BAföG, Ausbildungsförderung
Nach dem BAföG sind zahlreiche schulische Ausbildungen ab der Klasse 10 ("Schüler-BAföG") dem Grunde nach förderungsfähig, die gymnasiale Oberstufe in der Regel jedoch nicht. Wenn schulische Ausbildungen einen Berufsabschluss voraussetzen oder diesen vermitteln, sind sie oftmals grundsätzlich förderungsfähig.
Nicht förderungsfähig sind betriebliche Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für Arbeit. Diese kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) gewähren.
Alle grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildungen in Deutschland finden Sie hier:
Externer Link: Die Ausbildungsstättenverzeichnisse der Bundesländer
Und hier finden Sie die Bildungsangebote der Berufsbildenden Schulen des Kreises Steinfurt.
- BAföG erhalten deutsche Staatsangehörige oder Auszubildende mit einem deutschen Elternteil. Aber auch die meisten ausländischen Auszubildenden sind grundsätzlich berechtigt.
- BAföG ist auch von der Eignung des Auszubildenden abhängig. Diese wird im Allgemeinen angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte regelmäßig besucht oder am Praktikum teilnimmt.
- BAföG erhalten Auszubildende, die ihre Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Im Einzelfall (z.B. bei Kindererziehung) ist auch eine Förderung nach dem 30. Lebensjahr möglich.
Welche Rolle spielt Ihr eigenes Einkommen?
- Wenn Sie für Ihre Ausbildung selbst eine Vergütung erhalten, wird diese voll auf Ihren Bedarf angerechnet. Wenn Sie neben Ihrer Ausbildung arbeiten, ist der "400-Euro-Job" anrechnungsfrei.
- Maßgebend ist immer Ihr aktuelles Einkommen im Zeitraum der Bewilligung.
Was ist mit dem Einkommen Ihrer Eltern und gegebenenfalls Ihres Ehepartners?
- Sofern die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, hängt die Höhe der Leistung wesentlich vom Einkommen der Eltern und des Ehepartners ab. Dabei spielen der Familienstand, und die Anzahl der Kinder eine entscheidende Rolle. Es gibt deshalb auch keine feste Einkommensgrenze, die individuellen Umstände sind entscheidend.
- Unter Umständen kann BAföG auch "elternunabhängig" gewährt werden, falls Sie vorher bereits eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und/oder eine längere Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
- Im Gegensatz zum Auszubildenden ist das Elterneinkommen des vorletzten Kalenderjahres vor der Antragstellung maßgebend (Antrag 2014 - Maßgebend ist 2012).
- Wenn das aktuelle Einkommen der Eltern oder des Ehegatten aktuell wesentlich niedriger ist als im Vorvorjahr, kann auf Antrag auch das Einkommen im Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden.
Spielt mein Vermögen für das BAföG eine Rolle?
- Grundsätzlich wird Ihr Vermögen als Auszubildender auf das BAföG angerechnet. Dazu zählen sämtliche Sparvermögen wie z.B. Girokonten, Sparbücher, Sparverträge, Aktiendepots, Bausparverträge aber auch Hausgrundstücke. Bitte beachten Sie, dass auch Vermögen, das kurz vor Antragstellung ohne (ausreichende) Gegenleistung übertragen wurde, angerechnet wird.
- Das Vermögen des Auszubildenden ist aber bis zu einem Betrag von 5.200 Euro anrechnungsfrei.
- Das Vermögen der Eltern wird nicht berücksichtigt.
Die Angaben zum Vermögen werden zu einem späteren Zeitpunkt auf ihre Richtigkeit überprüft. Bitte vermeiden Sie durch richtige und vollständige Angaben so ernste Konsequenzen wie Rückzahlungen von Leistungen oder Bußgeld- und Strafverfahren.
Wenn das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden oder das Einkommen der Eltern und des Ehepartners nicht auf das BAföG anzurechnen sind, wird der BAföG-Höchstsatz gezahlt.
Dieser ist abhängig von
- der Art der Ausbildung und
- der Unterbringung des Auszubildenden
Für Schülerinnen und Schüler, die bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, liegen die BAföG-Höchstsätze zwischen 243,00 und 466,00 Euro.
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, liegen die BAföG-Höchstsätze zwischen 580,00 und 716,00 Euro.
Zu diesen Regelbedarfen können noch folgende Zusatzleistungen gewährt werden:
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn keine Familienversicherung besteht
- Kinderbetreuungszuschlag für Kinder des/der Auszubildenden
Schulgelder, Studiengebühren oder zusätzliche Fahrtkosten können nicht übernommen werden.
BAföG-Leistungen an Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich als Zuschuss gezahlt. Sie sind nicht zurückzuzahlen.
Studierende erhalten die Leistungen je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen. Wird die Regelstudienzeit überschreiten, werden nur noch kurzfristig Bankdarlehen gewährt.
- Für die Bearbeitung des "Schüler-BAföG" ist das Amt für Ausbildungsförderung des Kreises Steinfurt zuständig. Entscheidend ist dabei in der Regel der Wohnort der Eltern. Das gilt auch für alle Kollegiaten am Comenius-Kolleg in Mettingen, unabhängig vom Wohnort der Eltern.
- Für Studierende an deutschen Hochschulen und Fachhochschulen ist das Studentenwerk am Studienort der richtige Ansprechpartner, also zum Beispiel das Studenwerk Münster für alle Studierenden in Münster.
- Für Studiengänge im Ausland sind unterschiedliche "Auslandsämter" zuständig. Für die Niederlande ist dieses zum Beispiel die Bezirksregierung Köln. Siehe auch: Externer Link: Anschriften aller Auslandsämter
Sie können aber alle Anträge auch an das Amt für Ausbildungsförderung des Kreises Steinfurt richten. Wir leiten die Unterlagen an das zuständige Amt weiter.
Ein wichtiger Hinweis:
Da zu Schuljahresbeginn eine längere Bearbeitungsdauer zu erwarten ist, sollten Anträge so früh wie möglich gestellt werden!
7. Weitere Informationen zum Thema und Antragsvordrucke
- Alle "amtlichen" Informationen rund um das BAföG mit ausführlichen Erläuterungen, Formularen und Beispielen auf der BAföG-Seite des Bundes: www.bafög.de Alle Antragsvordrucke erhalten Sie auch bei den Städten und Gemeinden im Kreis Steinfurt.
- Falls Sie in Münster studieren wollen: Die Seiten des Studentenwerkes Münster: www.studentenwerk-muenster.de
- Zur "Bezirksregierung Köln", wenn Sie in den Niederlanden studieren wollen: www.bezreg-koeln.nrw.de
- Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz "Meister-BAföG": www.meister-bafoeg.info
8. Kontakt
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie persönliche Beratung, so können Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung des Kreises Steinfurt wie folgt erreichen:
Telefon: 02551 69 - 35 12 bis 02551 69 - 35 18
Beim BAföG richtet sich die Zuständigkeit in der Regel nach dem Wohnort der Eltern. Den zuständigen Sachbearbeiter für Ihren Wohnort im Kreis Steinfurt finden Sie HIER (PDF; 52 KB)
Fax: 02551 699 - 35 12 bis 02551 699 - 35 18
E-Mail an das BAföG-Amt schreiben.
Bürozeiten: montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 12.30 Uhr sowie montags bis donnerstags von 14 bis 16 Uhr
in 49545 Tecklenburg, Landrat-Schultz-Str. 1
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