-35599653 |
Ibbenbüren, Lotte, Mettingen, Recke, Westerkappeln, Hopsten |
Andre Stienecker amtl. Tierarzt |
05452-9369330 0171-6910689 |
Ladbergen, Lengerich, Lienen, Tecklenburg |
Ralf Hendrik König amtlicher Fachassistent |
05485 2148 |
Eine Anmeldung zur Lebenduntersuchung (Schlachttieruntersuchung) durch den Tierarzt ist nur bei Störung des Allgemeinbefindens der Schlachttiere erforderlich.
Die Anmeldung sollte möglichst 2 Tage vorher mit Angabe des Zeitpunktes der Schlachtung erfolgen. Nach der Schlachtung durch die sachkundige Person führt der Tierarzt die amtliche Fleischuntersuchung und ggf. Trichinenuntersuchung durch.
3. Vermarktung von Gehegewild, Grundsätzliches
Wenn Gehegewild vermarktet werden soll (Abgabe an Privatpersonen, Gastronomie, Einzelhandel), muss ein Antrag zur Schlachtung von Schalenwild am Herkunftsort beim Veterinäramt beantragt werden.
Sollen Schlachtung und Ausschlachtung oder Zerlegung im eigenen Betrieb durchgeführt werden, muss der der Betrieb als Schlacht- und Zerlegebetrieb entsprechend den EU-Vorgaben vom Veterinäramt zugelassen werden.
Es ist immer eine Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung beim zuständigen amtlichen Tierarzt notwendig.
Im Herkunftsbetrieb geschlachtete Tiere (in der Decke) können mit entsprechenden Bescheinigungen vom amtlichen Tierarzt zur weiteren Bearbeitung zu einem zugelassenen Schlachtbetrieb befördert werden. Das Ausweiden ist unter Aufsicht des Tierarztes im Herkunftsbetrieb möglich.
Als Lebensmittelunternehmer ist der Tierhalter zum Führen eines „Gehegebuches“ (Bestandsbuches) verpflichtet. Hierin sind Zu- und Abgänge zu dokumentieren, verwendete Futtermittel, aufgetretene Erkrankungen mit Lebensmittelrelevanz, eingesetzte Arzneimittel mit Angabe von Wartezeiten (z. B. Entwurmungen), Ergebnisse von Rückstandsunter-suchungen usw.
Die Herde muss regelmäßig von einem praktischen Tierarzt untersucht werden. Es sind zwei klinische und eine parasitologische Untersuchung im Jahr ausreichend. Hierüber sind Nachweise zu führen und auf Verlangen vorzulegen.
4. Erleichterungen bei Vermarktung von Gehegewild aus Betrieben mit geringem Produktionsvolumen ≤ 50 Stück/Jahr:
Werden in geringem Umfang Tiere geschlachtet kann die Schlachttieruntersuchung durch den amtlichen Tierarzt in einem Zeitraum von 28 Tagen vor der Schlachtung durchgeführt werden. Der Tierarzt stellt hierüber eine Gesundheitsbescheinigung aus.
Eine „sachkundige Person“ (für Gehegewild oder für Wild) führt vor dem Abschuss die Lebenduntersuchung durch und stellt eine Bescheinigung aus, dass unmittelbar vor der Schlachtung keine Verhaltensstörungen vorlagen, sowie eine vorschriftsmäßige Schlachtung erfolgte. (Lehrgänge zum Erwerb des Sachkundenachweises für Gehegewildhalter können z. B. über den Verband landwirtschaftlicher Wildhalter NRW e.V., Haus Riswick, 47533 Kleve, erworben werden).
Zusätzlich muss der Lebensmittelunternehmer, der für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlich ist, die Erklärung mit den Informationen zur Lebensmittelsicherheit (Teil A) abgeben. Bei Beförderung des geschlachteten Tieres zum Schlachthof müssen demnach mitgeführt und dem amtlichen Tierarzt vor Ort zur Überprüfung vorgelegt werden:
1. | Die Gesundheitsbescheinigung für die im Haltungsbetrieb geschlachteten Tiere vom amtl. Tierarzt ausgestellt |
2. | Informationen zur Lebensmittelsicherheit Teil B einschließlich Erklärung der kundigen Person gem. § 7 b (1) Tier-LMÜV |
Die Vermarktung der Tiere darf nur im Inland an Endverbraucher bzw. Einzelhandel erfolgen.
Stand: Juli 2013