FAQ & Merkzeichen

Fragen und Antworten

Wann gelten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch als behindert?
Was ist der "Grad der Behinderung" (GdB)?

Wie wird der "Grad der Behinderung" festgelegt?

Wann ist ein Mensch "schwerbehindert"?
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Mein Gesundheitszustand hat sich verschlimmert. Was soll ich tun?
Wozu dient der Schwerbehinderten-Ausweis?
Ab welchem Datum ist Ihr Schwerbehinderten-Ausweis gültig?
Wie erhalte ich einen Schwerbehinderten-Ausweis?
Was kann ich tun, wenn ich mit der Entscheidung des Bescheides nicht einverstanden bin?

Merkzeichen

Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehinderten-Ausweis. Mit diesem Ausweis weisen Sie Ihren Anspruch  auf  Leistungen nach.


Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden sogenannte Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungs-bedingte Nachteile auszugleichen.

Erläuterungen zu den Nachteilsausgleichen

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie die verschiedenen Vorschriften in anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Satzungen, Tarifen usw. ermöglichen behinderten Menschen die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Diese Erläuterungen sollen einen groben Überblick geben. Einen Anspruch auf Vollständigkeit können sie nicht erfüllen, weil z. B. aüch im regionalen Bereich häufig Sonderregelungen getroffen werden (z. B. beim Eintrittsgeld für öffentliche und private Veranstaltungen).

Weitergehende Informationen finden Sie in den beim Inklusionsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) erhältlichen Broschüren „Leistungen zur Tellhabe am Arbeits- und Berufsleben und Nachteilsausgleiche“ und „Behinderung und Ausweis“.

Arbeit und Beruf

Schwerbehinderten Menschen stehen diesbezüglich u.a. folgende Nachteilsausgleiche zu:

a) bezahlter zusätzlicher Urlaub i.d.R. von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr

b) besonderer Kündigungsschutz

c) begleitende Hilfen im Arbeitsleben auf Antrag

d) Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen

Nähere Auskünfte zum Kündigungsschutz und zu begleitenden Hilfen im Arbeitsleben erteilen folgende Stellen: inklusionsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) in Münster (Tel.: 0251/591-3461) Inklusionsamt des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) in Köln (Tel.: 0221/809-0)

Steuerliche Nachteilsausgleiche

e) (Schwer-)behinderte Menschen erhalten einen Pauschbetrag nach dem       Einkommensteuergesetz (EStG). Die Höhe richtet sich nach dem Grad der      Behinderung (GdB). Für die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung ist  die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (unter Ziffer 2 des Antrages)     und die schriftliche Einverständniserklärung (unter Ziffer 11 des Antrages)       zwingend erforderlich.

Pauschbeträge (ab dem Veranlagungszeitraum 2021)

   Grad der Behinderung (GdB)                   Pauschbetrag

                       20                                                    384 Euro                                                                 30                                                     620 Euro                                                                 40                                                      860 Euro                                                                 50                                                   1.140 Euro                                                                 60                                                   1.440 Euro                                                                 70                                                   1.780 Euro                                                                 80                                                   2,120 Euro                                                                 90                                                   2.460 Euro                                                               100                                                   2.840 Euro

f) Anstelle eines Pauschbetrages können auch die höheren Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung steuerlich berücksichtigt werden. Dann berücksichtigt das Finanzamt jedoch die zumutbare Eigenbelastung, deren Höhe sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand richtet.

g) Berufstätige schwerbehinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, können für jede Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Dazu gehören auch Betriebs- und Reparaturkosten, Garagenmiete, Steuern, Versicherung, Parkgebühren usw. für ein Kraftfahrzeug. '

h) Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann auch eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro für jeden Kilometer angesetzt werden,

i) Behinderten Menschen, die ihr Fahrzeug nicht selber fahren können, stehen zusätzliche Kilometersätze für die An- und Abfahrten des Fahrers oder der Fahrerin zu.

j) Bei geh- und stehbehinderten Personen

   (1) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder                                   mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem                           Merkzeichen G

  (2) bei außergewöhnlich gehbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen            aG oder                                                                                                                           Blinden oder hilflosen Menschen mit dem Merkzeichen H                  

kann für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale gewährt werden.

