Antibiotika-Datenbank
Die Halter von Masttieren (Rinder, Schweine, Hähnchen und Puten) sind seit dem 01.07.2014 verpflichtet, Tierzahlen und eingesetzte Antibiotikaanwendungen halbjährlich zu melden. Ziel der Auswertung und der Umsetzung von Maßnahmen ist die Minimierung des Antibiotikaeinsatzes.
Bin ich mitteilungspflichtig?
Mitteilungspflichtig ist jeder Betrieb, der im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als
- 20 Mastkälber bis 8 Monate
- 20 Mastrinder ab 8 Monate
- 250 Ferkel bis 30 kg (+/- 5 kg)
- 250 mastschweine ab 30 kg
- 1.000 Mastputen
- 10.000 Masthühner
hält. Jede Nutzungsart ist einzeln zu betrachten und einzeln zu melden.
Grundsätzlich besteht bei Schweinen und Rinder die Mitteilungspflicht ab dem Absetzen vom Muttertier bzw. bei Puten und Hühnern ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens.
Bei den Schweinen dient die Grenze von 30 kg der Trennung von Aufzucht und Mast. Eine Schwankung von +/- 5 kg wird akzeptiert.
Hilfreich ist im Rinderbereich auch das Bestandsregister in der Rinderdatenbank. Dort kann die Datenbank den genauen Durchschnittsbestand für ein Halbjahr berechnen.
Besonderheit bei Milchviehbetrieben:
Bei Milchviehbetrieben gelten die männlich abgesetzten Kälber, die älter als 4 Wochen alt sind, als Mastkälber.
Was muss ich bis wann in der Antibiotika-Datenbank melden?
erstes Halbjahr |
Zeitraum 01.01. – 30.06. |
01.01. |
Eintragung der mitteilungspflichtigen Nutzungsarten |
bis zum 14.07. |
Eingabe der Bestandsmeldungen (Anfangsbestand zum 01.01. und Bestandsveränderungen – alle Zu- und Abgänge) und Eingabe der Antibiotikaanwendungen bzw. Eingabe der Nullmeldung |
Ende September |
Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen und Mitteilung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit an den Tierhalter (TAM-Profil – schriftliche Mitteilung) |
bis zum 30.11. |
Dokumentation der Therapiehäufigkeit und Vergleich mit den bundesweiten Kennzahlen durch den Tierhalter |
bis zum 31.01. des Folgejahres |
Vorlage des Maßnahmenplans bei Überschreitung der Kennzahl 2 beim Veterinäramt |
zweites Halbjahr |
Zeitraum 01.07. – 31.12. |
01.07. |
Eintragung der mitteilungspflichtigen Nutzungsarten |
bis zum 14.01. des Folgejahres |
Eingabe der Bestandsmeldungen (Anfangsbestand zum 01.07. und Bestandsveränderungen – alle Zu- und Abgänge) und Eingabe der Antibiotikaanwendungen bzw. Eingabe der Nullmeldung |
Ende März des Folgejahres |
Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen und Mitteilung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit an den Tierhalter (TAM-Profil – schriftliche Mitteilung) |
bis zum 31.05. des Folgejahres |
Dokumentation der Therapiehäufigkeit und Vergleich mit den bundesweiten Kennzahlen durch den Tierhalter |
bis zum 31.07. des Folgejahres |
Vorlage des Maßnahmenplans bei Überschreitung der Kennzahl 2 beim Veterinäramt |
Wie kann ich mitteilen?
Alle notwendigen Daten können selbst
elektronisch in der Antibiotika-Datenbank erfasst werden.
Die vorgeschriebenen Daten können auch schriftlich an die vom LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) beauftragte Firma
AFC Public Services GmbH
Dottendorfer Str. 82
53129 Bonn
Tel.: 0228/98
57 9-85
Fax: 0228/97
27 5-100
0228/97
27 5-101
0228/97
27 5-102
E-Mail: info@afc.net
regionalstelle@afc.net
erfolgen. Die schriftlichen Mitteilungen sind jedoch gebührenpflichtig.
Alle benötigten
Formulare können unter www.lanuv.nrw.de heruntergeladen
werden.
Des Weiteren sind die Mitteilungen auch durch Dritte (z.B. Hoftierarzt/QS) möglich. Der Dritte muss durch die Eingabe der Tierhalter-Erklärung in der Antibiotika-Datenbank elektronisch bevollmächtigt werden, um entsprechende Angaben machen zu können.
