Genehmigungspflicht für Tiergehege

/ Genehmigungspflicht für Tiergehege

Leistungsbeschreibung

Tiergehege sind gem. § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dauerhafte Einrichtungen, in denen wildlebende Tierarten von mindestens 7 Tagen im Jahr ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. 

Ein Gehege muss die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung erfüllen und darf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Weiterhin sollte der Halter über die erforderliche Fachkenntnis verfügen. 

Tiergehege dürfen nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde errichtet, erweitert und betrieben werden. 

Ausgenommen von der Genehmigung sind gem. § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Anlagen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden sowie für Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Arten, wenn diese nicht länger als 1 Monat aufgestellt werden. Auch benötigt man keine Genehmigung für Anlagen, die eine Grundfläche von 50 m² nicht wesentlich überschreiten, oder auch für Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel ausschließlich zur Beizjagd gehalten werden (Falknerjagdschein ist Voraussetzung). Anlagen, in denen ausschließlich zum Schalenwild gehörende Tierarten gehalten werden und Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden, sind ebenfalls von der Genehmigungspflicht befreit. 

Der Antrag für eine Tiergehegegenehmigung muss gestellt werden, bevor ein Gehege errichtet wird. Unterstände oder größere Gehege und Volieren sind meist auch baugenehmigungspflichtig. Ein Antrag sollte folgende Unterlagen enthalten: 

  • Übersichtskarte (1:25.000), in der die Lage des geplanten Geheges eingetragen ist
  • Flurkarte mit farbiger Einzeichnung der genauen Gehegegrenzen
  • Darstellung der Landschaftsstrukturen und der (geplanten) Eingrünung
  • Kopie des Qualifikationsnachweises

Ansprechpartner

Miriam Haase

miriam.haase@kreis-steinfurt.de
Tel.: 02551 69-2939


Alexandra Wagner

alexandra.wagner@kreis-steinfurt.de
Tel.: 02551 69-2921

 

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