Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

/ Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich dürfen Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung in der Bundesrepublik (Inland) Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Ein ordentlicher Wohnsitz wird angenommen, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.

Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes besteht die Fahrberechtigung noch sechs Monate.

Im Anschluss wird für das Führen eines Kraftfahrzeugs eine inländische Fahrerlaubnis benötigt.

Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) benötigen auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland keine inländische Fahrberechtigung. Sofern Fahrerlaubnisklassen ablaufen, ist deren Verlängerung bei der dann zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des neuen Wohnortes zu beantragen.

Die Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis erhalten die inländische Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen, das heißt für die Erteilung bedarf es keiner Fahrschulausbildung mit anschließender Befähigungsprüfung.

Die gleichen Erleichterungen gelten für die Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem der in der Anlage elf zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten in einer dort aufgeführten Klasse. Da die Anlage elf zu umfangreich für einen Abdruck ist und außerdem ständig überarbeitet wird, empfiehlt es sich für Inhaber einer "Nicht-EU/EWR-Fahrerlaubnis", sich bei der Führerscheinstelle über die genauen Modalitäten des Führerscheinumtauschs zu informieren.

Zur Beachtung:
Ausländische Führerscheine, die unter Umgehung des Wohnsitzprinzips (dort wo man wohnt, wird der Führerschein erteilt) erteilt wurden, sind rechtswidrig. Auch gelten ausländische EU-Führerscheine, die einen deutschen Wohnsitz ausweisen ebenso wenig wie EU-Führerscheine, die nach Entzug der ausländischen EU-Fahrerlaubnis durch eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht im europäischen Ausland ausgestellt wurden.

Der Antrag ist persönlich beim Kreis Steinfurt, Führerscheinstelle, zu stellen.

Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühren in Höhe von 36,30 Euro (+ 5 Euro Direktversand) bei EU/EWR-Führerscheinen und Führerscheinen der Anlagestaaten oder
  • Gebühren in Höhe von 43,90 Euro (+ 5 Euro Direktversand) bei allen anderen Führerscheinen
 

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