Bei der Eingabe der Tierhalter-Erklärung bezüglich Dritter achten Sie bitte unter dem Punkt „Arzneimittel Eingabe“ darauf, dass Sie entweder den Punkt
- „nur Anwendung von Arzneimitteln durch Dritten erlaubt“ oder
- „von
AuA (Anwendung und Abgabe) durch Dritten erlaubt“
ankreuzen, da die gemeldeten Arzneimittelanwendungen ansonsten nicht für
die Behörde sichtbar sind.
Der Tierhalter ist für die vollständige, korrekte und fristgerechte Meldung der Daten in der Antibiotika-Datenbank verantwortlich. Auch dann, wenn er einen Dritten (Tierarzt o.ä.) beauftragt hat, die Meldungen für ihn durchzuführen.
Was sind die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit und die bundesweiten Kennzahlen?
Sobald alle Daten nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres in der
Antibiotika-Datenbank vorliegen, erfolgt automatisch die Berechnung der
halbjährlichen Therapiehäufigkeit für jeden Betrieb. Am Anschluss daran werden
die bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 ermittelt.
Die betriebsindividuelle Therapiehäufigkeit gibt an, an wie vielen Tagen
des Halbjahres ein Tier in einem Bestand im Durchschnitt mit einem
antibiotischen Wirkstoff behandelt wurde.
Therapiehäufigkeit =
Summe der behandelten Tiere x Anzahl der Behandlungstage
Durchschnittliche Anzahl
gehaltener Tiere pro Halbjahr
Was ist die bundesweite
Kennzahl 1?
Die Kennzahl 1 ist der Wert, unter dem 50 % aller erfassten
halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen.
Was ist die bundesweite Kennzahl
2?
Die Kennzahl 2 ist der Wert, unter dem 75 % aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen.
Wie erfahre ich meine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit?
Die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten können Ende
Februar (für das II. Kalenderhalbjahr eines Jahres) bzw. Ende August (für das
I. Kalenderhalbjahr eines Jahres) in der Antibiotika-Datenbank eingesehen
werden.
Aus allen ermittelten Therapiehäufigkeiten werden vom Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die bundesweiten Kennzahlen 1 und
2 berechnet und Ende März (für das II. Kalenderhalbjahr eines Jahres) bzw. Ende
September (für das I. Kalenderhalbjahr eines Jahres) veröffentlicht.
Es bestehen zwei Möglichkeiten, die betriebsindividuelle halbjährliche
Therapiehäufigkeit mitgeteilt zu bekommen. Zum einen schriftlich
(gebührenpflichtig) durch das Veterinäramt des Kreises oder durch den
selbständigen Onlineabruf (gebührenfrei).
Um festzulegen, in welcher Form Sie die Therapiehäufigkeit mitgeteilt
bekommen möchten, erfassen Sie in der Antibiotika-Datenbank Ihr persönliches
TAM-Profil. Dieses finden Sie in der Antibiotika-Datenbank unter dem Menüpunkt
„Eingabe TAM-Profil“.
Wenn Sie dort „schriftlich“ oder „keine Angaben bzw. Widerruf der Angabe
zur Benachrichtigungsform“ auswählen oder gar keine Angaben machen, so erhalten
Sie nach Veröffentlichung der Therapiehäufigkeiten eine gebührenpflichtige
Mitteilung über Ihre betriebsindividuelle Therapiehäufigkeit für jede
Nutzungsart.
Entscheiden Sie sich für den gebührenfreien Onlineabruf, so müssen Sie halbjährlich selbständig Ihre betriebsindividuelle Therapiehäufigkeit unter dem Menüpunkt „Therapiehäufigkeiten, Kennzahlen, TAM-Vorgänge“ einsehen und mit den bundesweiten Kennzahlen vergleichen.
Muss ich einen Maßnahmenplan einreichen und wenn ja, bis wann?
Nach Mitteilung der betriebsindividuellen halbjährlichen
Therapiehäufigkeit vergleichen Sie diese mit den bundesweiten Kennzahlen und
stellen so fest, ob Ihre Therapiehäufigkeit unter Kennzahl 1, zwischen den
Kennzahlen 1 und 2 oder über der Kennzahl 2 liegt.
Vorgehensweise:
Therapiehäufigkeit liegt unter
der Kennzahl 1:
Sie brauchen nichts zu unternehmen. Alles ist im „grünen“ Bereich.
