Zulassung eines Lebensmittelbetriebes

Zulassungspflichtige Tätigkeiten

Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, benötigen eine Zulassung für folgende Tätigkeiten

Schlachten:

  • Die Zulassung ist erforderlich, unabhängig davon, ob das selbst gewonnene Fleisch über die eigene Ladentheke, Filialen oder an andere Gewerbetreibende vermarktet wird. Betriebe mit eigener Schlachtung sind für diese Tätigkeit zulassungspflichtig.

    Zerlegen und Verarbeiten:

      • Dies umfasst die Zerlegung von Fleisch, Fleischzubereitungen und Geflügelfleisch sowie die Verarbeitung von ganz oder teilweise vorgefertigten Komponenten. Auch die Herstellung von kompletten Fertigmahlzeiten (sog. Convenience-Produkten) fällt unter diese Pflicht.
      • Eine Zulassung ist erforderlich, wenn die abgegebene Menge an andere Gewerbetreibende mehr als ein Drittel der eigenen Produktion an Lebensmitteln tierischen Ursprungs beträgt. Dazu gehören Fleisch, Geflügelfleisch, Milch, Fisch, Eier und andere tierische Lebensmittel.

      Abgabe an Filialen:

      • Betriebe müssen ebenfalls eine Zulassung beantragen, wenn sie Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen oder Küchen beliefern, die auch eigene Betriebsstätten versorgen.

      Die Einhaltung der Zulassungspflichten ist entscheidend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.

      Nicht zulassungspflichtig sind Betriebe: 

      • die nicht selbst schlachten und alle Produkte über die eigene Ladentheke und direkt an den Endverbraucher abgeben.

      Ansprechperson
      Dr. Martin tho Seeth
      Tel.: 02551 69-2912
      amtlicher Tierarzt
      Dr. Andreas Raaz
      Tel.: 02551 69-2934
      amtlicher Tierarzt

       

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