Förderprogramm 2.000 x 1.000Das Förderprogramm "2.000 x 1.000 € für das Engagement" geht in die 4. Runde - Antragsstellung ab dem 19. August 2024 möglich!
"Du+Wir=Eins. Nordrhein-Westfalen gegen Einsamkeit" lautet das Motto des diesjährigen Förderprogramms. Förderfähige
Maßnahmen können Projekte sein, die sich an von Einsamkeit Betroffene oder
bedrohte Personen direkt richten, wie die Schaffung von Begegnungsorten oder
Angeboten, um wieder mehr ins Gespräch zu kommen. Das Thema Einsamkeit kann in den förderfähigen
Maßnahmen auch präventiv behandelt werden. Somit sind Projekte förderfähig, die
sich gegen Diskriminierung und gegen Mobbing wenden oder für Toleranz und
Integration stehen und somit das Miteinander stärken. Beispiele
für förderfähige Projekte könnten unter anderem sein: - Wohnortnahe Angebote zur
Freizeitgestaltung für Seniorinnen und Senioren schaffen,
- Bastelaktionen für Kinder,
die für andere Menschen Karten gestalten und anschließendes Versenden der
Karten
- Gründung eines neu ins Leben gerufenen Wandertreffs mit vorheriger
Plakataktion.
Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich der Altersklassen oder Zielgruppen.
Startschuss für Vereine, zivilgesellschaftliche Organisationen und
Initiativen im Kreis Steinfurt ist der 19. August 2024. Förderfähige
Projekte erhalten 1.000 Euro und müssen bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden.
Die förderfähigen Ausgaben dürfen die Summe von 1.000 Euro nicht unterschreiten.
Die Antragsfrist endet am 1. November 2024. Da jedoch nur 49 Projekte gefördert
werden können und die Reihenfolge des Antragseingangs entscheidend ist, sollten
Anträge frühzeitig gestellt werden. Den Zugang zum Online-Portal finden Sie hier: engagementfoerderung.nrw Online-Antragsverfahren Login
Wichtiger HinweisDa es bei der Förderrichtlinie viele Dinge zu beachten gilt, lesen Sie bitte vor Antragstellung die FAQs und/oder besprechen Sie Ihre Idee mit Frau Speckjohann (elise.speckjohann@kreis-steinfurt.de, 02551 69-2163).
FAQ - Häufig gestellte Fragen(Stand: 01.08.2024) - Antragsstart: 19. August 2024
- Fristende: 01. November 2024
- Durchführungszeitraum: Ab Bewilligung der Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024
Gefördert
werden Maßnahmen, die sich am jährlichen Schwerpunktthema orientieren und sich
durch bürgerschaftliches Engagement auszeichnen. Zum diesjährigen
Schwerpunktthema "Du+Wir=Eins. Nordrhein-Westfalen gegen Einsamkeit" - Kann bestehendes ehrenamtliches Engagement
aus allen Themenfeldern darauf ausgerichtet werden, Einsamkeit zu bekämpfen.
- Können neue Projekte rund um das Thema Einsamkeit ins Leben gerufen werden.
- Können in bestehenden Projekten neue Ideen gefördert werden.
Wer kann einen Antrag auf
Förderung stellen? Natürliche
und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z. B. Vereine,
zivilgesellschaftliche Organisationen oder Initiativen/Nachbarschaften) in Nordrhein-Westfalen
können einen Antrag stellen. Ein Zugang zu den Fördermitteln ist für Ihren
Verein bzw. Ihre Initiative nur so lange möglich, bis die Fördermittel der für
Sie zuständigen Bewilligungsbehörde erschöpft sind (Für den Kreis Steinfurt:
49.000 Euro = 49 Maßnahmen). Wie viel Geld erhalte ich
und wann wird es ausgezahlt? Jedes
geförderte Projekt (förderfähige Gesamtausgaben mindestens 1.000 Euro) erhält unabhängig von den Gesamtkosten des Projekts einen
Festbetrag von 1.000 Euro. Die
Fördermittel müssen nicht gesondert von Ihnen angefordert werden. Sie werden in
einem Betrag mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides (= 1 Monat nach
Zustellung des Bescheides), jedoch spätestens zwei Monate vor Ende des
jeweiligen Bewilligungszeitraums, ausgezahlt. Konkrete Informationen dazu erhalten Sie mit dem Zuwendungsbescheid. Sollten Sie das Geld
früher benötigen, ist ein Rechtsmittelverzicht nötig. Ein Muster erhalten Sie ebenfalls mit dem Zuwendungsbescheid.