Beispiel:
Bundesweite Kennzahl 1 = 3,490
Bundesweite Kennzahl 2 = 13,570
Betriebliche individuelle Therapiehäufigkeit: 2,325
Therapiehäufigkeit liegt zwischen
den Kennzahlen 1 und 2:
Sie müssen mit Ihrem Tierarzt prüfen, ob Sie den Antibiotikaeinsatz in
Ihrem Betrieb verringern können. Ihr Antibiotikaverbrauch liegt im „gelben“
Bereich (Warnung). Es ist kein schriftlicher Plan beim Veterinäramt
einzureichen.
Beispiel:
Bundesweite Kennzahl 1 = 3,490
Bundesweite Kennzahl 2 = 13,570
Betriebliche individuelle Therapiehäufigkeit: 7,623
Therapiehäufigkeit liegt über
der Kennzahl 2:
Ihr Antibiotikaverbrauch liegt im „roten“ Bereich. Sie müssen sich von Ihrem
Tierarzt beraten lassen und einen schriftlichen Maßnahmenplan erstellen.
Der Maßnahmenplan soll aufzeigen, wie der Antibiotikaeinsatz in Ihrem Betrieb
verringert werden kann. Der Maßnahmenplan muss spätestens bis zum 31.01. (für das I. Kalenderhalbjahr eines
Jahres) bzw. bis zum 31.07. (für das
II. Kalenderhalbjahr eines Jahres) beim Veterinäramt des Kreises Steinfurt
eingereicht werden.
Beispiel:
Bundesweite Kennzahl 1 = 3,490
Bundesweite Kennzahl 2 = 13,570
Betriebliche individuelle Therapiehäufigkeit: 18,792
Welchen Inhalt muss der Maßnahmenplan enthalten?
Der Maßnahmenplan muss möglichst detaillierte Angaben zum Betrieb
enthalten, um die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit tatsächlich
beurteilen zu können.
Der Maßnahmenplan hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
- des Systems des Zu- und Verkaufs der Tiere
- der Hygiene
- der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung
- der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer
- der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe
- des Namens und der Anschrift des behandelnden Tierarztes
- der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln
2. Die mutmaßlichen Gründe, die zu der
Überschreitung der Kennzahl 2 geführt haben könnten, Angaben zum
Krankheitsgeschehen (Diagnostik, Befunde, Tierverluste, Prophylaxeprogramme)
3. Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen,
mit denen eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln bewirkt werden
soll
4. Der Zeitraum, in dem die Maßnahmen umgesetzt
werden sollen
5. Das Ergebnis der tierärztlichen Beratung
Einen Vordruck für den einzureichenden Maßnahmenplan finden Sie auch unter www.tieraerztekammer-wl.de.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die schriftliche Mitteilung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit (Der Onlineabruf ist kostenlos) | 10,00 Euro |
Entgegennahme und Auswertung von Maßnahmenplänen |
36,25 Euro – 72,50 Euro |
Vor-Ort-Kontrollen (Maßnahmenpläne, Stichproben etc.) | je nach Zeitaufwand + Fahrtkostenpauschale |
Schriftliche Mitteilung ans LANUV (schriftliche Versicherung, Meldung Nutzungsart, Meldung Antibiotika, Meldung Tierzahlen etc.) | Gebührenerhebung durch das LANUV |
Was mache ich bei TAM-Vorgängen (Fehlermeldungen)?
12303 – Abgabe ohne Versicherung (Vordruck)
Reichen Sie
unverzüglich die schriftliche Tierhalter-Versicherung bei der vom LANUV
beauftragten Firma AFC Public Services GmbH (siehe Punkt 3) ein.
12305 – Antibiotikamitteilung, aber kein
Tierbestand gemeldet
12307 – Antibiotikamitteilung, aber kein
passender Tierbestand
Sie haben
Antibiotika angewandt, jedoch noch keinen Anfangsbestand und keine
Bestandsveränderungen (Zu- und Abgänge) gemeldet. Holen Sie diese Meldungen
unverzüglich unter dem Menüpunkt „Eingabe Tierbestand/Bestandsveränderungen“
nach.
12311 – Keine Angaben des Anfangsbestandes
aber Meldung von Bestandsveränderungen
Erfassen Sie
unverzüglich den Anfangsbestand zum 01.01. bzw. 01.07. in der
Antibiotika-Datenbank.
