Bedarfsgegenstände
Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen,
bearbeiten oder verkaufen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor Aufnahme der
Arbeit der zuständigen Behörde zu melden.
In Nordrhein-Westfalen sind die Veterinär-und Lebensmittelüberwachungs-
ämter dafür zuständig, abhängig vom
Standort des jeweiligen Betriebs.
Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn das Unternehmen bereits nach den europäischen Vorschriften zur Lebensmittelhygiene registriert ist. Auch bestimmte Erzeuger, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Betriebe, sind von dieser Meldepflicht ausgenommen.
Wenn ein Unternehmen mehrere Standorte betreibt, muss für jeden einzelnen Standort eine separate Meldung an die zuständige Behörde erfolgen. Unternehmer, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, sind verpflichtet, ihre Meldung bis zum 31. Oktober 2024 einzureichen. Zudem müssen Änderungen der Unternehmensdaten innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eintritt der Behörde mitgeteilt werden, solange die Änderungen weiterhin bestehen.
oder per E-Mail an amt39@kreis-steinfurt.de bzw. Tel. 02551 69-2905
Ansprechperson | |
Julia Tewes 02551 69-2948 | amtl. Lebensmittelchemikerin |
Stefanie Wenning 02551 69-2966 | amtl. Lebensmittelchemikerin |
Kevin Bäsler 02551 69-2952 | amtl. Lebensmittelchemiker |
Formulare