Welche Voraussetzungen für
eine Förderung gibt es? Jedes
Jahr wird pro Fördernehmer maximal ein Projekt gefördert, das im jeweiligen
Förderjahr bis zum 31. Dezember durchgeführt werden und einen inhaltlichen
Bezug zum jährlichen Schwerpunktthema aufweisen muss. Wichtig
ist, dass mit der Umsetzung der konkreten Maßnahme, die gefördert werden soll,
nicht vor der Förderzusage (Bewilligung) begonnen werden darf. Ausgaben,
die vor der Bewilligung getätigt oder rechtlich begründet wurden, können nicht
gefördert werden. Vor der
Bewilligung dürfen daher keine Verträge für die Maßnahme (für das Projekt)
geschlossen werden; dies betrifft alle Leistungs- und Lieferungsverträge, wie
beispielsweise Käufe, Bestellungen oder auch Mietverträge. Eine Maßnahme, deren
förderfähige Gesamtausgaben geringer als 1.000 Euro sind, kann nicht gefördert
werden.
Sind
Doppelförderungen ausgeschlossen? Doppelförderungen sind nicht möglich. Sollten bereits weitere Stellen ebenfalls die Übernahme von Kosten zugesagt haben, ist eine Finanzierung über die hier bereitgestellten
Mittel ausgeschlossen. Bei umfassenden
Projekten, die bereits in Teilen gefördert werden, ist es jedoch möglich, eine
Förderung für eine einzelne abgeschlossene Maßnahme zu erhalten, die dem
Projekt zugeordnet ist und für die noch keine Förderung besteht. Die Antragsstellenden müssen dies im Finanzierungsplan
darstellen. Welche Ausgaben können
gefördert werden? Förderfähig
sind z.B. Sachmittel, Ausgaben für die Bewerbung einer geplanten Aktion (z.B.
Plakate oder Flyer) oder auch Honorarkosten. Fahrt- bzw. Reisekosten können gefördert
werden. Generelle Taxifahrten (Ausnahmen sind jedoch mit einer Begründung
möglich), 1. Klassefahrten mit der DB oder die Anmietung eines Luxusautos
gehören nicht dazu. Die im
Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement erbrachte Arbeitsleistungen können bei
der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der geförderten Maßnahme
berücksichtigt werden. Pro geleistete Arbeitsstunde können 15 Euro pauschal
angesetzt werden, welche jedoch nicht an die Ehrenamtlichen ausgezahlt werden
müssen. Die Höhe dieser fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement
darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (max. 200 Euro) nicht
überschreiten. Die für die Arbeitsleistung angesetzten fiktiven Ausgaben
stellen dann Ihre Eigenleistung (z.B. Ihres Vereins) dar und sind damit nicht
Teil der 1.000 Euro Projektkosten, die gefördert werden.
Die
aufzuführenden Ausgaben müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme
entstehen und wichtig für deren erfolgreiche Durchführung sein.
Allgemeine
Verwaltungsausgaben können nicht gefördert werden. Darunter sind diejenigen
Ausgaben zu verstehen, die auch ohne das Projekt anfallen würden. Dazu zählen
z.B. Büromiete, Ausgaben für einen Internetvertrag, Kontoführungsgebühren u.a.,
die nicht unmittelbar durch das Projekt verursacht werden und auch ohne das
Projekt entstehen und daher vom Zuwendungsempfänger selbst zu tragen sind (sog.
»eh-da-Kosten«).
Müssen, vor allem
bei größeren Projekten, alle Kostenpositionen aufgezeigt werden oder nur die,
für die eine Förderung beantragt wird? Grundsätzlich müssen nur
die Kostenpositionen genau benannt werden, für die eine Förderung beantragt
wird. Es empfiehlt sich jedoch weitere förderfähige Kosten zu benennen, auf die
die Förderung übertragen werden kann, falls einige Kostenpositionen unerwartet
niedriger ausfallen.
Wie und bis wann kann ich
einen Antrag stellen und welche Unterlagen muss ich einreichen? Der Antragszeitraum beginnt
am 19. August und endet am 1. November.
Die Antragstellung erfolgt über das Förderportal https://www.engagementfoerderung.nrw/onlineantrag#login In dem Antrag müssen Sie Ihre geplante Maßnahme
und den Bezug zum jährlichen Schwerpunktthema kurz beschreiben und eine
Aufstellung der voraussichtlichen förderfähigen Ausgaben erstellen.
Der Förderantrag muss zusätzlich im Anschluss an
die Online-Antragsstellung im Original unterschrieben und an die zuständige
Bewilligungsbehörde geschickt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie
im Förderportal. Das Datum des postalischen
Eingangs des Antrags ist auch der für das „Windhundverfahren“ entscheidende
Zeitpunkt.