12306 – Zweifelhafte Meldung zu
Arzneimitteleinsatz, mehr Tiere behandelt als im Bestand
Gleichen Sie die
Eingaben der Antibiotikaanwendungen in der Antibiotika-Datenbank mit Ihrem
Bestandsbuch oder den Anwendungs- und Abgabebelegen (AuA-Belegen) auf die
Anzahl behandelter Tiere ab. Sollten die Angaben übereinstimmen, liegt der
Fehler bei den Bestandsmeldungen. Gleichen Sie dann Ihr Bestandsregister mit
der Meldeübersicht Tierbestand/Bestandsveränderungen ab. Beheben Sie die
fehlerhaften Daten unverzüglich.
12301 – Zweifelhafte Meldung zu
Bestandsveränderung, Bestand negativ
Überprüfen Sie Ihre
Bestandsmeldungen (Ab- und Zugänge) auf ihre Richtigkeit. Evtl. fehlt der
Anfangsbestand zum 01.01. bzw. 01.07. oder Sie haben versehentlich vergessen,
die Zugänge zu melden. Holen Sie die fehlenden Meldungen unverzüglich nach.
12309 – Bestandsuntergrenze nicht
überschritten, aber bei Nutzungsart mitteilungspflichtig eingetragen
Laut Ihren
erfassten Bestandsdaten (Anfangsbestand und Bestandsveränderungen) sind Sie für
das Halbjahr für eine Nutzungsart, bei der sie „mitteilungspflichtig“ gemeldet
haben, nicht mitteilungspflichtig, da die Berechnung Ihres
durchschnittlichen Tierbestandes die Bestandgrenze nicht überschreitet (siehe: "Bin ich mitteilungspflichtig?").
Ändern Sie die
Mitteilungspflicht unter „Eingabe Nutzungsart“ auf „nicht mitteilungspflichtig“
ab.
Sind Sie sich
sicher, dass Sie für das Halbjahr mitteilungspflichtig sind, hat sich
höchstwahrscheinlich bei Ihren Bestandsmeldungen ein Fehler eingeschlichen.
Gleichen Sie in diesem Fall die Meldeübersicht
Tierbestand/Bestandsveränderungen mit Ihrem Bestandsregister ab.
12310 – Bestandsuntergrenze überschritten,
damit mitteilungs-pflichtig, aber Nutzungsart nicht entsprechend eingetragen
Sie sind für eine
Nutzungsart mitteilungspflichtig, für die Sie „nicht mitteilungspflichtig“
gemeldet haben. Ändern Sie die Mitteilungspflicht unter „Eingabe Nutzungsart“
auf „mitteilungspflichtig“ ab (siehe: "Bin ich mitteilungspflichtig?").
Benötigen Sie bei der Korrektur von TAM-Vorgängen Hilfe, wenden Sie sich gerne an uns.
Wie ist die Anitbiotika-Datenbank aufgebaut?
Die Antibiotika-Datenbank wird unter www.hi-tier.de aufgerufen. Für den Zugang muss sich der Tierhalter mit seiner Registriernummer (VVVO-Nr.) und seiner PIN registrieren. Soweit noch keine Registriernummer bzw. keine PIN vorliegt, muss der Betrieb zunächst bei der Tierseuchenkasse angemeldet werden (www.tierseuchenkasse.nrw.de).
Soweit Sie sich bei der HIT Datenbank angemeldet haben, gelangen Sie durch Auswahl des Menüpunktes „Auswahlmenü Tierarzneimittel / Antibiotika (TAM)“ in die Antibiotika-Datenbank.
In der Antibiotika-Datenbank angelangt, befinden sich auf der linken Bildschirmseite die Eingabemöglichkeiten. Sobald Sie Eingaben getätigt haben, z.B. Nutzungsart, Tierbestände o.ä. können Sie diese gemeldeten Daten auf der rechten Bildschirmseite unter den entsprechenden Meldeübersichten abrufen.
Weitere Informationen zur Antibiotika-Datenbank finden Sie unter...
Ansprechpartner
Amtliche Tierärzte
Sandra Dahlhoff
Kontakt
Funktion
Verwaltungsmitarbeiter
Vordrucke für schriftliche Meldungen finden Sie hier:
- Merkblatt Anitbiotika-Datenbank
- Bestandsmeldungen Schweine Hühner Puten
- Bestandsmeldungen Schweine über 30 kg
- Schriftliche Versicherung und Nullmeldung
- Anzeige eines Dritten (Tierhaltererklärung)
-
Maßnahmenplan
Einzeltierbehandlungen