Antibiotika-DatenbankMit der Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) im Dezember 2022 wird das Konzept zur Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes nicht nur für die Tiermast, sondern auch für andere Betriebe ausgeweitet. Dazu zählen Milchkühe, Kälber, die nicht im Haltungsbetrieb geboren wurden, Jung- und Legehennen sowie Sauen mit Saugferkeln. Ziel ist es, den Einsatz von Antibiotika in diesen Betrieben zu erfassen und zu verringern. Das Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) bleibt bestehen, erhält jedoch Änderungen bei den Nutzungsarten.
Zusätzlich wurde eine Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) für alle Nutztierhaltungen, unabhängig von der Bestandsgröße und der Nutzungsart, ergänzt. Überblick der neuen Verpflichtungen:
Die sich aus dem neuen TAMG ergebenden Pflichten sind auf die beiden Zielgruppen „Tierhalterinnen und Tierhalter“ und „Tierärztinnen und Tierärzte“ aufgeteilt. Zielgruppe Tierhalterinnen und Tierhalter Tierhalter von Nutztieren (Rinder, Schweine, Hühner, und Puten) mit bestimmten Nutzungsarten (nicht mehr nur Masttiere), die eine neu festgelegte Bestandsuntergrenze überschreiten, unterliegen weiterhin der Meldepflicht nach dem Antibiotikaminimierungskonzept. Tierhalterinnen und Tierhalter (bzw. der elektronisch angezeigte und benannte Dritte) melden ab 2023: - nur noch ihre Nutzungsart sowie den Anfangsbestand und Bestandversänderungen
- ACHTUNG: Prüfen Sie bitte vor Eingabe der Bestandsmeldungen, ob die richtigen Nutzungsarten gemeldet sind (TAM-Datenbank: Eingabe Nutzungsart)
- Die Meldepflicht zur Nullmeldung (wenn keine Antibiotika angewendet wurden) liegt weiterhin bei der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter, kann jedoch - wie auch die anderen Meldungen - an einen Dritten delegiert werden.
- Nicht mehr gemeldet wird die "Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen". Diese Meldepflicht wir im Zuge der Änderung des TAMG auf die Tierärzteschaft übertragen.
- Es entfällt auch die Tierhalter-Versicherung gegenüber der Behörde.
Zielgruppe Tierärztinnen und Tierärzte Die Meldepflicht der Anwendung bzw. Abgabe von antibakteriell wirksamen Arzneimitteln wurde mit der Änderung des TAMG auf die Tierärztinnen und Tierärzte übertragen. Tierärztinnen und Tierärzte erfassen für die folgenden Nutzungsarten alle Antibiotikaanwendungen und –abgaben, unabhängig von der Tierzahl. Bestandsuntergrenzen müssen in diesem Fall nicht überschritten werden. Auch Hobbyhaltungen und Einzeltiere sind dadurch erfasst. Für folgende Nutzungsarten sind Antibiotikaanwendungen und –abgaben durch die Tierärztinnen und Tierärzte zu erfassen: - Milchkühe
- Zugekaufte Kälber bis 12 Monate
- Mastrinder ab 12 Monate
- Sonstige Rinder
- Kälber eigene Aufzucht
- Rinder im Transit
- Saugferkel
- Alle Ferkel unter 30 Kg
- Mastschweine über 30 Kg
- Zuchtschweine
- Schweine im Transit
- Sonstige Schweine ab 30 Kg
- Masthühner
- Legehennen
- Junghennen
- Hühner Eintagsküken
- Sonstige Hühner
- Mastputen
- Puten Eintagsküken
- Sonstige Puten
Meldepflichtig im Sinne des Antibiotikaminimierungskonzeptes (ABM) ist jeder Betrieb, der im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres genau oder mehr als - 25 Milchkühe
- 25 Kälber, Zukauf bis 12 Monate
- 250 Ferkel unter 30 Kg
- 250 Mastschweine
- 85 Zuchtschweine (Sauen/Eber)
- 85 Saugferkel
- 10.000 Masthühner
- 4.000 Legehennen
- 1.000 Junghennen
- 1.000 Mastputen
hält. Jede Nutzungsart ist einzeln zu betrachten und einzeln zu melden.
