Umgang mit GehegewildDie Gehege-Wildhaltung ist als landwirtschaftlicher Produktionszweig anerkannt. Voraussetzung ist eine Gehegegröße von mindestens 1 ha. Kleinere Gehege werden als Hobbyhaltungen eingestuft und sind genehmigungspflichtig.
Das Veterinäramt ist zuständig für die Genehmigung von Gehegen, die als geeignet für freilebendes Wildtier betrachtet werden (laut Erlass vom MKUNLV v. 09/2007) Die Tierhaltung muss bei der Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer NRW unter Angabe der Tierzahlen angemeldet werden. Dies stellt sicher, dass im Falle einer Seuche und einer Tötungsanordnung eine Entschädigung ausgezahlt wird. Für die Haltung von Gehegewild ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung erforderlich. Wenn Gehegewild vermarktet werden soll, ist das Führen eines „Gehegebuches“ erforderlich. Darin müssen alle relevanten Informationen dokumentiert werden, wie z. B. die verabreichten Futtermittel, eingesetzte Arzneimittel, aufgetretene Erkrankungen, Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen sowie Zu- und Abgänge. Anforderungen an die Schlachtung von Gehegewild am Herkunftsort1. Sachkundige Person, Schießgenehmigung Genehmigung durch die Polizeibehörde: Für den Abschuss von Gatterwild muss ein Erlaubnisschein zum Schießen im Gehege sowie eine Waffenbesitzkarte vorliegen (gilt auch für Jäger). Für die Tötung/Schlachtung von Wild im Gehege ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Entsprechende Lehrgänge für den Kugelschuss im Gehege werden z. B. von der DEFA, 33184 Altenbeken, angeboten. 2. Hausschlachtungen, Anmeldung zur Fleischuntersuchung Wenn Gehegewild im eigenen Betrieb (am Herkunftsort), ausschließlich für die Verwertung im eigenen Haushalt geschlachtet werden soll, ist eine Anmeldung zur Fleischuntersuchung beim örtlich zuständigen amtlichen Tierarzt erforderlich. Zuständigkeitsbereich | Ansprechperson | Tel. | Altenberge, Greven, Hortmar, Laer, Nordwalde, Steinfurt | Dr. Marianne Berger-Förster amtl. Tierärztin | 02573-1680 0151-16800103 | Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup, Wettringen | Dr. Antonius Brink amtl. Tierarzt | 05971-64558 0177-7057767 | Emsdetten, Saerbeck | Thomas Strotmann amtl. Fachassistent | 0175-4138230 | Hörstel, Rheine | Martin Overesch amtl. Fachassistent | 0157-35599653 | Ibbenbüren, Lotte, Mettingen, Recke, Westerkappeln, Hopsten | Andre Stienecker amtl. Tierarzt | 05452-9369330 0171-6910689 | Ladbergen, Lengerich, Lienen, Tecklenburg | Ralf Hendrik König amtl. Fachassistent | 05485-2148 |
Eine Anmeldung zur Lebenduntersuchung (Schlachttieruntersuchung) durch den Tierarzt ist nur bei Störung des Allgemeinbefindens der Schlachttiere erforderlich. Die Anmeldung sollte möglichst 2 Tage vorher mit Angabe des Zeitpunktes der Schlachtung erfolgen. Nach der Schlachtung durch die sachkundige Person führt der Tierarzt die amtliche Fleischuntersuchung und ggf. Trichinenuntersuchung durch. 3. Vermarktung von Gehegewild, Grundsätzliches Wenn Gehegewild vermarktet werden soll (Abgabe an Privatpersonen, Gastronomie, Einzelhandel), muss ein Antrag zur Schlachtung von Schalenwild am Herkunftsort beim Veterinäramt beantragt werden. Sollen Schlachtung und Ausschlachtung oder Zerlegung im eigenen Betrieb durchgeführt werden, muss der der Betrieb als Schlacht- und Zerlegebetrieb entsprechend den EU-Vorgaben vom Veterinäramt zugelassen werden. Es ist immer eine Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung beim zuständigen amtlichen Tierarzt notwendig. Im Herkunftsbetrieb geschlachtete Tiere (in der Decke) können mit entsprechenden Bescheinigungen vom amtlichen Tierarzt zur weiteren Bearbeitung zu einem zugelassenen Schlachtbetrieb befördert werden. Das Ausweiden ist unter Aufsicht des Tierarztes im Herkunftsbetrieb möglich. Als Lebensmittelunternehmer ist der Tierhalter zum Führen eines „Gehegebuches“ (Bestandsbuches) verpflichtet. Hierin sind Zu- und Abgänge zu dokumentieren, verwendete Futtermittel, aufgetretene Erkrankungen mit Lebensmittelrelevanz, eingesetzte Arzneimittel mit Angabe von Wartezeiten (z. B. Entwurmungen), Ergebnisse von Rückstandsunter-suchungen usw. Die Herde muss regelmäßig von einem praktischen Tierarzt untersucht werden. Es sind zwei klinische und eine parasitologische Untersuchung im Jahr ausreichend. Hierüber sind Nachweise zu führen und auf Verlangen vorzulegen. 4. Erleichterungen bei Vermarktung von Gehegewild aus Betrieben mit geringem Produktionsvolumen ≤ 50 Stück/Jahr: Wenn in geringem Umfang Tiere geschlachtet werden, kann die Schlachttieruntersuchung durch den amtlichen Tierarzt bis zu 28 Tage vor der Schlachtung erfolgen. Der Tierarzt stellt dann eine Gesundheitsbescheinigung aus. Für Gehegewild oder Wild führt eine „sachkundige Person“ vor dem Abschuss eine Untersuchung des Tieres durch und stellt eine Bescheinigung aus. Diese bestätigt, dass unmittelbar vor der Schlachtung keine Verhaltensstörungen festgestellt wurden und die Schlachtung korrekt durchgeführt wurde. Sachkundenachweise für Gehegewildhalter können beispielsweise über den Verband landwirtschaftlicher Wildhalter NRW e.V. in Haus Riswick, 47533 Kleve, Nordrhein-Westfalen erworben werden. Zusätzlich muss der Lebensmittelunternehmer, der für den Betrieb verantwortlich ist, eine Erklärung zur Lebensmittelsicherheit (Teil A) abgeben. Bei der Beförderung des geschlachteten Tieres zum Schlachthof müssen diese Dokumente mitgeführt und dem amtlichen Tierarzt vor Ort zur Prüfung vorgelegt werden: - Die Gesundheitsbescheinigung für die im Haltungsbetrieb geschlachteten Tiere vom amtl. Tierarzt ausgestellt.
- Informationen zur Lebensmittelsicherheit Teil B einschließlich Erklärung der kundigen Person gem. § 7 b (1) Tier-LMÜV
Die Vermarktung der Tiere darf nur im Inland an Endverbraucher bzw. Einzelhandel erfolgen. |