Sobald
die Fördermittel einer kreisfreien Stadt bzw. eines Kreises erschöpft sind,
wird die Möglichkeit zur Antragsstellung bei dieser Bewilligungsbehörde auf
Engagementfoerderung.nrw geschlossen. Kann ich für meinen
Verein/meine Initiative mehrere Anträge stellen? Nein, das
ist nicht möglich. Pro Antragsteller kann jährlich maximal eine Maßnahme
gefördert werden.
Wo finde ich Antworten auf
konkrete Fragen zu meiner Projektidee? Bei
konkreten Fragen zu Ihrer Projektidee oder der Umsetzung der von Ihnen
geplanten Maßnahme, wenden Sie sich bitte direkt an: Elise Speckjohann elise.speckjohann@kreis-steinfurt.de 02551/69-2163
Muss ich einen
Verwendungsnachweis erbringen? Ja, ein
Nachweis über die tatsächlichen Ausgaben ist der zuständigen
Bewilligungsbehörde bis zum 28. Februar des Folgejahres als vereinfachter
Verwendungsnachweis vorzulegen. Das Einreichen des Verwendungsnachweises
erfolgt, wie die Antragsstellung, über ein Online-Formular im Förderportal engagementfoerderung.nrw. Unter »Meine Anträge«
finden Sie dort die Möglichkeit zur Erstellung des Online-Verwendungsnachweises.
Auch der Verwendungsnachweis muss dann zusätzlich im Original unterschrieben
und an die zuständige Bewilligungsbehörde geschickt werden.
Während des
Projektes - Durchführungszeitraum
Was muss ich tun,
wenn sich während des Durchführungszeitraumes etwas an meinem Vorhaben ändert? Bitte kontaktieren Sie uns direkt, wenn sich der Charakter
Ihrer Maßnahme ändert, die Maßnahme abgesagt oder verschoben werden soll oder
auch, wenn sich Ihre Kostenkalkulation geändert hat. Gemeinsam suchen wir nach
einer Lösung.
Nach Durchführung
des Projektes - Verwendungsnachweis
Bis wann muss der
Verwendungsnachweis erstellt werden? Der Verwendungsnachweis ist
von Ihnen bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erstellen. Liegt er nicht
ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vor, müssen die Fördermittel zurückgezahlt
werden.
Das Einreichen des Verwendungsnachweises
erfolgt, wie die Antragsstellung, über ein Online-Formular im Förderportal engagementfoerderung.nrw. Unter »Meine Anträge«
finden Sie dort die Möglichkeit zur Erstellung des Online-Verwendungsnachweises.
Auch der Verwendungsnachweis muss dann zusätzlich im Original unterschrieben
und an die zuständige Bewilligungsbehörde geschickt werden. Was geschieht,
wenn der Fördernehmer die Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß einreicht? Der Fördernehmer ist für
den Verwendungsnachweis der geförderten Ausgaben verantwortlich. Ausgaben,
deren Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann, müssen
zurückgefordert werden.
Was ist bei der Erstellung des Verwendungsnachweises zu beachten?
Bitte laden Sie die Belege
für Ihre Ausgaben im Portal hoch - das erleichtert uns die Bearbeitung. Fotos
von der Maßnahme sind nicht zwingend nötig. Füllen Sie den Sachbericht
gewissenhaft aus. Beschreiben Sie kurz die durchgeführte Maßnahme und inwiefern
sie dem Schwerpunktthema entsprochen hat.
Bitte denken Sie daran,
auch den Verwendungsnachweis auszudrucken, zu unterschreiben und an den Kreis
Steinfurt zu schicken. Das zusätzliche Mitsenden von Belegen ist nicht
notwendig.
Muss für jede
Ausgabe, die getätigt worden ist, der Beleg 5 Jahre lang aufbewahrt werden?
Auch bei Kleinstbeträgen von wenigen Euro? Die Nachweispflicht über die tatsächlich entstandenen Ausgaben besteht
für alle Ausgaben, also auch Kleinstbeträge. Am besten laden Sie die Belege mit dem Verwendungsnachweis im
Förderportal hoch. WICHTIG: Das entbindet Sie jedoch nicht von der Aufbewahrungspflicht.
Sollte die
Fördersumme (1.000 Euro) nicht komplett ausgegeben worden sein, muss dann die
gesamte Fördersumme oder der nicht verausgabte Differenzbetrag zurückgefordert
werden? Sollte das bei Ihnen der
Fall sein, kontaktieren Sie uns bitte. Wir finden dann gemeinsam eine Lösung.
Überweisen Sie das Geld
nicht einfach zurück. Im Fall der Fälle erhalten Sie von uns einen sog.
Rückforderungsbescheid.
Ansprechpersonen / Kontakt
|