Nach § 33 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 EStG beträgt die Pauschale 900 Euro; nach Nr. 2 beträgt sie 4.500 Euro. In diesem Fall kann die Pauschale nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

k) Kraftfahrtsteuerbefreiung für Schwerkriegsbeschädigte Menschen.

l) Steuerentlastung bei Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person.

Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Finanzamt

Gesetzliche Krankenversicherung

Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts in die gesetzliche Krankenversicherung innerhalb von drei Monatennach Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Voraussetzung hierfür ist, dass die schwerbehinderte Person, ein Elternteil oder sein Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten diese Voraussetzungen wegen ihrer Behinderung nicht erfüllen. Darüber hinaus kann die Krankenkasse das Beitrittsrecht vom Alter des schwerbehinderten Menschen abhängig machen.

Sonstige Nachteilsausgleiche

m) Ungekürzte Altersrente erhalten schwerbehinderte Arbeitnehmer auf Antrag zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersrente, sofern die übrigen rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Wartezeit nach § 37 SGB VI).                                                                                        Auskünfte hierzu erteilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

n) Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von 100 oder schwerbehinderte Menschen mit einem GdB unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des .§ 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege können einen Freibetrag in Höhe von 1.500 Euro jährlich bei der Berechnung des Wohngeldes geltend machen.                                 Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Wohnungsämter.

o) Für schwerbehinderte Mitglieder gibt es eine Beitragsermäßigung bei zahlreichen Automobilclubs.

p) Parkerleichterung

Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), Blinde (Merkzeichen Bl) und Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen dürfen auf speziell reservierten Parkplätzen mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“  (Behindertenparkplatz) parken. Sie erhalten auf Antrag den EU-einheitlichen Parkausweis.

Weitere Personengruppen können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von sonstigen Parkerleichterungen erhalten:

a) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sieh diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;

b) Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;

c) Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt;

d) Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach a) - c) gleichzustellen sind.

Der vorgenannte Personenkreis erhält einen bundeseinheitlichen Parkausweis vom Straßenverkehrsamt. Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Parkplätze mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhl-fahrersymbol'' (Behindertenparkplatz).

Für den unter a) und d) genannten Personenkreis kann diese Ausnahmegenehmigung für sonstige Parkerleichterungen beschränkt auf NRW bereits dann beantragt werden, wenn die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht erfüllt sind.

Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden oder die bei den Kommunalverwaltungen zuständigen Stellen.

Nachtellsausgleiche aufgrund eines eingetragenen Merkzeichens im Ausweis

Merkzeichen:Nachteilsausgleiche:

G

a) Auf Antrag erfolgt die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit Kostenbeteiligung von 91 Euro für eine Jahreswertmarke bzw. 46 Euro für eine Halbjahreswertmarke oder eine Kraftfahrzeug-steuerermäßigung um die Hälfte, solange das Kraftfahrzeug auf den behinderten Menschen zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person in Zusammenhang stehen. Handelt es sich bei der behinderten Person um ein minderjähriges Kind, so kann die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nur dann gewährt werden, wenn das Fahrzeug auf den Namen des behinderten Kindes zugelassen wird.
b) Berufstätige Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, können für jede Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen, siehe Ausführungen auf der Seite 1 unter g), h) und i). Die Ausführungen unter j) gelten entsprechend bereits ab einem Grad der Behinderung von 70.


B

a) Die Begleitperson wird jm öffentlichen Personenverkehr (Nah- und Fernverkehr) und im innerdeutschen Flugverkehr unentgeltlich befördert. Zuständig sind die Fluggesellschaften und Reisebüros; maßgebend sind die Passagetarife der Lufthansa und der Regional-Verkehrsgesellschaften.
b) Steuerliche Nachteilsausgleiche:Es können Mehr-aufwendungen, die auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 767 Euro neben dem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, siehe Ausführungen auf der Seite 1 unter e).


