Betreuungsbehörde Kreis Steinfurt
Für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer erheblichen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr allein regeln können, kann die Betreuungsabteilung beim zuständigen Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen.
Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag der/des Betroffenen oder auf Anregung von Dritten. Bei einer körperlichen Behinderung kann der Antrag auf Betreuung nur von der/dem Betroffenen selbst gestellt werden.
Die Bestellung erfolgt nur dann, wenn die erforderliche Hilfe nicht auf andere Weise, wie z. B. durch die Unterstützung von Familienangehörigen, Bekannten, Freunden oder auch durch ambulante Dienste, erfolgen kann (andere Hilfen). Eine Betreuerbestellung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die/der Betroffene vor Eintritt des Betreuungsfalles Vorsorgemaßnahmen (z. B. Vorsorgevollmacht) getroffen hat.
Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf keine Betreuung eingerichtet werden. Das Betreuungsrecht stellt das Wohl der betroffenen Menschen und die erforderlichen Hilfen, die sich an deren Wünschen und Vorstellungen orientieren sollen, in den Mittelpunkt.
Die Betreuungsbehörde im Überblick
Wenn Sie Interesse an der freiberuflichen Tätigkeit als berufliche Betreuungsperson haben, sind Sie bei uns richtig.
Wir informieren im Vorfeld gerne über die Anforderungen an berufliche Betreuerinnen und Betreuer, die Rechte und Pflichten und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Ansprechpartner für inhaltliche Fragen rund um die berufliche Betreuungsführung:
Alexander Bomers
Münsterstr. 55 in 48431 Rheine
Tel. 02551 / 69 40 18
E-Mail: alexander.bomers@kreis-steinfurt.de
Ansprechpartner für Fragen zum Registrierungsverfahren:
Ann-Kathrin Brümmer
Tecklenburger Str. 10 in Steinfurt
Tel. 02551 / 69 40 2878
E-Mail: ann-kathrin.bruemmer@kreis-steinfurt.de erreichbar
montags-, mittwochs- und donnerstagsvormittags
Weitere vom Bundesverband freier Berufsbetreuer zusammengestellte Informationen zum Berufsbild einer beruflichen Betreuungsperson finden Sie hier.
Als berufliche Betreuungsperson kann von der Betreuungsbehörde nur vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, wer bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche Betreuungsperson registriert ist (§ 19 Abs. 2 BtOG). Hierfür ist ein Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde erforderlich. Auf Wunsch kann mit der Stammbehörde im Vorfeld eines Registrierungsantrages ein Beratungsgespräch zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Ablauf des Registrierungsverfahrens geführt werden. Nähere Informationen zur Registrierung und zum Registrierungsverfahren finden Sie in dem folgenden Merkblatt.
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten hat für die Betreuungsbehörde des Kreises Steinfurt einen hohen Stellenwert. Mit nachstehendem Hinweisblatt informieren wir Sie über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Registrierungsverfahren sowie über Ihre Rechte nach der DS-GVO.
Hinweisblatt Datenschutz Registrierungsverfahren
Personen, die ihre Tätigkeit als berufliche Betreuungsperson erstmalig aufnehmen möchten, nutzen bitte folgendes Formular:
Ein wesentlicher Bestandteil der Registrierung als berufliche Betreuungsperson ist der Nachweis der Sachkunde gem. § 4 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV). Gem. § 7 Abs. 4, 5 BtRegV kann vor Einleitung eines Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid mitgeteilt werden, ob und inwieweit der anderweitige Nachweis nach § 7 BtRegV durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden kann. Für die Antragsstellung zur Anerkennung anderweitiger Nachweise nach § 7 BtRegV nutzen Sie bitte folgende Formulare:
Antrag Anerkennung anderweitiger Nachweise nach § 7 Abs. 4 BtRegV
Antrag Anerkennung anderweitiger Nachweise nach § 7 Abs. 5 BtRegV
Ob gegebenenfalls das Absolvieren eines Sachkundelehrgangs finanziell durch die Bundesagentur für Arbeit unterstützt wird, kann über die Homepage der Bundesagentur für Arbeit recherchiert werden. Die Weiterbildungssuche der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier.
Nachstehend finden Sie die nach Zuständigkeiten sortierten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Betreuungsbehörde.
Zuständig für: Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup, Steinfurt (L-Z), Wettringen
Markus Besta
Münsterstr. 55, 48431 Rheine
Tel. 02551 / 69 40 10
E-Mail: markus.besta@kreis-steinfurt.de
Zuständig für: Emsdetten, Hörstel, Rheine (A-F), Nordwalde
Ines Bischoff
Münsterstr. 55, 48431 Rheine
Tel. 02551 / 69 40 11
E-Mail: ines.bischoff@kreis-steinfurt.de
Rainer Glasneck
Landrat-Schultz-Str. 1, 49545 Tecklenburg
Tel. 02551 / 69 35 66
E-Mail: rainer.glasneck@kreis-steinfurt.de
Zuständig für: Hopsten, Rheine (G-Z), Recke
Bastian Gässler
Münsterstr. 55, 48431 Rheine
Tel. 02551 / 69 40 31
E-Mail: bastian.gaessler@kreis-steinfurt.de
Zuständig für: Lengerich (A-K), Lotte, Tecklenburg
Anela Polutak
Landrat-Schultz-Str. 1, 49545 Tecklenburg
Tel. 02551 / 69 35 22
E-Mail: anela.polutak@kreis-steinfurt.de
Zuständig für: Ibbenbüren
Barbara Schulz
Landrat-Schultz-Str. 1, 49545 Tecklenburg
Tel. 02551 / 69 35 76
E-Mail: barbara.schulz@kreis-steinfurt.de
Jan-Hendrik Stockmann
Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt
Tel. 02551 / 69 16 49
E-Mail: jan-hendrik.stockmann@kreis-steinfurt.de
Gerne können Sie sich auch an die Funktionsmailadresse der Betreuungsbehörde wenden: betreuungsbehoerde@kreis-steinfurt.de
Weitere Informationen
Die Betreuungsvereine im Kreis Steinfurt
Weiterführende Downloads
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung