Förderung von Mietwohnraum
Wer wird gefördert?
Förderfähig sind natürliche und juristische Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Neuschaffung durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden von
Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie Mieteinfamilienhäusern,
Gruppenwohnungen,
bindungsfreien Wohnungen gegen Einräumung von Benennungsrechten an geeigneten Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung).
- Gemeinschaftsräumen und Räumen zum Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur (Infrastrukturräume)
Wie hoch ist das Darlehen?
Die Höhe des Darlehens ist abhängig von der Größe der Wohnung, dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde) und dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A/B). Die entsprechenden Darlehensbeträge sind der unten stehenden Tabelle zu entnehmen. Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietniveaus und Informationen zu den Einkommensgrenzen erhalten Sie auf der Seite der NRW.BANK unter www.nrwbank.de in der Rubrik „Service-Informationen“.
Tabelle: Darlehenshöhe je Quadratmeter Wohnfläche (Neubau)
Mietniveau | Städte / Gemeinden | Einkommens-gruppe A | Einkommens-gruppe B |
M2 | Hörstel, Hopsten, Horstmar, Lengerich, Lienen, Metelen, Mettingen, Neuenkirchen, Recke, Saerbeck, Tecklenburg, Wettringen | 3.010 Euro | 1.820 Euro |
M3 | Altenberge, Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Ladbergen, Laer, Lotte, Nordwalde, Ochtrup, Rheine, Steinfurt, Westerkappeln | 3.010 Euro | 1.820 Euro |
Es können Zusatzdarlehen für folgende Maßnahmen beantragt werden:
Darlehen für standortbedingte Mehrkosten: 75 % des förderfähigen Anteils der Kosten, maximal 25.000 € je Wohnung
Klimaanpassung und besondere Wohnumfeldqualitäten: 75 % des förderfähigen Anteils der Kosten, maximal 11.500 € je geförderter Wohnung
300 € pro m² förderfähiger Wohnfläche für Gebäude mit BEG Effizienzhaus 40 Standard oder 450 € pro m² förderfähiger Wohnfläche für Gebäude, bei denen der Endenergiebedarf für die Wärmeversorgung der geförderten Wohnungen (Brauchwasser und Heizung) vollständig durch regenerativ im Gebäude oder gebäudenah eigenerzeugte erneuerbare Energien gedeckt wird (Netto-Null-Standard).
Der besondere Einsatz von Holz kann auf Antrag mit einem Zusatzdarlehen von 1,30 € je kg Holz gefördert werden, maximal 17.000 € je Wohneinheit. Hier gelten erhöhte Anforderungen.
Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen:
- Wohnungen für Rollstuhlnutzer oder Menschen mit Schwerbehinderung: 12.000 € pro Wohnung
- Türen zum Freibereich mit Nullschwelle: 1.500 € pro Tür,
- rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche: 6.000 €.
- Städtebaulich oder gebäudebedingte Mehrkosten: bis zu 800 € je m² förderfähiger Wohnfläche.
-
Für Mieteinfamilienhäuser (eigenheimähnliche, familienfreundliche Bauform mit dazugehörigem Garten oder Grünflächenanteil) pro Haus 15.000 €.
Zusatzdarlehen für Planungswettbewerbe: 400 € je geföderter Wohnung für städtebauliche Wettbewerbe und 1.600 € je geförderter Wohnung für hochbauliche Wettbewerbe.
Erweiterte Regelungen für Gruppenwohnungen (Wohneinheiten für 3 - 12 Personen)
- Förderpauschale für Individualbereich zzgl. anteiliger Gemeinschaftsfläche bis zu 50 m² / Person entspr. der Mietstufe
Baulicher Mehraufwand infolge von Brandschutzauflagen: 5.750 € je Appartement
Wie sind die Darlehenskonditionen?
Zinsen: 0,0 % bei der Förderung in Gemeinden der Mietniveaus M2 und M 3 bis zum Ablauf des 5. Jahres, danach mit 0,5 % für die Dauer der Miet- und Belegungsbindung (25 oder 30 Jahre), danach marktüblich, soweit keine Bindungsverlängerung beantragt und bewilligt wird.
Verwaltungskostenbeitrag: 0,5 % p.a. des Baudarlehens.
Bei Erteilung der Förderzusage werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,8 % der Darlehenssumme fällig.
Tilgung: 1 % p.a., auf Antrag 2 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen (Auf Antrag kann - sofern das Tilgungswahlrecht auf jährlich 2 % nicht ausgeübt wurde - die Tilgung des Darlehens in den ersten 5 Jahren ab Leistungsbeginn ausgesetzt werden. Die tilgungsfreien Anlaufjahre verlängern die Bindungsdauer und die Darlehenslaufzeit nicht. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist dann eine erhöhte Tilgung (je nach Bindungsdauer zwischen 1,20 % und 1,25 %) für die restliche Bindungsdauer zu entrichten.
- Auszahlung in 3 Raten:
- 20% bei Baubeginn (Nachweis über die Fertigstellung der Bodenplatte
- 45% bei Rohbaufertigstellung
- 35% bei abschließender Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit
- 20% bei Baubeginn (Nachweis über die Fertigstellung der Bodenplatte
Zinsen, Tilgung und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich zu zahlen.