H

a) Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-nahverkehr ohne Kostenbeteiligung und eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, sofern das Fahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person in Zusammenhang stehen. Daneben wird ein erhöhter Pauschbetrag für behinderte Menschen nach dem EStG in Höhe von 7.400 Euro gewährt.
b) Sowohl die Aufwendungen für durch die behinderten Menschen veranlasste unvermeidbare Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten sind bis zu 15.000 km jährlich abziehbar.
c) Anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten steuerlich geltend gemacht werden.
d) Fahrten zur ambulanten Behandlung können verordnet werden. Voraussetzung ist, dass der Betreffende an einer Grunderkrankung leidet, die eine bestimmte sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Therapie mit hoher Behandlungsfrequenz erfordert.
e) Siehe Ausführungen auf der Seite 2 zum Wohngeld unter n).

In Steuerangelegenheiten erteilen die Finanzämter weitere Auskünfte, bei Fahrtkosten für ambulante Behandlung die zuständige Krankenkasse, in Angelegenheiten des Wohngeldes die zuständigen Wohnungsämter.


aG
 

a) Zur Beantragung eines EU-einheitlichen Parkausweises für behinderteMenschen zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen undAusnahmegenehmigungen von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehr-sordnung,

Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden oder die bei den Kommunal-verwaltungen zuständigen Stellen.
b) Auf Antrag die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit Kostenbeteiligung und eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, sofern das Fahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person in Zusammenhang stehen.
c) Siehe Ausführungen auf der Seite 3 zum Merkzeichen H unter b), c) und d).


Bl

a) Siehe Ausführungen auf der Seite 4 zum Merkzeichen aG unter a).
b) Siehe Ausführungen auf der Seite 3 zum Merkzeichen H unter a), b), c) und d).
c) Unabhängig von der Einkommenssituation erhalten blinde Menschen eine monatliche finanzielle Hilfe (Blindengeld) nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose.

Auskünfte hierzu erteilen die Landschafts-verbändeWestfalen-Lippe (LWL) in Münster (Tel.: 0251/591-4734) oderRheinland (LVR) in Köln (Tel.: 0221/809-6327).


RF

Mit dem Merkzeichen RF werden die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nachgewiesen, Die Feststellung des Merkzeichens „RF“ bei Kindern führt nicht zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags der Eltern. 

Anträge können beim „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ in Köln gestellt werden.


     
        TBI

Das Merkzeichen kommt als Nachweis für die Rundfunkbeitragsbefreiung nach dem Rundfunk-beitragsstaatsvertrag in Betracht.

Nähere Informationen hierzu können Sie beim „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ in Köln erfragen.

       
       GL

a) Siehe Ausführungen auf der Seite 3 zum Merkzeichen G unter a).

b) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, sich zur Verständigung bei Behörden der Gebärdensprache zu bedienen. Die Aufwendungen für Dolmetscher sind von der Behörde zu tragen.

c) Zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen wird unabhängig von der Einkommenssituation der behinderten Menschen, bei denen die Gehörlosigkeit angeboren oder bis zum 18. Lebensjahr erworben wurde, eine monatliche finanzielle Hilfe (Gehörlosengeld) gewährt. Weitere Voraussetzung ist, dass der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hat.

Auskünfte hierzu erteilen die Landschafts-verbändeWestfalen-Lippe (LWL) in Münster (Tel.: 0251/591-4734) oderRheinlartd (LVR) in Köln (Tel.: 0221/809-6327).


Bitte beachten Sie:

Die Übersicht über die Merkzeichen gibt einen ersten Überblick und ersetzt nicht eine Beratung durch die Feststellungsbehörde. Wenn Sie weitere Fragen haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Auch die steuerlichen Hinweise ersetzen nicht die Auskunft durch das Finanzamt.

 

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