Schlachttier- und Fleischuntersuchung

/ Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Leistungsbeschreibung

Schlachttiere unterliegen vor und nach der Schlachtung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Daher ist die gewerbliche Schlachtung von Huftieren, Geflügel- und Hasentieren sowie Farmwild (z. B. Gehegewild) mindestens einen Tag vorher bei dem örtlich zuständigen amtlichen Tierarzt oder Fachassistenten anzumelden. Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wie Schweine, Pferde, aber auch Wildtiere wie Wildschweine oder Dachse müssen auf das „frei sein" von Trichinen untersucht werden.

Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in von der Behörde zugelassenen Schlachtbetrieben durchgeführt werden. Werden als Haustiere oder Farmwild (z. B. Gehegewild) gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachtbetriebes als Hausschlachtung für den eigenen häuslichen Verbrauch geschlachtet, ist die amtliche Schlachttieruntersuchung nur bei einer Störung des Allgemeinbefindens des Tieres erforderlich. Die Anmeldung zur Fleisch- bzw. Trichinenuntersuchung muss immer erfolgen.

Zuständig für Ansprechpartner zu erreichen unter
Altenberge, Greven, Horstmar, Laer,
Nordwalde, Steinfurt
Dr. Berger-Förster
amtl. Tierärztin
0151-16800103
Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup, Wettringen Dr. Brink
amtl. Tierarzt
05971-64558
0177-7057767
Emsdetten, Saerbeck Thomas Strotmann
amlt. Fachassistent
0175-4138230
Hopsten Herr Konen
amtl. Tierarzt
0151-70411712
Hörstel, Rheine Martin Overesch
amtl. Fachassistent
0157-35599653
Ibbenbüren, Lotte, Mettingen,
Recke, Westerkappeln
Andre Stienecker
amtl. Tierarzt
05452-9369330
0171-6910689
Ladbergen, Lengerich,
Lienen, Tecklenburg
Ralf Hendrik König
amtl. Fachassistent
 05485 2148


Standarderklärung zur Lebensmittelsicherheit

Mit der Anmeldung zur Schlachtung in einem zugelassenen Schlachtbetrieb, spätestens bei Anlieferung der Tiere am Schlachthof, muss dem Betreiber eine Standarderklärung mit Informationen zur Lebensmittelkette vorgelegt werden. In dieser vom Landwirt abgegebenen Erklärung bescheinigt er, dass Wartezeiten nach Arzneimittelbehandlungen eingehalten wurden und keine Untersuchungsergebnisse oder sonstige Informationen vorliegen, die zu einem Schlachtverbot seiner Tiere führen könnten.

Der Schlachthofbetreiber sorgt dafür, dass die Informationen zur Lebensmittelkette dem amtlichen Tierarzt/Fachassistenten rechtzeitig vor der Schlachtung vorliegen und von ihm überprüft werden können. Erst dann darf die Schlachterlaubnis erteilt werden. Liegt die Standarderklärung nicht vor, dürfen die Tiere nicht in die Lebensmittelkette gelangen.

Notschlachtungen

Werden als Haustiere gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachtbetriebes notgeschlachtet, darf das Fleisch für den menschlichen Verzehr nur verwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Ein gesundes Tier hat einen Unfall erlitten, der seine Beförderung zum Schlachtbetrieb aus Gründen des Tierschutzes verbietet.
  • Ein Tierarzt hat die Schlachttieruntersuchung durchgeführt.
  • Das geschlachtete und entblutete Tier muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zum Schlachthof befördert werden. Liegen zwischen Schlachtung und Ankunft am Schlachtbetrieb mehr als 2 Stunden ist eine Kühlung erforderlich.
  • Das Entfernen von Magen und Därmen ist unter Aufsicht des Tierarztes möglich. Sie müssen zusammen mit dem Tier zum Schlachtbetrieb gebracht werden.
  • Die Standarderklärung mit Informationen zur Lebensmittelsicherheit muss vorgelegt werden.
  • Der Begleitschein zur Notschlachtung muss vorgelegt werden.
  • Der amtliche Tierarzt führt die Fleischuntersuchung durch.

Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises für Schlachtung und Tötung von Nutztieren

Alte Sachkundebescheinigungen nach § 4 Abs. 7 der Tierschutzschlachtverordnung vom 03.03.1997 haben am 08.12.2015 ihre Gültigkeit verloren. Daher wird eine Umschreibung der bisher gültigen Sachkundebescheinigung nach Art. 7 und 21 der VO (EG) 1099/2009 erforderlich. Auch Direktvermarkter für Geflügelfleisch müssen für die Geflügelschlachtung nach § 4 Abs. 8 Tierschutzschlachtverordnung über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen. Die in der alten Bescheinigung genannten Tätigkeiten werden als gleichwertige Qualifikation in Bezug auf die Tierartentätigkeiten und Betäubungsverfahren anerkannt.

(Antrag siehe unter "Anträge/Formulare")

Welche Gebühren fallen an?

Für alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und mit der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen in Zerlegebetrieben werden kostendeckende Gebühren entsprechend der Satzung des Kreises Steinfurt über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 17.12.2019 erhoben.


Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

 

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