Tilgungsnachlass
Auf Antrag können folgende Tilgungsnachlässe gewährt werden:
Auf den Darlehensgrundbetrag:
- Mietniveau M2 und M3: 30 % (bei 25jähriger Belegungsbindung)
- Mietniveau M2 und M3: 35 % (bei 30jähriger Belegungsbindung)
Auf die Zusatzdarlehen:
- Mietniveau M2 und M3: 50 %
Voraussetzungen
-
Die geförderten Gebäude haben die technischen Anforderungen an das BEG Effizienzhaus 55 zu erfüllen. Das gilt nicht, wenn zu fördernden Gebäude unter Denkmalschutz stehen. Für Förderungen der Neuschaffung von Mietwohnraum durch Nutzungsänderung sind die technischen Anforderungen an das BEG Effizienzhaus 100 zu erfüllen.
Die Wohnungen müssen die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.
Jede geförderte Wohnung muss mit einem Balkon, einer Terrasse oder Loggia ausgestattet sein.
Die geförderten Wohnungen dürfen nur Haushalten der Einkommensgruppen A bzw. B zur Verfügung gestellt werden.
Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn Ihre Wohnfläche in einem angemessenen Verhältnis zur Raumanzahl steht.
Mietobergrenzen
Die Höhe der Miete ist begrenzt und abhängig von dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde) und dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A/B).
Die anfängliche Mietobergrenze ist der Tabelle „Mietobergrenzen“ zu entnehmen.
Neben der Miete dürfen die Betriebskosten, eine Sicherheitsleistung (Kaution) und ggf. eine Betreuungspauschale erhoben werden.
Für Wohnungen mit BEG Effizienzhaus 40 Standard darf
die o. a. Mietobergrenze um 0,15 € erhöht werden, für den Klimabonus "Netto-Null" um 0,20 €.
Mietsteigerungen sind in Höhe von jährlich 1,7 % bezogen auf die Bewilligungsmiete für jedes Jahr ab dem Zeitpunkt der Förderzusage möglich.
Betreuungs- und Beratungsleistungen für ältere oder behinderte Menschen dürfen nur niederschwellig sein und den Betrag von 40 € pro Haushalt monatlich nicht überschreiten.
Tabelle: Mietobergrenzen je Quadratmeter Wohnfläche
Mietniveau | Städte / Gemeinden | Einkommens- gruppe A | Einkommens- gruppe B |
M2 | Hörstel, Hopsten, Horstmar, Lengerich, Lienen, Metelen, Mettingen, Neuenkirchen, Recke, Saerbeck, Tecklenburg, Wettringen | 6,00 Euro | 6,70 Euro |
M3 | Altenberge, Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Ladbergen, Laer, Lotte, Nordwalde, Ochtrup, Rheine, Steinfurt, Westerkappeln | 6,00 Euro | 6,70 Euro |
Belegungsbindung
Bei der Belegung geförderter Wohnungen darf der Verfügungsberechtigte die geförderte Wohnung nur einem Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein überlassen.
Die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung beträgt nach Wahl der Antragstellerin/des Antragstellers für alle geförderten Wohnungen 25 oder 30 Jahre. Die einmal getroffene Wahl ist bindend.
Wohnfläche
Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn die Wohnfläche in einem angemessenen Verhältnis zur Raumanzahl steht, die Obergrenzen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Tabelle: Wohnflächenobergrenzen
Wohnungen bestehend aus | Wohnflächenobergrenze | ||
barrierefrei | barrierefrei mit zusätzlicher Badewanne | Rollstuhlnutzer | |
1 Zimmer, Küche, Nebenräume | 50 m² | 55 m² | 60 m² |
2 Zimmer, Küche, Nebenräume | 65 m² | 70 m² | 75 m² |
3 Zimmer, Küche, Nebenräume | 80 m² | 85 m² | 90 m² |
4 Zimmer, Küche, Nebenräume | 95 m² | 100 m² | 105 m² |
5 Zimmer, Küche, Nebenräume | 110 m² | 115 m² | 120 m² |
Darüber hinaus gilt:
Wohnungen, die für eine Person bestimmt sind, müssen mindestens 35 m² groß sein.
Bei Wohnungen mit mehr als 5 Zimmern erhöhen sich die Wohnflächenobergrenzen um 15 m² für jeden zusätzlichen Raum.
Eigenleistung
Eigenleistung muss mindestens in Höhe von 10 % der Gesamtkosten des Förderobjektes erbracht werden.
Als Eigenleistung können auch Fremdmittel berücksichtigt werden, deren Besicherung nicht /oder im Grundbuch im Rang nach den Fördermitteln erfolgt.
Antragsverfahren
Die Fördermittel können Sie bei der Wohnraumförderung des Kreises Steinfurt beantragen. Hier erhalten Sie auch die entsprechenden Antragsvordrucke und weitergehenden Informationen.
Fördermittel können beantragt werden, sobald ein Förderobjekt in Planung ist. Ein vorzeitiger Baubeginn schließt eine spätere Förderung aus. Planung, Grunderwerb und Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Bauvorhabens.