Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung nach dem 9. und 12. Sozialgesetzbuch (SGB IX und XII)
⇑ / Eingliederungshilfe
Leistungsbeschreibung
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist darüber hinaus unter anderem zuständig für stationäre Hilfen und die Werkstätten für Behinderte.
Leistungen für behinderte Menschen werden in der Bundesrepublik von zahlreichen verschiedenen Stellen gewährt. Grundsätzlich kommen z.B. in Frage:
- ihre Krankenkasse
- ihre Pflegeversicherung
- die Agentur für Arbeit
- ihr Renten- und Unfallversicherungsträger
Die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Trägern bestehen.
Was sollte ich noch wissen?
Zahlreiche Leistungen nach dem SGB XII sind einkommens- und vermögensabhängig. Daher wird auch vor der Gewährung von Eingliederungshilfe grundsätzlich im konkreten Einzelfall geprüft, ob bzw. inwieweit ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz zuzumuten ist.
- Frühförderung für Kinder
- Hilfen beim Schulbesuch (Integrationshelfer)
- Hilfen für autistisch behinderte Kinder
- Versorgung mit Hilfsmitteln
- Hilfen für ein den besonderen Bedürfnissen des behinderten Menschen entsprechendes Wohnen
- Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnformen
- Fahrdienst für behinderte Menschen
- Erholungsmaßnahmen
- Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige