Förderung zur Modernisierung von Eigenheimen
Wer wird gefördert?
Natürliche Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige dingliche Verfügungsberechtigte von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen mit ausreichender Kreditwürdigkeit. Die Immobilie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Eigentümer oder von seinen Angehörigen selbst genutzt werden oder zu deren Nutzung bestimmt sein.
Fördervoraussetzung ist, dass
- das anrechenbare Einkommen des nutzenden Haushalts bestimmte Einkommensgrenzen (Einkommensgruppe A oder Einkommensgruppe B) nicht übersteigt.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind die Bau- und Baunebenkosten von Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf den zugehörigen Grundstücken, durch die
- der Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöht wird (beispielsweise durch Verbesserung der Barrierefreiheit, Verbesserung des Einbruchschutzes und des Sicherheitsempfindens, Ausstattung mit zeitgemäßer digitaler Infrastruktur, Leerrohrverkabelung für Elektromobilität, nachhaltige Verringerung des Wasserverbrauchs),
- Endenergie und/oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart werden oder durch die das Klima nachhaltig geschützt wird,
- Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgen,
- Wohnraum durch Um- und Ausbau neu geschaffen wird.
Als Baunebenkosten können auch Gutachten oder Konzepte, beispielsweise Energiegutachten, gefördert werden. Instandsetzungsmaßnahmen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, gelten als Modernisierung. Gefördert werden auch Instandsetzungen, die nicht durch die Modernisierung verursacht werden. Diese sonstigen Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.
Installation von Photovoltaik
Die Installation von Photovoltaikanlagen ist nur förderfähig zur mindestens anteiligen Deckung des Eigenbedarfs im selbstgenutzten Wohneigentum. Förderfähig sind auch die dazugehörige Mess- und Zählertechnik sowie gegebenenfalls stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem.
Maßnahmen für ein Mehr an Barrierefreiheit
Gefördert werden Maßnahmen zur nachhaltigen Reduzierung von Barrieren. Es werden auch Maßnahmen und Maßnahmenbündel gefördert, die nur einzelne Elemente der VV TB NRW umsetzen. Dabei ist jeweils sicherzustellen, dass eine möglichst weitgehende Verbesserung der Barrierefreiheit erfolgt und nur von solchen Anforderungen abgewichen wird, deren Erfüllung bautechnisch nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erreichen ist. Dabei ist die Modernisierung von Badezimmern nur förderfähig als Beitrag für mehr Barrierefreiheit in der Wohnung. Dafür sind bodengleiche Duschplätze mit einer Wasserschutzkante von höchstens 2 Zentimetern herzustellen; Grundrissanpassungen zur Vergrößerung von Bewegungsflächen sind nicht erforderlich. Ohne bodengleichen Duschplatz ist die Badmodernisierung auch nicht als sonstige Instandsetzung förderfähig.
Türen, einschließlich Fenstertüren, sind nur förderfähig mit unteren Anschlägen oder Schwellen von höchstens zwei Zentimetern. Dies gilt auch, wenn die Tür vorwiegend zur Verbesserung der Energieeffizienz ausgetauscht wird.
Schaffung von Wohnraum durch Um- und Ausbau
Die Schaffung von Wohnraum durch Um- und Ausbau wird zur Erweiterung von Eigenheimen durch Aus- und Anbau oder Aufstockung für eine angemessene Wohnraumversorgung gefördert.
Wie hoch ist das Darlehen?
Das Darlehen beträgt maximal 220.000 € pro Wohnung oder Eigenheim. Die Förderung erfolgt mit Darlehen bis zu 100 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
Darlehensbeträge unter 5.000 € können nicht bewilligt werden.
Wie sind die Darlehenskonditionen?
Zinsen
- 0,0 % p.a. für die ersten 5 Jahre, danach beträgt der Zins jährlich 0,5 %.
Die Dauer der Zinsverbilligung beträgt 30 Jahre nach der Fertigstellung der Maßnahmen. Im Anschluss wird das Darlehen mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst.
Das Förderobjekt darf für die Dauer der gewählten Zinsverbilligung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Verwaltungskostenbeitrag:
- 0,5 % p.a. (wird in den ersten beiden Jahren ausgesetzt)
Verwaltungsgebühren:
- Bei Erteilung der Förderzusage werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,8 % der Darlehenssumme fällig.
Auszahlung:
- 100 %
Tilgung:
- 2 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen.
Tilgungsnachlass:
Auf Antrag wird für das Darlehen ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von
- 25 Prozent für die Einkommensgruppe A und
- 15 Prozent für die Einkommensgruppe B
des nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehens gewährt.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 85“
Es wird ein um 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 85“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 70“
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 70“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 55“
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 55“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Netto-Null-Standard
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn der Endenergiebedarf für die Wärmeversorgung der geförderten Wohnungen (Brauchwasser und Heizung) vollständig durch im Gebäude oder gebäudenah eigenerzeugte, erneuerbare Energie gedeckt wird. Dafür ist der rechnerische Nachweis zu erbringen, dass sich die im Laufe eines Jahres gegebenenfalls aus dem Netz bezogenen sowie eingespeisten Endenergiemengen bilanziell ausgleichen (Netto-Null-Standard)
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für ökologisches Dämmen
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn keine mineralölbasierten Dämmstoffe eingesetzt werden und mindestens die Außenfassade gedämmt wird. Eine Perimeterdämmung im Keller- und Sockelbereich ist förderfähig.
Erhöhter Tilgungsnachlass aufgrund Schwerbehinderung oder Pflegegrad
Die Anpassung von bestehendem Wohnraum an den konkreten, individuellen Bedarf von Schwerbehinderten oder Pflegebedürftigen wird besonders unterstützt. Bei Nachweis einer Schwerbehinderung oder eines Pflegegrades wird auf Antrag für den Darlehensbestandteil, der auf Maßnahmen zum Abbau von Barrieren entfällt, ein erhöhter Tilgungsnachlass von 50 Prozent gewährt.
Auszahlung des Darlehens:
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt
- 20 % nach Vorlage aller Unterlagen gemäß Auszahlungsverzeichnis der NRW.BANK,
- 30 % bei Maßnahmenbeginn,
- 30 % nach Fertigstellung der Maßnahme und
- 20 % nach abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Wohnraumförderung.
weitere Voraussetzungen
Die Maßnahmen müssen innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Förderzusage abgeschlossen sein. Mit der Anzeige der Fertigstellung der Maßnahmen ist ein Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung vorzulegen. Werden Maßnahmen nicht wie beantragt durchgeführt oder entstehen tatsächlich geringere Kosten, bleibt eine Darlehenskürzung vorbehalten.