Bei den Schweinen dient die Grenze von 30 kg der Trennung von Aufzucht
und Mast. Eine Schwankung von +/- 5 kg wird akzeptiert.
Was muss ich bis wann in der Antibiotika-Datenbank melden?
Alle notwendigen Daten müssen elektronisch in der Antibiotika-Datenbank erfasst werden. Die Meldungen können auch durch einen benannten Dritten abgegeben werden. Der Dritte muss durch
die Eingabe der Tierhalter-Erklärung in der Antibiotika-Datenbank elektronisch bevollmächtigt
werden, um entsprechende Angaben machen zu können.
Der Tierhalter ist für
die vollständige, korrekte und fristgerechte Meldung der Daten in der
Antibiotika-Datenbank verantwortlich. Auch dann, wenn er einen Dritten
(Tierarzt o.ä.) beauftragt hat, die Meldungen für ihn durchzuführen.
Was sind die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit und die
bundesweiten Kennzahlen?
Sobald alle Daten nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres in der
Antibiotika-Datenbank vorliegen, erfolgt automatisch die Berechnung der
halbjährlichen Therapiehäufigkeit für jeden Betrieb. Am Anschluss daran werden
die bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 ermittelt.
Die betriebsindividuelle Therapiehäufigkeit gibt an, an wie vielen Tagen
des Halbjahres ein Tier in einem Bestand im Durchschnitt mit einem
antibiotischen Wirkstoff behandelt wurde.
Therapiehäufigkeit = Summe der behandelten Tiere x Anzahl der Behandlungstage Durchschnittliche Anzahl
gehaltener Tiere pro Halbjahr
Was ist die bundesweite
Kennzahl 1?
Die Kennzahl 1 ist der Wert, unter dem 50 % aller erfassten
halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen.
Was ist die bundesweite Kennzahl
2?
Die Kennzahl 2 ist der Wert, unter dem 75 % aller erfassten
halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen.
Wie
erfahre ich meine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit?
Es bestehen zwei Möglichkeiten, die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit mitgeteilt zu bekommen. Zum einen schriftlich (gebührenpflichtig) durch das Veterinäramt des Kreises oder durch den selbständigen Onlineabruf (gebührenfrei). Die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten können - ab dem 01. März für das zweite Halbjahr (des Vorjahres)
- ab dem 01. August für das erste Halbjahr
online abgerufen werden. Das Veterinäramt des Kreises Steinfurt verschickt die schriftlichen Mitteilungen ebenfalls an den oben genannten Daten. Um festzulegen, in welcher Form Sie die Therapiehäufigkeit mitgeteilt bekommen möchten, erfassen Sie in der Antibiotika-Datenbank Ihr persönliches TAM-Profil. Dieses finden Sie in der Antibiotika-Datenbank unter dem Menüpunkt „Eingabe TAM-Profil“. Wenn Sie dort „schriftlich“ oder „keine Angaben bzw. Widerruf der Angabe zur Benachrichtigungsform“ auswählen oder gar keine Angaben machen, erhalten Sie nach Veröffentlichung der Therapiehäufigkeiten eine gebührenpflichtige Mitteilung über Ihre betriebliche Therapiehäufigkeit für jede Nutzungsart. Entscheiden Sie sich für den gebührenfreien Onlineabruf, müssen Sie halbjährlich selbständig Ihre betriebliche Therapiehäufigkeit unter dem Menüpunkt „Therapiehäufigkeiten, Kennzahlen, TAM-Vorgänge“ einsehen und mit den bundesweiten Kennzahlen vergleichen.
Muss
ich einen Maßnahmenplan einreichen und wenn ja, bis wann?
Nach Meldung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit vergleichen Sie diese mit den bundesweiten Kennzahlen und stellen so fest, ob Ihre Therapiehäufigkeit unter Kennzahl 1, zwischen den Kennzahlen 1 und 2 oder über der Kennzahl 2 liegt. Vorgehensweise: Therapiehäufigkeit liegt unter der Kennzahl 1: Sie brauchen nichts zu unternehmen. Alles ist im „grünen“ Bereich. Therapiehäufigkeit liegt zwischen den Kennzahlen 1 und 2: Sie müssen mit Ihrem Tierarzt prüfen, ob Sie den Antibiotikaeinsatz in Ihrem Betrieb verringern können. Ihr Antibiotikaverbrauch liegt im „gelben“ Bereich (Warnung). Es ist kein schriftlicher Plan beim Veterinäramt einzureichen. Therapiehäufigkeit liegt über der Kennzahl 2: Ihr Antibiotikaverbrauch liegt im „roten“ Bereich. Sie müssen sich von Ihrem Tierarzt beraten lassen und einen schriftlichen Maßnahmenplan erstellen. Der Maßnahmenplan soll aufzeigen, wie der Antibiotikaeinsatz in Ihrem Betrieb verringert werden kann. Der Maßnahmenplan muss spätestens bis zum 01. Oktober (für das I. Kalenderhalbjahr eines Jahres) bzw. bis zum 01. April (für das II. Kalenderhalbjahr eines Jahres) beim Veterinäramt des Kreises Steinfurt eingereicht werden. Folgende Übergangsvorschriften
sind dabei zu beachten:
Nutzungsarten
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Abgabefrist der Maßnahmenpläne
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Für das Halbjahr II/2022
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Mastkälber
bis 8 Monate
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entfällt
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Mastrinder
ab 8 Monate
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entfällt
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Mastferkel
bis 30 kg
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entfällt
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Für das Halbjahr II/2022
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Mastschweine
ab 30 kg
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bis zum 01.06.2023
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Masthühner
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bis zum
01.06.2023
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Mastputen
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bis zum
01.06.2023
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Erst ab dem Halbjahr II/2023 erforderlich
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Milchkühe
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bis zum
01.04.2024
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Zugekaufte
Kälber
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bis zum
01.04.2024
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Saugferkel
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bis zum
01.04.2024
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Abgesetzte
Ferkel bis 30 kg
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bis zum
01.04.2024
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Zuchtsauen
und –eber
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bis zum
01.04.2024
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Legehennen
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bis zum
01.04.2024
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Junghennen
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bis zum
01.04.2024
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Welchen
Inhalt muss der Maßnahmenplan enthalten?
Der Maßnahmenplan muss möglichst detaillierte Angaben zum Betrieb
enthalten, um die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit tatsächlich
beurteilen zu können.
Der Maßnahmenplan hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich: - des
Systems des Zu- und Verkaufs der Tiere
- der
Hygiene
- der
Fütterung einschließlich der Wasserversorgung
- der Art
und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer
- der
Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe
- des
Namens und der Anschrift des behandelnden Tierarztes
- der Art
und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln
2. Die mutmaßlichen Gründe, die zu der
Überschreitung der Kennzahl 2 geführt haben könnten, Angaben zum
Krankheitsgeschehen (Diagnostik, Befunde, Tierverluste, Prophylaxeprogramme)
3. Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen,
mit denen eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln bewirkt werden
soll
4. Der Zeitraum, in dem die Maßnahmen umgesetzt
werden sollen
5. Das Ergebnis der tierärztlichen Beratung
Vordrucke für den
einzureichenden Maßnahmenplan finden Sie am Ende dieser Seite unter der Rubrik "Merkblätter und Vordrucke". Was mache ich bei TAM-Vorgängen (Fehlermeldungen)?
12305 – Antibiotikamitteilung, aber kein
Tierbestand gemeldet 12307 – Antibiotikamitteilung, aber kein
passender Tierbestand Sie haben
Antibiotika angewandt, jedoch noch keinen Anfangsbestand und keine
Bestandsveränderungen (Zu- und Abgänge) gemeldet. Holen Sie diese Meldungen
unverzüglich unter dem Menüpunkt „Eingabe Tierbestand/Bestandsveränderungen“
nach.
12311 – Keine Angaben des Anfangsbestandes
aber Meldung von Bestandsveränderungen Erfassen Sie
unverzüglich den Anfangsbestand zum 01.01. bzw. 01.07. in der
Antibiotika-Datenbank.
