Gespeicherte Daten im örtlichen Fahrlehrerregister

Gespeicherte Daten im örtlichen Fahrlehrerregister (§ 59 (3) FahrlG):

  • Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt
  • Anwärterbefugnis und Fahrlehrerlaubnisse
  • Seminarerlaubnisse
  • Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule
  • Zugehörigkeit zu einer Kooperation
  • Zweigstellenerlaubnisse
  • Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern
  • Ausbildungsverhältnis von Fahrlehreranwärtern
  • Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer
  • Betrieb als Ausbildungsfahrschule
  • amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche Leitung
  • die nach § 62 FahrlG aus dem FAER übermittelten Daten (Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts)


 

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