Förderung zur Modernisierung von Eigenheimen
Wer wird gefördert?
Natürliche Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige dingliche Verfügungsberechtigte von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen mit ausreichender Kreditwürdigkeit. Die Immobilie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Eigentümer oder von seinen Angehörigen selbst genutzt werden oder zu deren Nutzung bestimmt sein.
Fördervoraussetzung ist, dass
- der Wohnraum zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren bezugsfertig ist,
- das anrechenbare Einkommen des nutzenden Haushalts bestimmte Einkommensgrenzen (Einkommensgruppe A oder Einkommensgruppe B) nicht übersteigt.
Was wird gefördert?
Gefördert werden bauliche Maßnahmen (Modernisierung) im Bereich der Verbesserung der Energieeffizienz, der Verbesserung im Hinblick auf die Umsetzung der Barrierefreiheit, des Umbaus von Wohngebäuden, der Anpassungsmaßnahmen an Klimafolgen, der Verbesserung des Sicherheitsempfindens und Maßnahmen zur Digitalisierung, der Verbesserung des Wohnumfeldes und der mit den vorgenannten Maßnahmen zusammenhängenden Instandsetzungen sowie untergeordnet auch sonstige Instandsetzungen.
Förderfähige Maßnahmen sind zum Beispiel:
Verbesserung der Energieeffizienz:
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Wärmedämmung der Außenwände.
Wärmedämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume, der untersten oder obersten Geschossdecke oder des Daches.
Einbau von Fenstern und Fenstertüren, Dachflächenfenstern und Außentüren mit unteren Anschläge oder Schwellen von maximal 2 Zentimetern Höhe.
Einbau von Lüftungsanlagen.
Erstmaliger Einbau oder das Verbessern der Energieeffizienz von Heizungs- und Warmwasseranlagen.
Installation von Photovoltaikanlagen zur mindestens anteiligen Deckung des Eigenbedarfs im selbstgenutzten Wohneigentum. Förderfähig sind auch die dazugehörige Mess- und Zählertechnik sowie gegebenenfalls stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem und
Nachweise oder Energiegutachten, die im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen stehen.
Nicht förderfähig sind auf Öl basierende Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie Nachtstromspeicherheizungen. Gasheizungen sind nur förderfähig, wenn sie technisch auf eine künftige Einbindung von Wasserstoff vorbereitet sind („H2-ready“).
Energetische
Einzelmaßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie den technischen Mindestanforderungen
zum Runderlass „Bundesförderung für effiziente Gebäude“– Einzelmaßnahmen (BEG
EM)“ in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Einhaltung der
energetischen Anforderungen an das Wohngebäude oder an die geförderte
Einzelmaßnahme ist durch Ausstellungsberechtigte für Energieausweise zu
bestätigen. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind durch
Fachunternehmen des Bauhandwerks auszuführen. Dies ist zu belegen durch Unternehmererklärung.
Verbesserung im Hinblick auf die Umsetzung der Barrierefreiheit:
Barrierereduzierung oder barrierefreie Gestaltung der äußeren Erschließung auf dem Grundstück.
Verbesserung der Auffindbarkeit und Erreichbarkeit der Zugangs- und Eingangsbereiche.
Überwinden von Differenzstufen, zum Beispiel zwischen Eingang und Erdgeschoss sowie innerhalb einer Wohnung durch Rampen, Aufzug, Treppen- oder Plattformlift oder durch das Umgestalten eines Nebeneingangs.
Barrierereduzierung oder barrierefreie Gestaltung der inneren Erschließung des Gebäudes einschließlich der Nachrüstung elektrischer Türöffner sowie des Einbaus von Orientie-rungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen und das Ausstatten mit auditiven, visuellen oder taktilen Orientierungshilfen.
Bau eines neuen Erschließungssystems, um Mietwohnraum barrierefrei zugänglich zu machen.
Ändern der Grundrisse, um barrierearme beziehungsweise barrierefreie Wohnflächen oder zusätzliche Bewegungsflächen zu schaffen.
Schaffen stufenfrei erreichbarer Abstellflächen.
Einbau von Türen (Wohnungseingangstüren, Innentüren, Balkon- und Terrassentüren), um Durchgangsbreiten zu erhöhen oder Türschwellen abzubauen.
Anpassung von Sanitärräumen an die Anforderungen der Anlage 4.2/3 VV TB NRW, mindestens jedoch der Einbau eines barrierefreien Duschplatzes, der im Wohnungsbestand höchstens Wasserschutzkanten von bis zu zwei Zentimetern haben darf, wobei der Sanitärraum stufen- und schwellenlos oder ohne untere Türanschläge zu erreichen sein muss.
Barrierefreier Umbau eines vorhandenen oder der Anbau eines neuen barrierefreien Balkons oder einer barrierefreien Terrasse einschließlich der Außen- oder Fenstertüren, die einen unmittelbaren Zugang zu dem Freisitz ermöglichen, der höchstens eine Schwelle oder unteren Türanschlag bis zu zwei Zentimetern aufweisen darf.
Umbau von Wohngebäuden
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Erweitern von Eigenheimen durch Aus- oder Anbau beziehungsweise Aufstockung.
