Sicherung des Lebensunterhalts
Wer sich nicht selbst ausreichend helfen kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen (z. B.
dem Arbeitsamt, dem Jobcenter, der Krankenkasse oder dem
Rentenversicherungsträger) erhält, hat Anspruch auf Leistungen der
Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Diese unterteilen sich
in Hilfen zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und werden im Sozialgesetzbuch XII geregelt.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Jeder, der auf Grund von Alter oder Krankheit dauerhaft nicht erwerbsfähig
ist, hat einen Anspruch auf Leistungen der sogenannten „Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung". Bei dieser besonderen Form der
Sozialhilfe werden Kinder bzw.
Eltern nicht zum Unterhalt für den hilfesuchenden Angehörigen
herangezogen, soweit ihr Einkommen unter 100.000 € im Jahr beträgt.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Wer vorübergehend nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ausreichend selbst sicherzustellen, kann einen Antrag auf Leistungen der „Hilfe zum Lebensunterhalt" stellen.
Ansprechpartner - Die eigene Kommune
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden sind im Kreis Steinfurt für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuständig.
Zur Antragstellung oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Wohnortes. Die betreffende Verwaltung ist leicht über die Seite Städte und Gemeinden zu erreichen.
Ein Vordruck zur Beantragung von Leistungen ist als Download hinterlegt: