Bauvoranfrage

/ Bauvoranfrage

Leistungsbeschreibung

Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, bei der zuständigen Stelle eine verbindliche Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.

Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn beispielsweise  unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

An wen muss ich mich wenden?

Ermitteln Sie bitte in Abhängigkeit von der Stadt oder Gemeinde, in der sich das Bauvorhaben befindet, Ihre persönliche Ansprechperson.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Vorbescheid ist mit dem entsprechenden Formular einzureichen. Zudem werden ein Lageplan oder ein Auszug aus der Flurkarte, eine Beschreibung des Vorhabens sowie die Bauvorlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Die Entscheidung über eine Bauvoranfrage und auch über einen Verlängerungsantrag sind gebührenpflichtig.

Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

3.1.4.6
Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides

Gebühr: Euro 50 bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3

Anmerkung:
100 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.3 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.1.5) zu erheben

3.1.4.7
Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides

3.1.4.7.1
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides (§ 75 BauO NRW 2018 auch in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018)

Gebühr: 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr
jedoch mindestens Euro 50
höchstens aber Euro 500

3.1.4.7.2
Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen

Gebühr: 33,3 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 3.1.4.1, 3.1.4.2, 3.1.4.3, 3.1.4.4, 3.1.4.5 oder 3.1.4.6
jedoch mindestens Euro 50
höchstens aber Euro 500

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Die Geltungsdauer des Vorbescheides kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

 

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