Anpassungsmaßnahmen an Klimafolgen
Maßnahmen zur Bodenentsiegelung und das Schaffen von offenen Wasserflächen auf dem Grundstück zur Verbesserung des Mikroklimas und der Luftkühlung.
Anlegen von Dach- und Fassadenbegrünung zur Verbesserung des Mikroklimas.
Maßnahmen zur dezentralen Versickerung, Rückhaltung oder Nutzung von Regenwasser.
Bauliche Sicherung des Gebäudes vor Extremwettereignissen und vor eindringendem Wasser bei Starkregen oder Hochwasser.
Installation von Verschattungselementen am Gebäude.
Verbesserung des Sicherheitsempfindens und Maßnahmen zur Digitalisierung
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Verbessern der inneren Erschließung, zum Beispiel das Durchtrennen langer Erschließungsflure und das (Neu-)Erschließen der geteilten Geschosse durch ein zusätzliches Treppenhaus sowie der Umbau von Zu- und Eingangsbereichen sowie von Kellergeschossen zur Erhöhung des Sicherheitsempfindens.
Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch einschließlich der Verriegelung von Fenstern oder Fenster- und Kellertüren.
Einbau oder das Nachrüsten von Türen mit Türspion oder Querriegelschloss.
Verbesserung der Belichtung am und im Gebäude zum Beispiel durch Bewegungsmelder.
Einbau von intelligenten Messsystemen (iMsy) sowie digitaler Gebäudetechnik (Smart Home) zum Beispiel für optimiertes Bewirtschaften und Steuern des Ressourcenverbrauchs, für Kommunikation und Vernetzung sowie wohnbegleitende Service- und Assistenzangebote.
Maßnahmen, die ein Brandschutzgutachten empfiehlt.
Verbesserung des Wohnumfeldes
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Bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Lärm.
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Gefördert werden auch Instandsetzungen, die nicht durch die Modernisierung verursacht werden. Diese sonstigen Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.
Wie hoch ist das Darlehen?
Das Darlehen beträgt maximal 200.000 € pro Wohnung oder Eigenheim. Die Förderung erfolgt mit Darlehen bis zu 100 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
Darlehensbeträge unter 5.000 € können nicht bewilligt werden.
Wie sind die Darlehenskonditionen?
Zinsen
- 0,0 % p.a. für die ersten 5 Jahre, danach beträgt der Zins jährlich 0,5 %.
Die Dauer der Zinsverbilligung beträgt wahlweise 20, 25 oder 30 Jahre nach der Fertigstellung der Maßnahmen. Im Anschluss wird das Darlehen mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst.
Das Förderobjekt darf für die Dauer der gewählten Zinsverbilligung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Verwaltungskostenbeitrag:
- 0,5 % p.a.
Verwaltungsgebühren:
- Bei Erteilung der Förderzusage werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,8 % der Darlehenssumme fällig.
Auszahlung:
- 100 %
Tilgung:
- 2 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen.
Tilgungsnachlass:
Auf Antrag wird für das Darlehen ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von
- 25 Prozent für die Einkommensgruppe A und
- 15 Prozent für die Einkommensgruppe B
des nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehens gewährt.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 85“
Es wird ein um 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 85“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 70“
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 70“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 55“
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 55“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Netto-Null-Standard
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn der Endenergiebedarf für die Wärmeversorgung der geförderten Wohnungen (Brauchwasser und Heizung) vollständig durch im Gebäude oder gebäudenah eigenerzeugte, erneuerbare Energie gedeckt wird. Dafür ist der rechnerische Nachweis zu erbringen, dass sich die im Laufe eines Jahres gegebenenfalls aus dem Netz bezogenen sowie eingespeisten Endenergiemengen bilanziell ausgleichen (Netto-Null-Standard)
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für ökologisches Dämmen
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn keine mineralölbasierten Dämmstoffe eingesetzt werden und mindestens die Außenfassade gedämmt wird. Eine Perimeterdämmung im Keller- und Sockelbereich ist förderfähig.
Erhöhter Tilgungsnachlass aufgrund Schwerbehinderung oder Pflegegrad
Die Anpassung von bestehendem Wohnraum an den konkreten, individuellen Bedarf von Schwerbehinderten oder Pflegebedürftigen wird besonders unterstützt. Bei Nachweis einer Schwerbehinderung oder eines Pflegegrades wird auf Antrag für den Darlehensbestandteil, der auf Maßnahmen zum Abbau von Barrieren entfällt, ein erhöhter Tilgungsnachlass von 50 Prozent gewährt.
Auszahlung des Darlehens:
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt
- in einer ersten Rate in Höhe von 50% bei Maßnahmenbeginn und
in einer zweiten Rate in Höhe von 50 % nach Fertigstellung der Maßnahme und abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Wohnraumförderung.
weitere Voraussetzungen
Die Maßnahmen müssen innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Förderzusage abgeschlossen sein. Mit der Anzeige der Fertigstellung der Maßnahmen ist ein Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung vorzulegen. Werden Maßnahmen nicht wie beantragt durchgeführt oder entstehen tatsächlich geringere Kosten, bleibt eine Darlehenskürzung vorbehalten.