12306 – Zweifelhafte Meldung zu
Arzneimitteleinsatz, mehr Tiere behandelt als im Bestand Gleichen Sie die
Eingaben der Antibiotikaanwendungen in der Antibiotika-Datenbank mit Ihrem
Bestandsbuch oder den Anwendungs- und Abgabebelegen (AuA-Belegen) auf die
Anzahl behandelter Tiere ab. Sollten die Angaben übereinstimmen, liegt der
Fehler bei den Bestandsmeldungen. Gleichen Sie dann Ihr Bestandsregister mit
der Meldeübersicht Tierbestand/Bestandsveränderungen ab. Beheben Sie die
fehlerhaften Daten unverzüglich.
12301 – Zweifelhafte Meldung zu
Bestandsveränderung, Bestand negativ Überprüfen Sie Ihre
Bestandsmeldungen (Ab- und Zugänge) auf ihre Richtigkeit. Evtl. fehlt der
Anfangsbestand zum 01.01. bzw. 01.07. oder Sie haben versehentlich vergessen,
die Zugänge zu melden. Holen Sie die fehlenden Meldungen unverzüglich nach.
12309 – Bestandsuntergrenze nicht
überschritten, aber bei Nutzungsart mitteilungspflichtig eingetragen Laut Ihren
erfassten Bestandsdaten (Anfangsbestand und Bestandsveränderungen) sind Sie für
das Halbjahr für eine Nutzungsart, bei der sie „mitteilungspflichtig“ gemeldet
haben, nicht mitteilungspflichtig, da die Berechnung Ihres
durchschnittlichen Tierbestandes die Bestandgrenze nicht überschreitet (siehe: "Bin ich mitteilungspflichtig?"). Ändern Sie die
Mitteilungspflicht unter „Eingabe Nutzungsart“ auf „nicht mitteilungspflichtig“
ab. Sind Sie sich
sicher, dass Sie für das Halbjahr mitteilungspflichtig sind, hat sich
höchstwahrscheinlich bei Ihren Bestandsmeldungen ein Fehler eingeschlichen.
Gleichen Sie in diesem Fall die Meldeübersicht
Tierbestand/Bestandsveränderungen mit Ihrem Bestandsregister ab.
12310 – Bestandsuntergrenze überschritten,
damit mitteilungs-pflichtig, aber Nutzungsart nicht entsprechend eingetragen Sie sind für eine
Nutzungsart mitteilungspflichtig, für die Sie „nicht mitteilungspflichtig“
gemeldet haben. Ändern Sie die Mitteilungspflicht unter „Eingabe Nutzungsart“
auf „mitteilungspflichtig“ ab (siehe: "Bin ich mitteilungspflichtig?").
Benötigen Sie bei
der Korrektur von TAM-Vorgängen Hilfe, wenden Sie sich gerne an uns.
Wie ist die Anitbiotika-Datenbank aufgebaut?
Die
Antibiotika-Datenbank wird unter www.hi-tier.de aufgerufen. Für den
Zugang muss sich der Tierhalter mit seiner Registriernummer (VVVO-Nr.) und
seiner PIN registrieren. Soweit noch keine Registriernummer bzw. keine PIN
vorliegt, muss der Betrieb zunächst bei der Tierseuchenkasse angemeldet werden
(www.tierseuchenkasse.nrw.de).
Soweit Sie sich bei
der HIT Datenbank angemeldet haben, gelangen Sie durch Auswahl des Menüpunktes
„Auswahlmenü Tierarzneimittel / Antibiotika (TAM)“ in die
Antibiotika-Datenbank.
In der Antibiotika-Datenbank
angelangt, befinden sich auf der linken Bildschirmseite die
Eingabemöglichkeiten. Sobald Sie Eingaben getätigt haben, z.B. Nutzungsart,
Tierbestände o.ä. können Sie diese gemeldeten Daten auf der rechten
Bildschirmseite unter den entsprechenden Meldeübersichten abrufen.
Weitere Informationen zur Antibiotika-Datenbank finden Sie unter...
Merkblätter und Vordrucke finden Sie hier |