Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

/ Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich dürfen Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung in der Bundesrepublik (Inland) Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Ein ordentlicher Wohnsitz wird angenommen, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.

Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes besteht die Fahrberechtigung noch sechs Monate.

Im Anschluss wird für das Führen eines Kraftfahrzeugs eine inländische Fahrerlaubnis benötigt.

Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) benötigen auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland keine inländische Fahrberechtigung. Sofern Fahrerlaubnisklassen ablaufen, ist deren Verlängerung bei der dann zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des neuen Wohnortes zu beantragen.

Die Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis erhalten die inländische Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen, das heißt für die Erteilung bedarf es keiner Fahrschulausbildung mit anschließender Befähigungsprüfung.

Die gleichen Erleichterungen gelten für die Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem der in der Anlage elf zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten in einer dort aufgeführten Klasse, sofern die Antragstellung innerhalb von drei Jahren nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland erfolgt. Da die Anlage elf zu umfangreich für einen Abdruck ist und außerdem ständig überarbeitet wird, empfiehlt es sich für Inhaber einer "Nicht-EU/EWR-Fahrerlaubnis", sich bei der Führerscheinstelle über die genauen Modalitäten des Führerscheinumtauschs zu informieren.

Zur Beachtung:
Ausländische Führerscheine, die unter Umgehung des Wohnsitzprinzips (dort wo man wohnt, wird der Führerschein erteilt) erteilt wurden, sind rechtswidrig. Auch gelten ausländische EU-Führerscheine, die einen deutschen Wohnsitz ausweisen ebenso wenig wie EU-Führerscheine, die nach Entzug der ausländischen EU-Fahrerlaubnis durch eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht im europäischen Ausland ausgestellt wurden.

Der Antrag ist persönlich beim Kreis Steinfurt, Führerscheinstelle, zu stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für einen Antrag auf Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis benötigen Sie:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheinigung über die erstmalige Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland
  • ein Lichtbild
  • ausländischer Führerschein mit Übersetzung (sofern kein EU-/EWR Führerschein)
  • bei zeitgleicher Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung sowie eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes gemäß den Anlagen fünf und sechs zur Fahrerlaubnis-Verordnung
  • zum Antrag auf Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
bei Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnissen und solchen, die nicht in der Anlage elf zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind (Erfordernis einer Befähigungsprüfung), je nach beantragter Klasse zusätzlich
  • ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
  • eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes beziehugsweise eine Sehtestbescheinigung
  • ein Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder die Ausbildung in Erster Hilfe
  • sowie die Angabe der Fahrschule
  • Antrag auf Neuerteilung oder Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühren in Höhe von 29,90 Euro + 5,10 Euro (bei EU/EWR-Führerscheinen und Führerscheinen der Anlagestaaten) oder
  • Gebühren in Höhe von 37,50 Euro + 5,10 Euro (bei allen anderen Führerscheinen)
  • bei einer auferlegten Probezeit oder Restprobezeit zusätzlich 0,80 Euro
 

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