Verwarnung und Bußgeldbescheid

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Leistungsbeschreibung

Verwarnungsgelder können bis zu einer Höhe von 55 Euro angeboten werden. Es kommen keine Verfahrenskosten hinzu. Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn das angebotene Verwarnungsgeld fristgerecht gezahlt wird.

Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, auf das es keinen Rechtsanspruch gibt. Gegen die Verwarnung ist kein Rechtsmittel möglich. Sofern Sie sich zu einer angebotenen Verwarnung äußern, ohne das Verwarnungsgeld zu zahlen, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung das Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Falls Sie sich nicht äußern, werden weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers in die Wege geleitet (Lichtbildvergleich, Beauftragung des Ermittlungsdienstes).

Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, sind zusätzlich die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu zahlen. Die Gebühr beträgt 5 % des Betrages der festgesetzten Geldbuße, jedoch mindestens 25 Euro  (§ 107 Abs. 1 OWiG). Als Auslagen für die Zustellung werden pauschal 3,50 Euro erhoben (§ 107 Absatz 3 Nr. 2 OWiG).


Ansprechpersonen in der Bußgeldstelle

 

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