Gespeicherte Daten im örtlichen Fahrlehrerregister
Gespeicherte Daten im örtlichen Fahrlehrerregister (§ 59 (3) FahrlG):
- Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt
- Anwärterbefugnis und Fahrlehrerlaubnisse
- Seminarerlaubnisse
- Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule
- Zugehörigkeit zu einer Kooperation
- Zweigstellenerlaubnisse
- Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern
- Ausbildungsverhältnis von Fahrlehreranwärtern
- Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer
- Betrieb als Ausbildungsfahrschule
- amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche Leitung
- die nach § 62 FahrlG aus dem FAER übermittelten Daten (Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts)