⇑ / Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht
Leistungsbeschreibung
Ebenso müssen die Führer und Beifahrer/Sozius von Krafträdern beziehungsweise offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen, die schneller als 20 km/h fahren können, während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.
Die Pflicht zum Tragen der Schutzhelme gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind (§ 21a Straßenverkehrs-Ordnung [StVO]).
Für die Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Rheine und Steinfurt ist der Kreis Steinfurt nicht zuständig. Für die übrigen Städte und Gemeinden im Kreisgebiet ist der Kreis Steinfurt Ansprechpartner für die Erteilung einer Gurt-/Helmbefreiung.
Rechtsgrundlage
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Erforderliche Unterlagen
Alternativ kann mit dem jeweiligen Antragsformular auch eine separate ärztliche Bescheinigung eingereicht werden. Allerdings muss aus dieser Bescheinigung dann eindeutig hervorgehen, dass eine Befreiung aus medizinischen Gründen erfolgen muss.
Voraussetzung
Der/Die behandelnde Arzt/Ärztin muss diese Notwendigkeit bescheinigen.
Sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“, die etwa eine Befreiung aus ärztlicher Sicht empfehlen oder Nahe legen, werden nicht anerkannt!
Kosten
- zeitlich befristete Gurt-/Helmbefreiung
- 20,00 €
- unbefristete Gurt-/Helmbefreiung
- 30,00 €
Filename | Size | Date | ||
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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Gurtbefreiung.pdf | 76.51 KB | 28.03.2022 | ||
Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung.pdf | 667.62 KB | 16.01.2025 |
An wen muss ich mich wenden?