Fälle von unwesentlicher Bedeutung

Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Abs. 4 StrWG NRW i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG).

Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen unabhängig vom Umfang des Straßenbauvorhabens insbesondere vor, wenn

  • für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG  durchzuführen ist,
  • Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder der Vorhabenträger mit den vom Plan Betroffenen Vereinbarungen geschlossen hat und
  • andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen  öffentlich-rechtlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.

Die UVP-Vorprüfung ist eine gesetzlich vorgeschriebene überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen, die zur Feststellung der UVP-Pflicht dient. Das Straßenbauamt stellt auf Grundlage der geeigneten Angaben fest, dass nach den §§ 6 bis 14 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht oder entfallen kann. Vorprüfungen, die gemäß § 5 UVPG zu dem Ergebnis kommen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, werden hier veröffentlicht.

Einzelfallprüfungen

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