Fälle von unwesentlicher Bedeutung
Planfeststellung und
Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Abs. 4
StrWG NRW i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG).
Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen unabhängig vom Umfang des Straßenbauvorhabens insbesondere vor, wenn
- für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen ist,
- Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder der Vorhabenträger mit den vom Plan Betroffenen Vereinbarungen geschlossen hat und
- andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.
Die UVP-Vorprüfung ist eine gesetzlich vorgeschriebene überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen, die zur Feststellung der UVP-Pflicht dient. Das Straßenbauamt stellt auf Grundlage der geeigneten Angaben fest, dass nach den §§ 6 bis 14 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht oder entfallen kann. Vorprüfungen, die gemäß § 5 UVPG zu dem Ergebnis kommen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, werden hier veröffentlicht.
Einzelfallprüfungen
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K 02; Lengerich, Erneuerung am Feldweg.pdf | 169.84 KB | 30.01.2024 | ||
K 12; Westerkappeln, Am Velper Bahnhof .pdf | 174.77 KB | 14.03.2024 | ||
K 23; Lotte, Radweg Hasetal.pdf | 176.52 KB | 30.01.2024 | ||
K 25, Lotte Radweg Cappelner Straße.pdf | 2.16 MB | 18.12.2023 | ||
K 50, Altenberge, Ausbau Fahrbahn und Neubau Radweg.pdf | 60.02 KB | 18.07.2024 | ||
K 53, Emsdetten, Kreisverkehr K 53-K 54.pdf | 5.77 MB | 11.12.2019 | ||
K 59, Metelen, Ausbau Eper Straße.pdf | 89.52 KB | 11.04.2023 |