Schornsteinfeger

Schornsteinfeger

© Thomas Planz

Die Tätigkeit der Schornsteinfeger wird im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) geregelt. Zweck des Gesetzes ist es, die Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) von Feuerstätten und Abgasanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe zu erhalten, sowie den Umweltschutz und die Energieeinsparung zu berücksichtigen. Im Interesse dessen hat der Staat bestimmt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungs-anlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt und/oder überprüft werden müssen.

Aktive Handlungspflichten für Hauseigentümer

Die wohl wichtigste Änderung im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (ab 1.1.2013) besteht darin, dass die Hauseigentümer deutlich stärker in die Verantwortung und Haftung genommen werden. Sie müssen selber dafür sorgen, dass gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen der Brand-schutzvorschriften sowie Umweltschutzmessungen an ihren Anlagen rechtzeitig vorgenommen werden.

Die Eigentümer erhalten im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau (in 7 Jahren 2 x) einen so genannten Feuerstättenbescheid vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF). Damit wissen die Eigentümer, welche Schornsteinfegerarbeiten bis zu welchem Termin durchzuführen sind.

Es besteht für Hauseigentümer die Möglichkeit, für viele Schornsteinfegerarbeiten (regelmäßige Kehr- und Überprüfungsarbeiten), einen Schornsteinfegerbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. Es ist inzwischen die Aufgabe der Hauseigentümer zu entscheiden, wer sich um ihre Feuerungsanlage kümmern soll. Ein Verzeichnis der zugelassenen Schornsteinfegerbetriebe (Schornsteinfegerregister) ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einsehbar.

Hauseigentümer, die einen neuen Schornsteinfeger verpflichten, müssen ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fristgerecht schriftlich nachweisen, dass die Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bleibt weiterhin für die wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben zuständig und führt in seinem Bezirk folgende Aufgaben durch, bei denen - im Gegensatz zu den allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten - kein Wettbewerb zugelassen ist:

  • Die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden,
  • die Durchführung der Feuerstättenschau (zweimal im siebenjährigen Vergabezeitraum) einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen,
  • die Erstellung des Feuerstättenbescheides
  • die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen,
  • die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und
  • die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen.

Eigentümer-, Mitteilungs- und Gestattungspflichten

Die Eigentümerpflichten regelt der § 1 SchfHwG, den Sie hier nachlesen können.

Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind Ordnungswidrigkeiten und können gem. § 24 SchfHwG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

Die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Umwelt- und Klimaschutz sind auch weiterhin von hoher Bedeutung. Daher muss kontrolliert werden, ob die Eigentümer ihre Pflichten erfüllt haben, das heißt ob sie die Ausführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten veranlasst haben. Aus diesem Grund werden Kehrbezirke beibehalten. Der Kreis Steinfurt ist in 46 Kehrbezirke eingeteilt. Für jeden Kehrbezirk ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt.

Gebühren

Seit dem 01.01.2013 sind die üblichen Kehr und Überprüfungsarbeiten im freien Wettbewerb und unterliegen keiner Preis/Gebührenvorgabe durch die KÜO, d.h. dem Schornsteinfeger steht die Kalkulation seiner Kosten frei.

Nur für die hoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten, wie zum Beispiel Feuerstättenschau, Erlass des Feuerstättenbescheides, anlassbezogene Überprüfungen werden in der KÜO Gebühren vorgegeben.

Weitere Informationen

Den für Ihre Liegenschaft zuständigen bevollmächtigten Bezirks-schornsteinfeger sowie weitere Informationen über dieses Thema finden Sie auf folgenden Internetseiten:

www.schornsteinfeger-steinfurt.de (Kreisgruppe der Schornsteinfeger Steinfurt)

www.schornsteinfeger-muenster.de (Schornsteinfegerinnung Regierungs-bezirk Münster)

www.myschornsteinfeger.de (Landesinnungsverband NRW)

Rechtsgrundlagen

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO)

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Die KÜO regelt die Art und den Umfang der Kehr- und Überprüfungstätigkeiten.


Ansprechpartner / Sachbearbeitung

Hanna Kloppe

Zimmer B685 (6. Etage)

Telefon: 0 25 51 / 69 22 95

Email: hanna.kloppe@kreis-steinfurt.de

 

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